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§ 521 ZPO

Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs

(1)Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
(2)Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3)Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 521 ZPO

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2026-03-18

Verweise in dieser Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.