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Europaius

§ 514 ZPO – Zulässigkeit

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs

(1)Gegen Beschlüsse (Bescheide) ist, sofern das gegenwärtige Gesetz die Anfechtung derselben nicht ausschließt, der Recurs zulässig.
(2)Mittels Recurses können Beschlüsse insbesondere auch aus den im §. 477 angegebenen Gründen aufgehoben werden.

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Rechtsprechung zu § 514 ZPO

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2024-03-22

Verweise in dieser Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.