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§ 433a ZPO – Mediationsvergleich und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile

Über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015 , über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung kann vor jedem Bezirksgericht ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden.

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Rechtsprechung zu § 433a ZPO

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2026-03-30
2025-04-24
2025-02-21
2024-05-31
2024-01-31
2024-01-31
2023-01-12
2022-05-31

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.