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§ 459 ZPO – Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren

Zivilprozessordnung (ZPO) · Zweiter Abschnitt – Urtheile und Beschlüsse › Erster Titel – Urtheile · nichtamtliche Überschrift

Die Entscheidung hat sogleich nach geschlossener Verhandlung mittels Beschlusses (Endbeschluss) zu erfolgen und sich darauf zu beschränken, eine einstweilige Norm für den thatsächlichen Besitzstand aufzustellen oder provisorisch nach dem Gesetze (§§. 340 bis 343a. b. G. B.) eine Untersagung oder Sicherstellung auszusprechen. Die spätere gerichtliche Geltendmachung des Rechtes zum Besitze und der davon abhängigen Ansprüche wird dadurch nicht gehindert. In der Begründung des Beschlusses ist auch eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes zu geben. Die Frist zur Erfüllung der dem Verurtheilten auferlegten Verbindlichkeit hat der Richter nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Der § 417 a gilt sinngemäß.

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Rechtsprechung zu § 459 ZPO

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2026-01-20
2024-01-08
2023-05-12
2023-05-03
2023-01-16
2022-04-25
2021-02-15
2018-04-13

Verweise in dieser Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.