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§ 58 ZPO – Nachträgliche Sicherheitsleistung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Erster Abschnitt – Parteien › Sechster Titel – Sicherheitsleistung · nichtamtliche Überschrift

Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger während des Rechtsstreites die Eigenschaft eines Inländers verliert oder die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruches unbestritten ist.

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Rechtsprechung zu § 58 ZPO

7
2026-01-28
2013-05-08
1993-12-09

Verweise auf diese Vorschrift

2

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.