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§ 54 ZPO – Vorlage des Kostenverzeichnisses

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Dritter Titel – Betheiligung Dritter am Rechtsstreite · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Bestimmung regelt, wie eine Partei, die Kostenersatz verlangt, ihre Kosten geltend machen muss. Sie hat das Kostenverzeichnis samt nötigen Belegen spätestens vor Schluss der letzten Verhandlung vor der Kostenentscheidung vorzulegen, sonst geht der Ersatzanspruch verloren. Erfolgt die Entscheidung ohne vorherige Verhandlung, ist das Verzeichnis bei der Einvernehmung oder mit dem Antrag zu übergeben. Am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz ist das Verzeichnis auch dem Gegner auszuhändigen, der binnen 14 Tagen Stellung nehmen kann; unbestrittene, begründete Einwendungen des anwaltlich vertretenen Gegners hat das Gericht zugrunde zu legen, für Einwendungen gibt es keinen Kostenersatz. Entstehen später weitere ersatzfähige Kosten, kann eine Ergänzung der Kostenentscheidung beantragt werden, wobei die Frist je nach Art der Kosten unterschiedlich zu laufen beginnt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten sammt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§. 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben.
(1a)Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.
(2)Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Abs. 1 das Kostenverzeichnis einzureichen ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit zahlenmäßig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß; im Verfahren vor dem Gerichtshof entscheidet der Vorsitzende.

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Rechtsprechung zu § 54 ZPO

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2025-09-09
2025-02-20

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