§ 576 ZPO – Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten
Zivilprozessordnung (ZPO) · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.
Rechtsprechung zu § 576 ZPO
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2018-02-16
2018-01-23
1991-05-24