§ 521 ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Recurs
(1)Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
(2)Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3)Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 521 ZPO
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2026-03-18
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