§ 572 ZPO – Urteilsinhalt bei Einwendungen gegen Aufkündigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage · nichtamtliche Überschrift
In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urtheile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach §. 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.
Rechtsprechung zu § 572 ZPO
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2023-09-20
2005-04-27
1998-06-25
1995-11-28
1987-10-21
Verweise in dieser Vorschrift
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