Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs
In het kort
Dit Koninklijk Besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van het Koninklijk Besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. Het definieert verschillende soorten motorvoertuigen en hun classificatie voor rijbewijsdoeleinden.
Wat het reguleert
- De officiële Duitse vertaling van het Koninklijk Besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs.
- Definities van diverse motorvoertuigen zoals motorvoertuigen, bromfietsen, motorfietsen, motorisch aangedreven driewielers en vierwielers, en motorrijtuigen.
- De classificatie van motorvoertuigen in klassen (A3, A, B, B+E) voor de toepassing van rijbewijsbepalingen.
- De voorwaarden voor het trekken van aanhangwagens achter bepaalde voertuigklassen.
Wie het betreft
- Personen die betrokken zijn bij de uitvoering van het Koninklijk Besluit betreffende het rijbewijs in de Duitstalige Gemeenschap.
- Bestuurders en eigenaars van motorvoertuigen in België, met name met betrekking tot rijbewijsklassen en voertuigdefinities.
Kernpunten
- De tekst die bij dit besluit is gevoegd, is de officiële Duitse vertaling van het Koninklijk Besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs.
- Een "bromfiets klasse A" heeft een motor van maximaal 50 cm³ en een snelheid van maximaal 25 km/u.
- Een "bromfiets klasse B" heeft een motor van maximaal 50 cm³ en een snelheid van maximaal 45 km/u, met een maximaal leeggewicht van 270 kg voor driewielers en 350 kg voor vierwielers (exclusief batterijen voor elektrische voertuigen).
- Klasse B omvat motorrijtuigen met een toegestaan totaalgewicht van maximaal 3.500 kg en maximaal acht zitplaatsen naast de bestuurder, en combinaties met een aanhangwagen van maximaal 750 kg.
Wettekst
12 DECEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 maart 1998Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 23/03/
Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind.
- e)Er darf in den letzten drei Jahren: - nicht wegen Verstosses gegen die Artikel 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 47, 48 oder 49 des Gesetzes verurteilt worden sein, - nicht mehr als dreimal wegen eines aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom König bezeichneten schweren Verstosses verurteilt worden sein.
- f)Er darf, ausser wenn es sich um denselben Bewerber handelt, während des Jahres vor dem Datum der Ausstellung des provisorischen Führerscheins nicht auf einem anderen provisorischen Führerschein oder auf einer Schulungslizenz als Begleiter angegeben worden sein. Dieses Verbot gilt nicht: - in Bezug auf seine Kinder oder Mündel beziehungsweise auf die Kinder oder Mündel seines Ehepartners, - in Bezug auf Bewerber um einen für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein, entweder wenn Begleiter und Bewerber beim Landesamt für soziale Sicherheit als Personalmitglieder desselben Unternehmens eingetragen sind und dieses Unternehmen die von ihm beschäftigten Führer selbst ausbildet oder wenn Begleiter und Bewerber Leistungen in einem im Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnten Feuerwehrdienst erbringen.
- g)Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen. Art. 7 - Der provisorische Führerschein stimmt mit den Mustern in Anlage 2 überein. Ausgestellt wird der provisorische Führerschein: 1. an die in Artikel 3 § 1 Nr.1 und Nr. 3 Buchstabe
- b)und
- c)erwähnten Personen vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen oder vermerkt ist, oder von seinem Beauftragten, 2. an die in Artikel 3 § 1 Nr.2 erwähnten Personen vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Anlage 33 ausgestellt hat, oder von seinem Beauftragten, 3. an die in Artikel 3 § 1 Nr.3 Buchstabe
- a)erwähnten Personen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder von seinem Beauftragten. Der provisorische Führerschein wird ausgestellt gegen Aushändigung eines ordnungsgemäss ausgefüllten Antrags auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und auf Vorlage des Nachweises,
Artikel 6Nr.
1 Buchstabe
- b),
- c),
- e),
- g)und Nr. 3 Buchstabe
- f)zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Das Muster des Antrags auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und der Bescheinigung, die von einem Bewerber vorgelegt wird, der sich auf Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe
- f)zweiter Gedankenstrich beruft, wird vom Minister bestimmt. Art. 8 - § 1 - Ein provisorischer Führerschein des Musters 1 ist neun Monate gültig, ein provisorischer Führerschein des Musters 2 ist sechs Monate gültig und ein provisorischer Führerschein des Musters 3 ist zwölf Monate gültig. Die Gültigkeit eines provisorischen Führerscheins kann nur in dem in § 6 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert werden. § 2 - Die Behörde, die den provisorischen Führerschein ausstellt, erklärt ihn für gültig für eine der Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder für eine der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E. Der provisorische Führerschein des Musters 1 oder des Musters 2 wird jedoch nur für die Klasse B für gültig erklärt. Ein provisorischer Führerschein, der im Hinblick auf die Fahrschulung mit einem Fahrzeug der Klasse A ausgestellt wird, wird nur für das Führen von Motorrädern, deren Leistung bis zu 25 kW oder deren Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,16 kW/kg beträgt, für gültig erklärt, wenn der Bewerber unter 21 Jahre alt ist oder wenn er den in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe
- a)erwähnten Unterricht mit einem solchen Fahrzeug absolviert hat. § 3 - Der provisorische Führerschein gilt nur für die Fahrschulung mit Fahrzeugen der Klasse oder Unterklasse, für die er für gültig erklärt ist. Die Bedingungen und Einschränkungen, die auf den in den Artikeln 41 § 4, 44 § 5 und 45 erwähnten Attesten angegeben sind, werden in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf den provisorischen Führerschein übertragen. § 4 - Jeder provisorische Führerschein, der ausgestellt worden ist, obwohl die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen für die Ausstellung dieses Dokuments nicht erfüllt waren, ist nichtig. In diesem Fall wird der provisorische Führerschein an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. § 5 - Der provisorische Führerschein verliert seine Gültigkeit: 1. wenn die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, 2.bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Dokuments, 3. bei Ausstellung eines anderen provisorischen Führerscheins, ausser wenn eines dieser Dokumente für die Klassen A3 oder A für gültig erklärt ist, 4.bei Ausstellung eines Führerscheins, der für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse gilt wie die, für die der provisorische Führerschein für gültig erklärt ist. Ein provisorischer Führerschein, der seine Gültigkeit verloren hat, wird an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. § 6 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 5 verliert ein provisorischer Führerschein seine Gültigkeit jedoch nicht: 1. wenn einer der auf dem provisorischen Führerschein angegebenen Begleiter eine der in Artikel 6 Nr.3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. In diesem Fall muss der Bewerber diesen Begleiter gemäss den Bestimmungen von § 7 ersetzen, 2. wenn dem Inhaber eines provisorischen Führerscheins die Erlaubnis entzogen wird, ein Motorfahrzeug der Klasse oder Unterklasse zu führen, für die dieses Dokument für gültig erklärt ist.In diesem Fall wird die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt bis zum Ende des Entzugszeitraums und, gegebenenfalls, bis die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden sind. Bei Rückgabe des Dokuments gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit des provisorischen Führerscheins um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt war. § 7 - Ein zweiter Schulungsbegleiter, der die in Artikel 6 Nr. 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, darf entweder zum Zeitpunkt der Ausstellung des provisorischen Führerscheins oder im Laufe der Schulung von der in Artikel 7 erwähnten Behörde auf dem Dokument angegeben werden. Wird ein Begleiter im Laufe der Schulung ersetzt, stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde einen neuen provisorischen Führerschein aus; dieses neue Dokument trägt dasselbe Gültigkeitsenddatum wie der ursprüngliche provisorische Führerschein. Art. 9 - Bewerber unter 24 Jahren dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichen Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht fahren. Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 dürfen von einer Person begleitet werden, die mindestens 24 Jahre alt und Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins ist, den sie auch bei sich trägt und der mindestens für die Klasse B gültig ist. In diesem Fall darf eine weitere Person im Fahrzeug Platz nehmen. Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3 dürfen neben dem Begleiter von einer weiteren Person begleitet werden. Abschnitt III - Schulungslizenz Art. 10 - Die Schulung mit Schulungslizenz unterliegt folgenden Bedingungen: 1. in Bezug auf den Bewerber:
- a)Er muss die in Artikel 3 § 1 erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins erfüllen.
- b)Er muss in einer Fahrschule den in den Artikeln 14 und 15 Absatz 2 Nr.6 erwähnten theoretischen und praktischen Unterricht besucht haben und die in Artikel 23 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte theoretische Prüfung bestanden haben oder aufgrund von Artikel 28 von dieser Prüfung befreit sein.
- c)Ihm darf die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse B zu führen, nicht entzogen sein und er muss die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben.
- d)Er muss den Bestimmungen von Artikel 41 nachkommen.
- e)Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schulungslizenz muss er mindestens 17 und darf er höchstens 18 Jahre alt sein.
- f)Er darf nicht schon vorher Inhaber einer Schulungslizenz gewesen sein.
- g)Er muss Inhaber einer gültigen Schulungslizenz sein und diese Lizenz bei sich tragen.
- h)Er muss von einem Begleiter begleitet werden, der die in Nummer 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt und auf der Schulungslizenz angegeben ist, 2.in Bezug auf das Fahrzeug:
- a)Es muss der Klasse B angehören.
- b)Ausser dem auf der Schulungslizenz angegebenen Begleiter darf nur eine weitere Person befördert werden.
- c)Es dürfen keine Güter zu Handelszwecken befördert werden.
- d)Das Fahrzeug muss hinten an einer gut sichtbaren Stelle mit dem Zeichen "L" ausgestattet sein, dessen Muster vom Minister bestimmt wird.
- e)Es muss folgendermassen ausgestattet sein: - mit Innenrückspiegeln, die so angebracht sind, dass sowohl der Führer als auch der Begleiter den Verkehr hinten und an der linken Seite ausreichend überwachen können, oder, wenn das Fahrzeug mit einer geschlossenen Karosserie ausgestattet ist, mit rechten Aussenrückspiegeln, die so angebracht sind, dass sowohl der Führer als auch der Begleiter den Verkehr hinten und an der rechten Seite ausreichend überwachen können, - mit einer vom Begleiter leicht erreichbaren Feststellbremse, ausser wenn es sich um ein der Behinderung des Führers speziell angepasstes Fahrzeug handelt oder um ein Fahrzeug, das zumindest mit einer doppelt ausgelegten üblichen Bremsvorrichtung ausgestattet ist, so dass Bewerber und Begleiter sie unter Wahrung der für diese Vorrichtung vorgeschriebenen Leistung getrennt bedienen können.
- f)Es darf keinen Anhänger ziehen, 3.in Bezug auf den Begleiter:
- a)Er muss die in Artikel 3 § 1 erwähnten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins erfüllen.
- b)Er muss zum Datum der Ausstellung der Schulungslizenz mindestens 24 Jahre alt sein.
- c)Er muss seit mindestens sechs Jahren Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein, der mindestens für die Klasse B gültig ist, und diesen Führerschein bei sich tragen.Ein Führer, der gemäss Artikel 44 § 5 oder Artikel 45 nur ein seiner Behinderung speziell angepasstes Fahrzeug führen darf, darf nicht Schulungsbegleiter sein.
- d)Ihm darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder entzogen gewesen sein.Dieses Verbot wird im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung jedoch nicht angewandt, unter der Bedingung,
Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind.
- e)Er darf in den letzten drei Jahren: - nicht wegen Verstosses gegen die Artikel 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 47, 48 oder 49 des Gesetzes verurteilt worden sein, - nicht mehr als dreimal wegen eines aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom König bezeichneten schweren Verstosses verurteilt worden sein.
- f)Er darf, ausser wenn es sich um denselben Bewerber handelt, während des Jahres vor dem Datum der Ausstellung der Schulungslizenz nicht auf einer anderen Schulungslizenz oder auf einem provisorischen Führerschein als Begleiter angegeben worden sein.Dieses Verbot gilt nicht in Bezug auf seine Kinder oder Mündel beziehungsweise auf die Kinder oder Mündel seines Ehepartners.
- g)Er muss, ausser in dem in Artikel 12 § 6 Absatz 3 erwähnten Fall, an den in Artikel 15 Absatz 2 Nr.6 erwähnten Unterrichtsstunden teilgenommen haben.
- h)Er muss vorne im Fahrzeug Platz nehmen. Art. 11 - Die Schulungslizenz stimmt mit dem Muster in Anlage 3 überein. Ausgestellt wird die Schulungslizenz von der in Artikel 7 erwähnten Behörde gegen Aushändigung eines ordnungsgemäss ausgefüllten Antrags auf Erhalt einer Schulungslizenz und auf Vorlage des Nachweises, dass die Bedingungen von Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe
- b)und
- d)und Nr. 3 Buchstabe
- g)erfüllt sind. Das Muster des Antrags auf Erhalt einer Schulungslizenz wird vom Minister bestimmt. Art. 12 - § 1 - Die Schulungslizenz ist achtzehn Monate gültig. Die Gültigkeit der Schulungslizenz kann nur in dem in § 5 Nr. 2 vorgesehenen Fall verlängert werden. § 2 - Die Schulungslizenz gilt nur für die Fahrschulung mit Fahrzeugen der Klasse B. Die Bedingungen und Einschränkungen, die auf den in den Artikeln 41 § 4 und 45 erwähnten Attesten angegeben sind, werden in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf die Schulungslizenz übertragen. § 3 - Jede Schulungslizenz, die ausgestellt worden ist, obwohl die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen für die Ausstellung dieses Dokuments nicht erfüllt waren, ist nichtig. In diesem Fall wird die Schulungslizenz an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. § 4 - Die Schulungslizenz verliert ihre Gültigkeit: 1. wenn die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, 2.bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Dokuments, 3. bei Ausstellung eines für die Klasse B gültigen provisorischen Führerscheins, 4.bei Ausstellung eines Führerscheins, der für dieselbe Fahrzeugklasse gilt wie die, für die die Schulungslizenz für gültig erklärt ist, Eine Schulungslizenz, die ihre Gültigkeit verloren hat, wird an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgegeben. § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 4 verliert eine Schulungslizenz ihre Gültigkeit jedoch nicht: 1. wenn einer der auf der Schulungslizenz angegebenen Begleiter eine der in Artikel 10 Nr.3 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. In diesem Fall muss der Bewerber den Begleiter gemäss den Bestimmungen von § 6 ersetzen, 2. wenn dem Inhaber einer Schulungslizenz die Erlaubnis entzogen wird, ein Motorfahrzeug der Klasse B zu führen.In diesem Fall wird die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt bis zum Ende des Entzugszeitraums und, gegebenenfalls, bis die in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden sind. Bei Rückgabe des Dokuments gemäss Artikel 68 verlängert die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Gültigkeit der Schulungslizenz um einen Zeitraum, der dem Zeitraum entspricht, während dessen die Gültigkeit des Dokuments ausgesetzt war. § 6 - Ein zweiter Begleiter, der die in Artikel 10 Nr. 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, darf entweder zum Zeitpunkt der Ausstellung der Schulungslizenz oder im Laufe der Schulung von der in Artikel 7 erwähnten Behörde auf dem Dokument angegeben werden. Wird ein Begleiter im Laufe der Schulung ersetzt, stellt die in Artikel 7 erwähnte Behörde eine neue Schulungslizenz aus; dieses neue Dokument trägt dasselbe Gültigkeitsenddatum wie die ursprüngliche Schulungslizenz. Ein Begleiter, der im Laufe der Schulung angegeben wird, ist nicht verpflichtet, an dem in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 6 erwähnten praktischen Unterricht teilzunehmen; er ist dagegen wohl verpflichtet, an dem in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe
- j)erwähnten praktischen Unterricht teilzunehmen, wenn der andere auf der Schulungslizenz angegebene Begleiter nicht daran teilgenommen hat. Art. 13 - Bewerber dürfen freitags, samstags, sonntags, am Vorabend gesetzlicher Feiertage und an gesetzlichten Feiertagen von zehn Uhr abends bis zum nächsten Morgen sechs Uhr nicht fahren. Abschnitt IV - Von Fahrschulen erteilter theoretischer und praktischer Unterricht Art. 14 - Der von Fahrschulen erteilte theoretische Unterricht umfasst den in Anlage 4 erwähnten Lehrstoff. Der theoretische Unterricht hat eine Mindestdauer von: 1. sechs Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für die Klassen A3, C und D und die Unterklassen C1 und D1, 2.zwölf Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für die Klassen A und B. Art. 15 - Der von Fahrschulen erteilte praktische Unterricht umfasst den in Anlage 5 vorgesehenen Lehrstoff. Der praktische Unterricht hat eine Mindestdauer von: 1. zwei Stunden:
- a)für Bewerber um einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein, die die Schulung in einer Fahrschule absolvieren,
- b)für Bewerber, die Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik" für eine bestimmte Fahrzeugklasse oder -unterklasse sind und einen für dieselbe Fahrzeugklasse oder -unterklasse gültigen Führerschein ohne diesen Vermerk erhalten möchten,
- c)für Inhaber eines für die Klasse A gültigen provisorischen Führerscheins, die die praktische Prüfung mit einem aus einer Fahrschule stammenden Fahrschullehrer ablegen möchten,
- d)für Bewerber, die, nachdem sie in einer Fahrschule die im vorliegenden Artikel vorgesehene Mindestanzahl Stunden praktischen Unterrichts besucht haben, sich für das Ablegen der Prüfung an einen anderen Sitz dieser Schule oder an eine andere Schule wenden,
- e)für Inhaber eines für die Klassen A3 oder A gültigen provisorischen Führerscheins oder eines im Hinblick auf die Streichung des Vermerks "Automatik" ausgestellten provisorischen Führerscheins, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben,
- f)für Inhaber eines für die Klassen A3 oder A gültigen provisorischen Führerscheins oder eines im Hinblick auf die Streichung des Vermerks "Automatik" ausgestellten provisorischen Führerscheins, dessen Gültigkeit abgelaufen ist,
- g)für Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 2,
- h)für in Artikel 72 § 5 erwähnte Bewerber, als Vorbereitung auf die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse A3,
- i)für Inhaber eines belgischen oder europäischen für das Führen von Motorrädern mit einer Leistung bis zu 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,16 kW/kg für gültig erklärten Führerscheins, wenn sie einen für das Führen aller Fahrzeuge der Klasse A geltenden Führerschein erhalten möchten,
- j)für Inhaber einer Schulungslizenz, in Begleitung des beziehungsweise der auf der Schulungslizenz angegebenen Begleiter, 2.vier Stunden:
- a)für Inhaber eines für die Klassen B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben,
- b)für Inhaber eines für die Klasse B gültigen provisorischen Führerscheins des Musters 3, die die praktische Prüfung mit einem aus einer Fahrschule stammenden Fahrschullehrer ablegen möchten, 3.sechs Stunden:
- a)für Bewerber, die einen für die Klasse A gültigen provisorischen Führerschein erhalten möchten,
- b)für die Vorbereitung auf den in Artikel 4 Nr.14 erwähnten Test, 4. acht Stunden:
- a)für Bewerber um einen für die Klassen A, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein, die die Schulung in einer Fahrschule absolvieren,
- b)für Inhaber eines für die Klassen B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen provisorischen Führerscheins, dessen Gültigkeit abgelaufen ist,
- c)für Bewerber, die einen provisorischen Führerschein des Musters 1 erhalten möchten,
- d)für Inhaber einer Schulungslizenz, deren Gültigkeit abgelaufen ist,
- e)für in Artikel 72 § 5 erwähnte Bewerber, als Vorbereitung auf die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse A, 5.zehn Stunden: für in Artikel 72 § 5 erwähnte Bewerber, als Vorbereitung auf die praktische Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, 6. zwölf Stunden: für Bewerber, die eine Schulungslizenz erhalten möchten;von diesen zwölf Stunden müssen die letzten zwei zusammen mit dem beziehungsweise den auf der Schulungslizenz angegebenen Begleiter(
- n)besucht werden, 7. achtzehn Stunden: für Bewerber, die einen provisorischen Führerschein des Musters 2 erhalten möchten. Art. 16 - Die Verpflichtung, die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehene Anzahl Stunden zu absolvieren, gilt nicht für Inhaber eines belgischen, eines europäischen oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins oder einer Schulungslizenz, wenn die Betreffenden Kurse besuchen, um ihre Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse oder Unterklasse, für die das Dokument gültig ist, zu vervollständigen. Die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehene Anzahl Stunden kann, was den theoretischen Unterricht betrifft, erreicht werden, indem die Stunden, die in zwei verschiedenen Sitzen einer selben Schule besucht wurden, zusammengezählt werden oder, was den praktischen Unterricht betrifft, indem die Stunden, die in zwei verschiedenen Sitzen einer selben Schule oder in zwei verschiedenen Schulen besucht wurden, zusammengezählt werden. Vorliegende Bestimmung gilt nicht für in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe
- j)und Nr. 6 erwähnte Bewerber, es sei denn, sie lassen sich in das Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer anderen Gemeinde eintragen. Die in einer Fahrschule besuchten Unterrichtsstunden werden über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Kursbeginns berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden jedoch die Kurse, die mit dem beziehungsweise den in Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe
- j)und Nr. 6 erwähnten Begleiter(
- n)absolviert wurden, und die in Absatz 1 erwähnten Vervollständigungskurse. KAPITEL III - Der Führerschein Abschnitt I - Ausstellung Art. 17 - § 1 - Der Führerschein stimmt mit dem Muster in Anlage 1 überein. Ausgestellt wird der Führerschein von der in Artikel 7 erwähnten Behörde gegen Aushändigung eines ordnungsgemäss ausgefüllten Antrags auf Erhalt eines Führerscheins. Das Muster des Führerscheinantrags wird vom Minister bestimmt. Dem Antrag sind beizufügen: 1. zwei Lichtbilder vom Antragsteller, die den vom Minister festgelegten Normen entsprechen, 2.die Erklärungen in Bezug auf die körperliche Tauglichkeit und das Sehvermögen oder gegebenenfalls die in den Artikeln 41 §§ 2 oder 3, 44 § 5 und 45 Absatz 2 vorgesehenen Atteste. Das in Artikel 44 § 5 vorgesehene Attest ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber Inhaber eines noch gültigen Führerscheins ist, für den das Attest schon vorgelegt worden ist, 3. eine eidesstattliche Erklärung, in der festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht Inhaber eines europäischen Führerscheins ist, ausser in dem in § 2 erwähnten Fall, 4.gegebenenfalls die Rechtfertigung für die geltend gemachte Befreiung von der theoretischen oder von der praktischen Prüfung. Der Führerschein wird ausgestellt binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Bestehens der in Artikel 33 erwähnten praktischen Prüfung oder der in den Artikeln 27 Nr. 3 und 4 und 29 erwähnten praktischen Prüfung. Andernfalls ist der Bewerber verpflichtet, nochmals eine Schulung zu absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung abzulegen. § 2 - Legt ein Antragsteller gemäss Artikel 27 Nr. 2 einen europäischen Führerschein oder einen in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerschein vor, unterzeichnet er eine Erklärung, durch die bescheinigt wird, dass der Führerschein authentisch und noch gültig ist; der Führerschein wird der in Artikel 7 erwähnten Behörde übergeben. Handelt es sich um einen europäischen Führerschein, wird er an die Behörde zurückgeschickt, die ihn ausgestellt hat, mit Vermerk der Gründe für diese Rücksendung. Handelt es sich um einen ausländischen Führerschein, wird dieses Dokument von der in Artikel 7 erwähnten Behörde aufbewahrt und gegen Rückgabe des belgischen Führerscheins an den Inhaber zurückgegeben, wenn er die in Artikel 3 § 1 festgelegten Bedingungen zur Erlangung eines Führerscheins nicht mehr erfüllt. Art. 18 - Das Mindestalter, um einen Führerschein zu erhalten, ist festgelegt auf: 1. 16 Jahre für die Klasse A3, 2.18 Jahre für die Klassen A, B, B + E und die Unterklassen C1 und C1 + E, 3. 21 Jahre für die Klassen C, C + E, D und D + E und die Unterklassen D1 und D1 + E. Jedoch kann jeder Bewerber, der mindestens 18 Jahre alt ist, einen für die Klassen C und C + E und die Unterklassen D1 und D1 + E gültigen Führerschein erhalten, vorausgesetzt, er ist Inhaber eines in Artikel 59.2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten, für die Güter- beziehungsweise Personenbeförderung ausgestellten Berufsbefähigungsnachweises. Abschnitt II - Gültigkeit Art. 19 - § 1 - Der Führerschein wird für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E für gültig erklärt. § 2 - Ein für die Klasse A geltender Führerschein, der einem Bewerber ausgestellt wird, der das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht oder die praktische Prüfung mit einem in Artikel 38 § 2 Nr. 1 erwähnten Fahrzeug abgelegt hat, wird nur für das Führen von Motorrädern mit einer Leistung bis zu 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht bis zu 0,16 kW/kg für gültig erklärt. Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Ausstellung des in Absatz 1 erwähnten Führerscheins kann der Inhaber einen für das Führen aller Fahrzeuge der Klasse A gültigen Führerschein erhalten, ohne eine Schulung zu absolvieren und ohne eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. Ein Bewerber unter 21 Jahren, der die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klassen C oder C + E oder mit einem Fahrzeug der Klassen D oder D + E abgelegt hat, erhält je nach Fall einen Führerschein, der nur für das Führen von Fahrzeugen der Unterklassen C1 oder C1 + E für gültig erklärt ist, es sei denn, er ist Inhaber eines in Artikel 18 erwähnten Berufsbefähigungsnachweises, oder einen Führerschein, der nur für das Führen von Fahrzeugen der Unterklassen D1 oder D1 + E für gültig erklärt ist. Wenn der Bewerber das Alter von 21 Jahren erreicht, kann ihm ein Führerschein ausgestellt werden, der je nach Fall für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C oder C + E oder für das Führen von Fahrzeugen der Klassen D oder D + E für gültig erklärt ist, ohne dass er eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische oder praktische Prüfung ablegen muss. Das in Artikel 49 erwähnte Verfahren ist anwendbar. Art. 20 - § 1 - Die Gültigkeit der Führerscheine wird wie folgt festgelegt: 1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse A3, 2.ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse A3, 3. ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B und der Unterklasse C1, 4.ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B und der Unterklasse D1, 5. ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B, 6.ein für die Klasse D1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und B, 7. ein für die Klassen C + E oder D + E oder für die Unterklassen C1 + E oder D1 + E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse B + E, 8.ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 + E, 9. ein sowohl für die Unterklasse C1 + E als auch für die Unterklasse D1 für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Unterklasse D1 + E, 10.ein für die Klasse D + E für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 + E, 11. ein sowohl für die Klasse C + E als auch für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein ist ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse D + E, 12.ein Führerschein mit dem Vermerk "Automatik" gilt nur für das Führen von Fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung; diese Einschränkung bezieht sich gegebenenfalls nur auf bestimmte auf dem Führerschein angegebene Klassen. § 2 - Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein, der seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kw. Art. 21 - § 1 - Ein zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B und B + E ausgestellter Führerschein gilt für unbestimmte Dauer oder für die vom Arzt angegebene Dauer, wenn die Fahrerlaubnis zeitlich begrenzt ist gemäss den Bestimmungen der Anlage 6. Ein zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E ausgestellter Führerschein gilt für die Dauer, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest angegeben ist. Ein zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D und D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E oder gleichwertiger Klassen oder Unterklassen ausgestellter europäischer Führerschein gilt für eine Periode von fünf Jahren ab dem Datum der Eintragung in einer belgischen Gemeinde oder beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten. Diese Periode wird auf drei Jahre gekürzt, wenn der Inhaber bereits 50 Jahre alt ist; ausserdem läuft die Gültigkeit eines vor dem Alter von 50 Jahren ausgestellten Führerscheins spätestens dann ab, wenn der Inhaber das Alter von 53 Jahren erreicht. Wenn auf dem Führerschein jedoch eine Gültigkeitsdauer angegeben ist, die kürzer ist als die in vorliegendem Absatz erwähnte Dauer, ist diese kürzere Dauer anwendbar. § 2 - Ein belgischer oder europäischer Führerschein, dessen Inhaber die Bedingungen von Artikel 3 § 1 erfüllt und der für die Klasse A, B oder B + E oder für eine gleichwertige Klasse für gültig erklärt ist, ist für das Führen von Fahrzeugen dieser Klassen, die für einen der in Artikel 43 erwähnten Beförderungsdienste bestimmt sind, für die Dauer gültig, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest angegeben ist. § 3 - Ein belgischer oder europäischer Führerschein, dessen Gültigkeit gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 zeitlich begrenzt ist, wird auf Vorlage des in den Artikeln 41 §§ 2 oder 3, 44 § 5 oder 45 Absatz 2 erwähnten Attestes erneuert. Ein neuer Führerschein wird gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Verfahren ausgestellt, ohne dass der Antragsteller die Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss. Der neue Führerschein ist gültig für die Dauer, die auf dem in Absatz 1 erwähnten Attest angegeben ist. § 4 - Ein Führerschein, der einer Person ausgestellt wird, die im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und Inhaberin einer Registrierungsbescheinigung ist, ist ein Jahr gültig. Der Führerschein wird gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Verfahren jährlich erneuert, solange über den Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nicht entschieden ist. Art. 22 - Die Gültigkeitsdauer wird auf dem Führerschein vermerkt. Die Gültigkeitsdauer des in Artikel 21 § 2 erwähnten Führerscheins wird in der Rubrik "Fahrzeugklassen, für die der Führerschein im innerstaatlichen Verkehr gültig ist" vermerkt. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes beantragt der Inhaber gegebenenfalls einen neuen Führerschein. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. Für jede Klasse wird das Datum der ersten Ausstellung bei jeder Ersetzung des Führerscheins übertragen. Art. 23 - Die auf dem in den Artikeln 41 § 4 44 § 5 und 45 Absatz 2 erwähnten Attest vermerkten Bedingungen, unter denen ein Führer zum Führen ermächtigt ist, werden in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf den Führerschein übertragen. Hat ein Bewerber die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt, wird dies in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf dem Führerschein vermerkt. Vorliegender Absatz ist nicht anwendbar auf Fahrzeuge der Klasse A3. Ein Führerschein, der im Umtausch gegen einen für eine im vorliegenden Erlass nicht vorgesehene Unterklasse gültigen europäischen oder ausländischen Führerschein ausgestellt wird, trägt in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes den Vermerk, dass die Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge dieser Unterklasse beschränkt ist. Art. 24 - Nichtig ist jeder Führerschein, der ausgestellt wird, ohne dass die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, oder für den feststeht, dass er ausgestellt worden ist, ohne dass der Antragsteller tatsächlich einen gewöhnlichen Wohnort in Belgien erworben hat, selbst wenn er die Bedingungen von Artikel 3 § 1 erfüllt. Ein Führerschein verliert seine Gültigkeit, wenn seinem Inhaber ein neuer Führerschein ausgestellt wird. Ein Führerschein, der seine Gültigkeit verloren hat, wird der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgegeben. KAPITEL IV - Prüfungen Abschnitt I - Prüfungszentren Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen werden in den Prüfungszentren abgelegt, die von den Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen organisiert werden, die zugelassen sind gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind. Die Bewerber legen die theoretische und die praktische Prüfung vor den in Artikel 26 erwähnten Prüfern ab. Die theoretische Prüfung kann auch vor einem unter der Verantwortung des Prüfers handelnden Beauftragten der Einrichtung abgelegt werden. § 2 - Der Minister legt die Anzahl Prüfungszentren, die Orte ihrer Niederlassung, die Grenzen ihres Zuständigkeitsgebietes und die Regeln in Bezug auf ihre Organisation fest. Die zugelassenen Einrichtungen halten sich für die Erfüllung ihres Auftrags an die Anweisungen, die ihnen vom Minister oder von seinem Beauftragten gegeben werden. Abschnitt II - Prüfer Art. 26 - § 1 - Die mit der theoretischen und der praktischen Prüfung beauftragten Prüfer werden von den in Artikel 25 erwähnten Einrichtungen oder von einer juristischen Person, die diese Einrichtungen gruppiert, angeworben und entlohnt. Sie werden vom Minister oder von seinem Beauftragten zugelassen. Nach Anhörung des Betreffenden und gegebenenfalls des Direktors der Einrichtung kann der Minister die Zulassung des Prüfers wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für eine Dauer von acht Tagen bis zu einem Jahr aussetzen oder sie entziehen. § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen die Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: 1. Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sein, 2.mindestens 25 Jahre alt sein, 3. tadelloser Führung sein, 4.ihnen darf die Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, nicht entzogen sein oder entzogen gewesen sein. Dieses Verbot wird im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung jedoch nicht angewandt, unter der Bedingung,
Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes eventuell auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind, 5. Inhaber mindestens eines der in Anlage 1 Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die für die Aufnahme in die Stufen 1, 2+ oder 2 der Staatsverwaltungen in Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, Zeugnisses oder Brevets sein, das gemäss Kapitel II derselben Anlage als gleichwertig anerkannt ist, 6. eine Prüfung bestanden haben, deren Inhalt und Modalitäten vom Minister gebilligt sind, 7.bei einer ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sein, 8. eine mindestens siebenjährige Erfahrung im Führen von Kraftfahrzeugen haben und Inhaber eines mindestens für Fahrzeuge der Klasse B gültigen belgischen oder europäischen Führerscheins sein.Sie müssen ausserdem Inhaber eines Führerscheins sein, der für die Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen gültig ist, für die sie als Prüfer mit der Abnahme der praktischen Prüfung beauftragt sind. Die in den Nummern 5 und 6 erwähnten Bedingungen sind nicht anwendbar auf Prüfer, die am 1. Januar 1989 im Dienst waren. § 3 - Die Funktion als Prüfer ist mit jeglicher Funktion oder Beschäftigung in einer Fahrschule unvereinbar. Niemand darf die Funktion eines Prüfers bei einer Prüfung ausüben, die von einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich abgelegt wird. Ein Prüfer darf als Begleiter nur für seinen Ehepartner, seine Kinder oder Mündel oder für die Kinder oder Mündel seines Ehepartners auftreten. Abschnitt III - Befreiungen Art. 27 - Bewerber um einen Führerschein werden von der theoretischen und der praktischen Prüfung befreit, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines belgischen Militärführerscheins sein, dessen Gültigkeit von den Militärbehörden bescheinigt ist, unter der Bedingung, dass die Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen, die in der Spalte "burger/civiles" vermerkt ist, mit derjenigen übereinstimmt, für die die Gültigkeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 20 beantragt wird, 2.Inhaber eines europäischen Führerscheins oder eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerscheins sein; diese Befreiung gilt nur für dieselbe oder eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse wie die, für die der Führerschein beantragt wird. Ausserdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- a)Der Führerschein muss von dem Land ausgestellt worden sein, in dem der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen gewöhnlichen Wohnort hatte.
- b)Der Führerschein muss vor der Eintragung in das Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer belgischen Gemeinde ausgestellt worden sein. Die unter den Buchstaben
- a)und
- b)vorgesehenen Bestimmungen sind nicht anwendbar auf Personen, die den Beweis erbringen, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins bereits mindestens sechs Monate als Student in dem Land eingeschrieben waren, das den Führerschein ausgestellt hat, und auf Personen, die in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnt sind, 3. die theoretische und die praktische Prüfung bestanden haben, die am Ende der in Artikel 4 Nr.4 erwähnten Ausbildung zur Erlangung eines für die Klassen D oder D + E oder die Unterklassen D1 oder D1 + E geltenden Führerscheins organisiert wird, 4. die theoretische und die praktische Prüfung bestanden haben, die am Ende der in Artikel 4 Nr.9 erwähnten Ausbildung organisiert wird und für die Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen gilt, für die der Führerschein beantragt wird. Art. 28 - Bewerber um einen Führerschein werden von der theoretischen Prüfung befreit, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein. Diese Befreiung kann folgenden Personen jedoch nicht gewährt werden:
- a)Inhabern eines für die Klasse A3 gültigen Führerscheins,
- b)Bewerbern um einen für die Unterklasse C1 oder D1 gültigen Führerschein,
- c)Bewerbern um einen für die Klasse C oder D gültigen Führerschein, ausser wenn sie Inhaber eines für die Unterklasse C1 beziehungsweise D1 gültigen Führerscheins sind, 2.die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegte theoretische Prüfung bestanden haben, die für dieselbe Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen gilt wie die, für die der Führerschein beantragt wird. Diese Befreiung wird Bewerbern nur gewährt, wenn sie eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den theoretischen Unterricht vorlegen. Art. 29 - Bewerber um einen Führerschein werden von der praktischen Prüfung befreit, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. eine praktische Prüfung für dieselbe Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen wie die, für die der Führerschein beantragt wird, bei einer in Artikel 4 Nr.5 erwähnten Einrichtung bestanden haben, 2. die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegte praktische Prüfung bestanden haben, die für dieselbe Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen gilt wie die, für die der Führerschein beantragt wird. Diese Befreiung wird Bewerbern nur gewährt, wenn sie eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht vorlegen. Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein müssen ausserdem eine Schulung von mindestens drei Monaten mit provisorischem Führerschein des Musters 2, von mindestens sechs Monaten mit provisorischem Führerschein des Musters 1, von mindestens neun Monaten mit provisorischem Führerschein des Musters 3 oder von mindestens zwölf Monaten mit Schulungslizenz absolvieren, 3. am Ende der in Artikel 4 Nr.7 erwähnten Ausbildung eine praktische Prüfung für die Klassen B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E bestanden haben. Art. 30 - Jede Befreiung von der theoretischen und der praktischen Prüfung wird von der in Artikel 7 erwähnten Behörde auf dem Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz vermerkt. Abschnitt IV - Theoretische Prüfung Art. 31 - Die in den Artikeln 23 § 1 Nr. 4 und 38 des Gesetzes vorgesehene theoretische Prüfung bezieht sich auf die in Anlage 4 aufgezählten Lehrstoffe. Sie wird in Form einer audiovisuellen Prüfung abgelegt. Die theoretische Prüfung wird auf die in Anlage 4 angegebene Weise bewertet und verbessert. Die Einschreibung für die theoretische Prüfung erfolgt nach den Regeln und auf die Weise, die vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt sind. Art. 32 - § 1 - Das Mindestalter, um an der theoretischen Prüfung teilnehmen zu dürfen, ist auf drei Monate vor dem in Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe
- h)erwähnten Alter festgelegt. Dieses Alter wird jedoch festgelegt auf: - 3 Monate vor dem Alter von 17 Jahren für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung einer Schulungslizenz, - 17 Jahre für die Prüfung, die Bewerber, die an der in Artikel 4 Nr. 7 erwähnten Ausbildung teilnehmen, ablegen. § 2 - Um an der Prüfung teilnehmen zu dürfen, legt der Bewerber eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente vor. Bewerber um die Schulungslizenz legen ausserdem eine Bescheinigung über den theoretischen Unterricht vor. § 3 - Bewerber, die weder die französische noch die niederländische noch die deutsche Sprache beherrschen, können die theoretische Prüfung mit Hilfe eines Dolmetschers ablegen, der vom Prüfungszentrum unter den vereidigten Übersetzern ausgewählt und vom Zentrum bezahlt wird. Diese Prüfungen können so organisiert werden, dass mehrere Bewerber, die dieselbe Sprache oder Mundart sprechen und verstehen, gruppiert werden können; die Prüfung darf nicht später als zwei Monate nach der Einschreibung erfolgen. Wenn die Prüfung in der Sprache des Bewerbers organisiert wird, kann Letzterer nicht in den Genuss des in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrens kommen. § 4 - Bewerber müssen sich an die Anweisungen, die ihnen während der Prüfung gegeben werden, halten. Bewerber, die die Ordnung durch Sprechen oder auf irgendeine andere Weise stören oder bei Betrug oder versuchtem Betrug ertappt werden, bestehen die Prüfung nicht und werden sofort aus dem Saal gewiesen. § 5 - Bewerber mit unzureichenden geistigen oder intellektuellen Fähigkeiten oder mit unzureichendem Alphabetisierungsstand können auf ihre Anfrage hin die Prüfung während einer Sondersitzung, deren Modalitäten vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt sind, ablegen. Die Betroffenen legen den Beweis vor, dass sie sich in einem der vorerwähnten Fälle befinden, insbesondere durch die Vorlage einer Bescheinigung oder eines Attestes eines psycho- medizinisch-sozialen Zentrums, eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, einer Sonderschule, eines Beobachtungs- und Betreuungszentrums oder eines Berufsorientierungszentrums. Bewerber, die die theoretische Prüfung mindestens fünfmal nicht bestanden haben, können diese Prüfung ebenfalls auf ihre Anfrage hin während einer Sondersitzung ablegen. § 6 - Nach zwei aufeinander folgenden nicht bestandenen theoretischen Prüfungen können Bewerber nur dann eine neue theoretische Prüfung ablegen, wenn sie eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den theoretischen Unterricht vorlegen. Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung ist nicht anwendbar auf: 1. in Artikel 4 Nr.5, 6 und 7 erwähnte Bewerber, 2. Bewerber, die ein Attest eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde vorlegen, durch das bescheinigt wird, dass sie so hörgeschädigt sind, dass sie nicht unter normalen Bedingungen an dem in Absatz 1 erwähnten Unterricht teilnehmen können. § 7 - Der Prüfer oder der Beauftragte der Einrichtung bescheinigt auf dem Führerscheinantrag, dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz, dass die theoretische Prüfung bestanden ist. Der Führerscheinantrag kann einem in Artikel 4 Nr. 7 erwähnten Bewerber nur ausgestellt werden, wenn er beweist, dass er die in diesem Artikel erwähnte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abschnitt V - Praktische Prüfung Art. 33 - Die in den Artikeln 23 § 1 Nr. 2 und 38 des Gesetzes vorgesehene praktische Prüfung umfasst die in Anlage 5 Ziffer I und II aufgezählten Teilprüfungen. Sie umfasst für jede Klasse und Unterklasse von Fahrzeugen die Betätigung der Bedienungseinrichtungen und die in Anlage 5 Ziffer I Buchstabe
- a)und
- b)vorgesehenen Fahrübungen. Die Prüfung wird mit einem Fahrzeug der Klasse oder der Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, abgelegt. Die Prüfung wird auf die in Anlage 5 Ziffer III angegebene Weise bewertet. Die Einschreibung für die praktische Prüfung erfolgt nach den Regeln und auf die Weise, die vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt sind. Art. 34 - Um für die praktische Prüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber die theoretische Prüfung seit weniger als drei Jahren bestanden haben, es sei denn, er ist aufgrund von Artikel 28 von dieser Prüfung befreit. Die praktische Prüfung kann innerhalb des folgenden Zeitraums abgelegt werden: 1. bei einer Schulung mit provisorischem Führerschein:
- a)frühestens einen Monat nach Ausstellung dieses Führerscheins, ausser bei einer Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins der Klasse B,
- b)bei einer Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines Führerscheins der Klasse B: - frühestens sechs Monate nach Ausstellung des provisorischen Führerscheins, wenn dieser dem Muster 1 entspricht, - frühestens drei Monate nach Ausstellung des provisorischen Führerscheins, wenn dieser dem Muster 2 entspricht, - frühestens neun Monate nach Ausstellung des provisorischen Führerscheins, wenn dieser dem Muster 3 entspricht, 2.bei einer Schulung mit Schulungslizenz, frühestens zwölf Monate nach Ausstellung der Schulungslizenz. Art. 35 - Um für die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen A3, A, B oder B + E gültigen Führerscheins zugelassen zu werden, legt der Bewerber Folgendes vor: 1. eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente, 2.eines der nachstehend aufgezählten Dokumente:
- a)den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass die theoretische Prüfung bestanden wurde oder dass eine Befreiung von der theoretischen Prüfung vorliegt. In diesem Fall legt der Bewerber eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder den europäischen Führerschein oder den in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor. Der Antrag umfasst die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder ist, je nach Fall, mit einem der oder mit den in den Artikeln 41 §§ 2 und 3 oder 45 Absatz 2 vorgesehenen Attesten versehen. Jeder Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein, der eine Schulung absolvieren muss, legt ausserdem eine Bescheinigung der in Artikel 7 erwähnten Behörde vor, aus der hervorgeht, dass er mit einem nach dem 31. Dezember 1988 ausgestellten provisorischen Führerschein oder mit einer Schulungslizenz an einer Schulung teilgenommen hat,
- b)den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische Führerschein des Musters 1 oder 2 wird mit dem Vermerk ergänzt,
Artikel 15Absatz 2 Nr.
1 Buchstabe g) vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind. Der provisorische Führerschein des Musters 3 wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt,
Artikel 15Absatz 2 Nr.
1 Buchstabe
- e)oder Nr.2 Buchstabe
- a)vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind,
- c)die noch gültige Schulungslizenz. Die Schulungslizenz wird mit dem Vermerk ergänzt,
Artikel 15Absatz 2 Nr.
1 Buchstabe
- j)vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind,
- d)eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Bewerber an der in Artikel 4 Nr.6 erwähnten Ausbildung teilgenommen hat, 3. den Haftpflichtversicherungsnachweis für das Fahrzeug, mit dem er vorstellig wird, 4.ausser wenn es sich um ein Fahrzeug der Klasse A3 handelt, die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs und, wenn das Fahrzeug der technischen Kontrolle unterliegt, die grüne Prüfbescheinigung für das Fahrzeug und gegebenenfalls den Anhänger, 5. gegebenenfalls die in den Nummern 3 und 4 für das in Artikel 39 § 4 erwähnte Fahrzeug der Klasse B vorgesehenen Dokumente, 6.die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug der Klasse A3, 7. den belgischen oder europäischen Führerschein, der für die Klasse B oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, wenn es sich um einen Bewerber um einen für die Klasse B + E gültigen Führerschein handelt, 8.gegebenenfalls den belgischen oder europäischen Führerschein des Begleiters, der für das Fahrzeug, mit dem die praktische Prüfung abgelegt wird, gültig ist, oder des Führers des in Artikel 39 § 4 erwähnten Fahrzeugs der Klasse B sowie das in Artikel 3 § 1 erwähnte Dokument, dessen Inhaber der Begleiter oder der Führer ist. Art. 36 - Um für die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerscheins zugelassen zu werden, legt der Bewerber Folgendes vor: 1. eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente, 2.den belgischen oder europäischen Führerschein, der mindestens für die Klasse B oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist. Bewerber um einen für die Klassen C + E oder D + E oder die Unterklassen C1 + E oder D1 + E gültigen Führerschein legen den für das Zugfahrzeug gültigen belgischen oder europäischen Führerschein vor. Der Führerschein kann jedoch durch eine Bescheinigung ersetzt werden, die vom Greffier des Gerichts ausgestellt wird, wo der Führerschein in Anwendung von Artikel 69 aufbewahrt wird, 3. eines der nachstehend aufgezählten Dokumente:
- a)den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass die theoretische Prüfung bestanden wurde oder dass eine Befreiung von der theoretischen Prüfung vorliegt. In diesem Fall legt der Bewerber eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder den europäischen Führerschein oder den in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er ist, vor. Der Antrag ist mit dem in Artikel 44 § 5 vorgesehenen Attest versehen, es sei denn, der Bewerber ist Inhaber eines noch gültigen Führerscheins, zu dessen Erlangung dieses Attest bereits vorgelegt wurde,
- b)den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt,
Artikel 15Absatz 2 Nr.
2 Buchstabe
- a)vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind,
- c)eine Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Bewerber an der in Artikel 4 Nr.6 erwähnten Ausbildung teilgenommen hat, 4. den Haftpflichtversicherungsnachweis für das Fahrzeug, mit dem er vorstellig wird, 5.die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs und gegebenenfalls des Anhängers, 6. wenn das Fahrzeug der technischen Kontrolle unterliegt, die grüne Prüfbescheinigung für das Fahrzeug und gegebenenfalls den Anhänger, 7.gegebenenfalls den für das Fahrzeug, mit dem die praktische Prüfung abgelegt wird, gültigen belgischen oder europäischen Führerschein des Begleiters sowie das in Artikel 3 § 1 erwähnte Dokument, dessen Inhaber der Begleiter ist. Art. 37 - Um für die praktische Prüfung im Hinblick auf die Streichung des auf dem Führerschein angebrachten Vermerks "Automatik" zugelassen zu werden, legt der Bewerber Folgendes vor: 1. eines der in Artikel 3 § 1 erwähnten Dokumente, 2.eines der nachstehend aufgezählten Dokumente:
- a)den Führerscheinantrag, auf dem bescheinigt wird, dass eine Befreiung von der theoretischen Prüfung vorliegt. In diesem Fall legt der Bewerber eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht vor. Der Antrag auf Erhalt eines für die Klassen A, B oder B + E gültigen Führerscheins umfasst die in Artikel 41 § 1 vorgesehene Erklärung oder ist, je nach Fall, mit einem der oder mit den in den Artikeln 41 §§ 2 und 3 und 45 Absatz 2 vorgesehenen Attesten versehen; der Antrag im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerscheins ist mit dem in Artikel 44 § 5 vorgesehenen Attest versehen, es sei denn, der Bewerber ist Inhaber eines noch gültigen Führerscheins, für dessen Erlangung dieses Attest bereits vorgelegt wurde,
- b)den noch gültigen provisorischen Führerschein. Der provisorische Führerschein wird gegebenenfalls mit dem Vermerk ergänzt,
Artikel 15Absatz 2 Nr.
1 Buchstabe e) vorgesehenen Unterrichtsstunden absolviert worden sind,
- den Haftpflichtversicherungsnachweis für das Fahrzeug, mit dem er vorstellig wird, 4.die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs,
- die grüne Prüfbescheinigung für das Fahrzeug, wenn es der technischen Kontrolle unterliegt, 6.gegebenenfalls die in den Nummern 3, 4 und 5 für das in Artikel 39 § 4 erwähnte Fahrzeug der Klasse B vorgesehenen Dokumente,
- den belgischen oder europäischen Führerschein mit dem Vermerk "Automatik", dessen Inhaber er ist, 8.gegebenenfalls den belgischen oder europäischen Führerschein des Begleiters, der für das Fahrzeug, mit dem die praktische Prüfung abgelegt wird, gültig ist, oder des Führers des in Artikel 39 § 4 erwähnten Fahrzeugs der Klasse B sowie das in Artikel 3 § 1 erwähnte Dokument des Begleiters oder des Führers. Art. 38 - § 1 - Bewerber um einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Kleinkraftrad der Klasse B ab. Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern müssen mit einem Rückwärtsgang ausgestattet sein. Die praktische Prüfung darf nicht abgelegt werden mit einem dreirädrigen Kleinkraftrad mit zwei auf derselben Achse montierten Rädern, deren Abstand zwischen den Mittelpunkten der Radaufstandsflächen kleiner als 0,46 m ist. § 2 - Bewerber um einen für die Klasse A gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ab, das einem der folgenden Kriterien entspricht:
- Motorrad ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 120 cm3 und einer Leistung von mindestens 20 kW und höchstens 25 kW, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht, 2.Motorrad ohne Beiwagen mit einer Leistung von mindestens 35 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht. Bewerber, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und Inhaber eines provisorischen Führerscheins mit dem Vermerk "A = 0,16 kW/kg" legen die Prüfung mit einem Fahrzeug ab, das den in Nr. 1 erwähnten Anforderungen entspricht. Die Bewerber müssen mit Handschuhen, einer Jacke mit langen Ärmeln und einer langen Hose oder einem Overall sowie mit Stiefeln oder Halbstiefeln, die den Fussknöchel schützen, ausgerüstet sein. § 3 - Bewerber um einen für die Klasse B gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug dieser Klasse ab, das vier Räder und mindestens vier Sitzplätze hat, mit einem Innenraum ausgestattet ist und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss vorne und hinten mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein. § 4 - Bewerber um einen für die Klasse B + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse B, das den in § 3 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 000 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination ab, die mindestens 9 m lang ist, nicht unter die Klasse B fällt und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht. Der Kasten des Anhängers muss mindestens 1,6 m breit und vom Boden gemessen mindestens 1,5 m hoch sein und mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestattet sein. § 5 - Bewerber um einen für die Klasse C gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse C ab, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 000 kg und dessen Länge mindestens 9 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane und einem Tachographen ausgestattet sein. Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. § 6 - Bewerber um einen für die Klasse C + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug ab, das den in Nummer 1 oder 2 erwähnten Kriterien entspricht:
- Gelenkfahrzeug mit geschlossener Karosserie oder mit Plane, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und dessen Länge mindestens 14 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein,
- Fahrzeugkombination aus einem Fahrzeug der Klasse C, das den in § 5 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mindestens 5 m langen, mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und deren Länge mindestens 14 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug und die Fahrzeugkombination, die in den Nummern 1 und 2 erwähnt sind, müssen eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert und in dem in Nr. 2 erwähnten Fall auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilt sein. § 7 - Bewerber um einen für die Klasse D gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klasse D ab, dessen Länge mindestens 10 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. § 8 - Bewerber um einen für die Klasse D + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse D, das den in § 7 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab, deren Länge mindestens 14 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. § 9 - Bewerber um einen für die Unterklasse C1 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterklasse C1 ab, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 5 500 kg und dessen Länge mindestens 5,5 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane und einem Tachographen ausgestattet sein. Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer das Fahrzeug wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert sein. § 10 - Bewerber um einen für die Unterklasse C1 + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Unterklasse C1, das den in § 9 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 2 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab, deren Länge mindestens 9 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Die Fahrzeugkombination muss eine Ladung haben, deren Gewicht mindestens der Hälfte der Nutzlast der Fahrzeugkombination entspricht. Nötigenfalls kann der Prüfer die Fahrzeugkombination wiegen lassen. Die Ladung darf nicht aus ADR-Produkten, lebenden Tieren oder Ekel erregenden Produkten bestehen. Die Ladung muss einwandfrei gesichert und auf Zugfahrzeug und Anhänger verteilt sein. § 11 - Bewerber um einen für die Unterklasse D1 gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterklasse D1 ab, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. § 12 - Bewerber um einen für die Unterklasse D1 + E gültigen Führerschein legen die praktische Prüfung mit einer aus einem Fahrzeug der Unterklasse D1, das den in § 11 erwähnten Anforderungen entspricht, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 500 kg bestehenden Fahrzeugkombination ab, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. § 13 - Die in Artikel 37 erwähnten Bewerber legen die praktische Prüfung mit einem mit Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug ab. Bewerber, die wegen Körperschäden nur bestimmte Fahrzeugtypen oder angepasste Fahrzeuge führen dürfen, legen die praktische Prüfung mit einem solchen Fahrzeug ab. Gegebenenfalls können sie die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug ablegen, das den im vorliegenden Artikel festgelegten Normen nicht entspricht. Die Merkmale, die das Fahrzeug aufweisen muss, sind auf dem in Artikel 44 § 5 oder in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Attest angegeben. § 14 - Bewerber, die sich mit einer Fahrschule zur Prüfung melden, und Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 2 legen die praktische Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug ab, das der Fahrschule gehört, in der sie ihren praktischen Unterricht absolviert haben, und das den im Königlichen Erlass vom
- März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen vorgesehenen Bedingungen entspricht. Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3 oder einer Schulungslizenz legen die praktische Prüfung mit einem den in Artikel 6 Nr. 2 und 10 Nr. 2 festgelegten Bedingungen entsprechenden Fahrzeug oder mit einem Schulungsfahrzeug der Fahrschule, in der sie ihren praktischen Unterricht absolviert haben, ab. Inhaber eines provisorischen Führerscheins des Musters 1 oder des Musters 3 oder einer Schulungslizenz, die die praktische Prüfung zweimal nicht bestanden haben, müssen die praktische Prüfung jedoch unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen ablegen. Art. 39 - § 1 - Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen:
- einer Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände, 2.einer Teilprüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse; Bewerber um einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein sind von diesem Teil befreit. Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände beträgt höchstens drei Minuten pro Fahrübung und höchstens fünfzehn Minuten für die Gesamtheit der Fahrübungen, was die Klassen A3, A, B und B + E betrifft, und mindestens fünfzehn Minuten, was die Klassen C, C + E, D und D + E und die Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E betrifft; die Dauer der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse darf nicht weniger betragen als fünfundzwanzig Minuten, was die Klassen A, B und B + E betrifft, und nicht weniger als fünfundvierzig Minuten, was die Klassen C, C + E, D und D + E und die Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E betrifft. § 2 - Um zur Teilprüfung auf öffentlicher Strasse zugelassen zu werden, müssen die Bewerber die Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände bestanden haben; diese bestandene Teilprüfung bleibt ein Jahr gültig, ausser wenn Bewerber um einen für die Klasse C + E gültigen Führerschein für die Prüfung auf öffentlicher Strasse mit einem in Artikel 38 § 6 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Gelenkfahrzeug vorstellig werden, die Prüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände jedoch mit einer in Artikel 38 § 6 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fahrzeugkombination abgelegt haben, und umgekehrt. Auf dem Führerscheinantrag, auf der Schulungslizenz oder auf dem provisorischen Führerschein wird vermerkt, dass diese Teilprüfung bestanden worden ist. Ist eine der beiden Teilprüfungen mit einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung bestanden worden, wird davon ausgegangen, dass die komplette Prüfung mit diesem Fahrzeugtyp abgelegt worden ist. § 3 - Während der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse mit einem Fahrzeug, das nicht zur Klasse A gehört, muss ausser dem Prüfer der Fahrschullehrer oder der Schulungsbegleiter im Fahrzeug Platz nehmen. Ist ein Fahrzeug der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E nur für die Beförderung von höchstens zwei Personen - Führer einbegriffen - bestimmt, nimmt nur der Prüfer im Fahrzeug Platz. Ausser den in Absatz 1 erwähnten Personen und dem in § 8 erwähnten Dolmetscher dürfen nur die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Personen im Fahrzeug Platz nehmen. § 4 - Während der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse mit einem Fahrzeug der Klasse A nimmt der Prüfer in einem Fahrzeug der Klasse B, das dem Bewerber folgt, Platz; er gibt dem Bewerber seine Anweisungen anhand einer Funkanlage. Ausser dem Führer des Fahrzeugs, dem in § 8 erwähnten Dolmetscher und dem Prüfer dürfen nur die vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Personen in dem Fahrzeug, das dem Bewerber folgt, Platz nehmen. § 5 - Der Prüfer weigert sich, die Prüfung abzunehmen, wenn er feststellt, dass ein in Artikel 38 § 2 Absatz 3 erwähnter Bewerber nicht über die vorgesehene Ausrüstung verfügt oder das Fahrzeug keine ausreichende Sicherheit gewährleistet oder den Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entspricht. Er bricht die Prüfung ab, wenn der Bewerber unfähig ist das Fahrzeug zu führen oder es auf gefährliche Weise führt, wenn der Fahrschullehrer oder der Begleiter eingreift oder wenn der in § 4 erwähnte Führer des Fahrzeugs der Klasse B unfähig ist das Fahrzeug zu führen, es auf gefährliche Weise führt oder wenn er seine Anweisungen nicht befolgt. § 6 - Auf dem Beobachtungsblatt notiert der Prüfer für jede der Teilprüfungen die von ihm erteilte Bewertung und den sich daraus ergebenden Beschluss, den Bewerber bestehen oder zurückstellen zu lassen, gemäss den in Anlage 5 Ziffer III vermerkten Kriterien. § 7 - Der Prüfer bescheinigt auf dem Führerscheinantrag, dass der Bewerber die praktische Prüfung bestanden hat und gibt die Klasse des Fahrzeugs, mit dem die Prüfung abgelegt worden ist, und das Datum der Prüfung an. Gegebenenfalls vermerkt er, dass die Prüfung mit einem in Artikel 38 § 13 erwähnten Fahrzeug abgelegt worden ist. In dem in Artikel 48 § 2 erwähnten Fall wird der Vermerk, dass der Bewerber die praktische Prüfung bestanden hat, von der in Artikel 7 erwähnten Behörde auf dem Führerscheinantrag angebracht. Nach einer ersten oder zweiten nicht bestandenen praktischen Prüfung bringt der Prüfer den Vermerk "nicht bestanden", das Datum der Prüfung, seinen Namen, seine Unterschrift und den Stempel des Prüfungszentrums auf dem provisorischen Führerschein oder der Schulungslizenz an. § 8 - Bewerber, die weder die französische noch die niederländische noch die deutsche Sprache beherrschen, können sich auf ihre Kosten von einem unter den vereidigten Übersetzern ausgewählten Dolmetscher begleiten lassen. Abschnitt IV - Ärztliche Untersuchung Art. 40 - Die in Artikel 23 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Gebrechen und Erkrankungen werden in Anlage 6 bestimmt. Art. 41 - § 1 - Bewerber um einen für die Klassen A3, A, B oder B + E gültigen Führerschein unterzeichnen auf dem Führerscheinantrag, auf dem Antrag auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins oder auf dem Antrag auf Erhalt einer Schulungslizenz eine eidesstattliche Erklärung, in der sie bestätigen, dass sie ihres Wissens nicht an einem der Gebrechen oder an einer der Erkrankungen leiden, wie sie in Anlage 6 für die Gruppe 1 vermerkt sind. Diese Erklärung umfasst einen Teil in Bezug auf die allgemeine körperliche und psychische Tauglichkeit und einen Teil in Bezug auf das Sehvermögen. Jeder Bewerber, der nicht Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins ist, muss anlässlich der theoretischen Prüfung vor dem Prüfer oder dem in Artikel 25 § 1 erwähnten Beauftragten einen Lesetest nach den Modalitäten ablegen, die gemeinsam vom Minister und von seinem Kollegen, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt werden. § 2 - Bewerber, die der Ansicht sind, den sich auf die allgemeine körperliche und psychische Tauglichkeit beziehenden Teil der Erklärung nicht unterzeichnen zu können, unterziehen sich einer Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl. Der Arzt bittet gegebenenfalls um den Bericht eines Facharztes gemäss den Bestimmungen der Anlage
- Ausser in dem in Artikel 45 erwähnten Fall entscheidet der Arzt, ob der Bewerber den in Anlage 6 Ziffer I, II, IV und V festgelegten Kriterien genügt, und stellt er das in Anlage 6 Ziffer VII erwähnte Attest aus. § 3 - Bewerber, die der Ansicht sind, den sich auf das Sehvermögen beziehenden Teil der Erklärung nicht unterzeichnen zu können, oder die den in § 1 erwähnten Sehtest nicht bestanden haben, unterziehen sich einer Untersuchung durch einen Augenarzt ihrer Wahl. Der Augenarzt entscheidet, ob der Bewerber den in Anlage 6 Ziffer III festgelegten Kriterien genügt, und stellt das in Anlage 6 Ziffer III erwähnte Attest aus. § 4 - Wenn der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Arzt der Ansicht ist, dass die Fahrerlaubnis an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins geknüpft werden muss, vermerkt er dies in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf dem dem Bewerber ausgestellten Attest. Art. 42 - Bewerber um einen für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein sind verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, durch die festgestellt wird, ob sie den in Anlage 6 für die Gruppe 2 festgelegten Normen genügen. Die Untersuchung wird gemäss dem in Artikel 44 erwähnten Verfahren vorgenommen. Art. 43 - Inhaber eines für die Klassen A, B oder B + E oder für eine gleichwertige Klasse gültigen belgischen oder europäischen Führerscheins, die die Bedingungen von Artikel 3 § 1 erfüllen, sind ebenfalls verpflichtet, sich der in Artikel 42 erwähnten Untersuchung zu unterziehen, wenn sie ein Fahrzeug führen, das für einen der nachstehend aufgezählten Beförderungsdienste bestimmt ist:
- die Dienste des Linienverkehrs und der Sonderformen des Linienverkehrs und die Gelegenheitsdienste, die in den Artikeln 3, 11 und 14 des Erlassgesetzes vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen erwähnt sind,
- die in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27.Dezember 1974 über die Taxidienste erwähnten Taxidienste,
- die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19.März 1975 über die Dienste für die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer erwähnten Dienste für die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer,
- die Personalbeförderung, die von einem Arbeitgeber mit eigenem, geliehenem oder geleastem Material auf eigene Verantwortung organisiert und betrieben wird, 5.die von natürlichen oder juristischen Personen für ihre Kundschaft organisierten und betriebenen Beförderungen,
- die Ambulanz- und Beförderungsdienste, die für Krankenhäuser, Kliniken, Alten-, Pflege- oder Rehabilitationsheime, Einrichtungen für die gerichtlich angeordnete Unterbringung Minderjähriger und medizinisch-pädagogische Einrichtungen organisiert werden, 7.die gewerbliche Schülerbeförderung. Fahrschullehrer, die den in Artikel 15 vorgesehenen praktischen Unterricht erteilen, sind ebenfalls verpflichtet, sich der in Artikel 42 erwähnten Untersuchung zu unterziehen. Art. 44 - § 1 - Die in Artikel 42 erwähnte Untersuchung wird von einem Arzt eines medizinischen Zentrums des Staatlichen Sozialmedizinischen Amts vorgenommen. Der Antragsteller legt eine eidesstattliche Erklärung vor, in der er bescheinigt, dass er seines Wissens nicht an einer Erkrankung leidet, die - auch nicht vorübergehend - das normale Führen eines Fahrzeugs behindern oder verhindern könnte, und teilt das Resultat einer eventuell vorher stattgefundenen ärztlichen Untersuchung mit. Das Muster dieser Erklärung befindet sich in Anlage 6 Ziffer IX. Er legt ausserdem den Bericht eines Augenarztes vor, dessen Muster in Anlage 6 Ziffer X festgelegt ist. § 2 - Wenn der Arzt des Staatlichen Sozialmedizinischen Amts zu dem Schluss kommt, dass der Bewerber untauglich ist, oder wenn er den Beschluss über die Tauglichkeit des Bewerbers an Bedingungen oder Einschränkungen knüpft, kann Letzterer bei diesem Amt eine Beschwerde einreichen. Die Beschwerde wird per Einschreibebrief innerhalb von zehn Werktagen nach Notifizierung des Beschlusses eingereicht. In diesem Brief bestimmt der Antragsteller den Arzt, der ihm im Verfahren beistehen wird. Das Staatliche Sozialmedizinische Amt teilt diesem Arzt unverzüglich die medizinischen Daten mit, die den Beschluss gerechtfertigt haben. Innerhalb von zehn Werktagen nach Übermittlung der Akte kann der vom Antragsteller bestimmte Arzt:
- sich entweder mit dem Beschluss einverstanden erklären, 2.oder eine kontradiktorische Untersuchung mit dem Arzt, der den Beschluss gefasst hat, oder, wenn dieser verhindert ist, mit seinem Stellvertreter beantragen,
- oder einen Bericht hinterlegen, in dem die Argumente, die den Beschluss gerechtfertigt haben, widerlegt werden. Kommt es zu einem Einverständnis zwischen dem untersuchenden und dem vom Antragsteller gewählten Arzt, wird der Beschluss dementsprechend aufrechterhalten oder abgeändert. Sind beide Ärzte sich nicht einig, wird eine Schiedsuntersuchung vom leitenden Arzt des Staatlichen Sozialmedizinischen Amts oder von seinem Beauftragten vorgenommen, wobei Letzterer den Antragsteller nicht bereits anlässlich der ärztlichen oder der kontradiktorischen Untersuchung untersucht haben darf. Bei der Schiedsuntersuchung kann der Antragsteller sich von dem von ihm gewählten Arzt beistehen lassen. Der Beschluss infolge der Schiedsuntersuchung ist definitiv. § 3 - Für jede Untersuchung zahlt der Antragsteller die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Staatliche Sozialmedizinische Amt gehört, festgelegte Gebühr und gegebenenfalls die Honorare und Kosten des Arztes, den er gewählt hat, um ihm im Beschwerdeverfahren beizustehen. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann die in Artikel 42 erwähnte Untersuchung vorgenommen werden von:
- einem Arzt eines zugelassenen Arbeitsmedizinischen Dienstes.Wenn der Arbeitsarzt zu dem Schluss kommt, dass der Bewerber untauglich ist, oder wenn er den Beschluss über die Tauglichkeit des Bewerbers an Bedingungen oder Einschränkungen knüpft, kann gemäss den in der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung enthaltenen Bestimmungen über die Beschlüsse des Arbeitsarztes Beschwerde eingereicht werden,
- einem Arzt des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amtes für Berufsausbildung und Arbeitsbeschaffung/des "Office communautaire et Régional de la Formation professionnelle et de l'Emploi", des "Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding" oder des "Institut bruxellois francophone pour la formation professionnelle", 3.einem Arzt des medizinischen Dienstes der Armee,
- einem Arzt eines psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, 5.einem Arzt des medizinischen Dienstes der Gendarmerie. Der Antragsteller legt dem untersuchenden Arzt die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Erklärung vor. § 5 - Der in den Paragraphen 1 und 4 erwähnte Arzt stellt dem Antragsteller ein mit dem Muster in Anlage 6 Ziffer XI übereinstimmendes Attest aus. Wenn der Arzt der Ansicht ist, dass die Fahrerlaubnis an die Verpflichtung, bestimmte Fahrzeugtypen oder ein speziell angepasstes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung zu benutzen, oder an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins geknüpft werden muss, vermerkt er dies in Form der in Anlage 7 vorgesehenen Codes auf dem dem Bewerber ausgestellten Attest. Das Attest ist fünf Jahre gültig; für Führer, die das Alter von 50 Jahren erreicht haben, wird diese Gültigkeit jedoch auf drei Jahre gekürzt. Ausserdem läuft die Gültigkeit eines Attestes, das einem Führer unter 50 Jahren ausgestellt wird, spätestens dann ab, wenn er das Alter von 53 Jahren erreicht. Das Attest kann jedoch gemäss den Bestimmungen von Anlage 6 für eine kürzere Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Art. 45 - Wenn der in den Artikeln 41 § 2 und 44 §§ 1 und 4 erwähnte Arzt eine Verringerung der funktionellen Fähigkeiten eines Bewerbers oder Führers feststellt, die zurückzuführen ist auf eine Beeinträchtigung des Muskel-Skelett-Systems, auf eine Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems oder auf eine andere Erkrankung, die eine Einschränkung der motorischen Kontrolle, der Wahrnehmung oder des Verhaltens und Urteilsvermögens mit sich bringen kann, überweist er den Antragsteller an ein vom Minister bestimmtes Zentrum, das beauftragt ist, die Fahrtauglichkeit der Führer und die eventuell am Fahrzeug vorzunehmenden Anpassungen und gegebenenfalls die Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins zu bestimmen. Der Arzt des Zentrums stellt das in Anlage 6 Ziffer XII vorgesehene Attest aus, wenn es sich um einen in Artikel 41§ 1 erwähnten Bewerber handelt; wenn es sich um einen in den Artikeln 42 und 43 erwähnten Bewerber handelt, teilt er dem in Artikel 44 §§ 1 oder 4 erwähnten Arzt seinen Befund mit. Art. 46 - § 1 - Wenn der in den Artikeln 41 § 2, 44 §§ 1 und 4 und 45 erwähnte Arzt feststellt, dass der Inhaber eines Führerscheins den in Anlage 6 festgelegten medizinischen Normen nicht mehr genügt, muss er den Betreffenden davon in Kenntnis setzen, dass er verpflichtet ist, seinen Führerschein gemäss den Bestimmungen von Artikel 24 des Gesetzes bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde abzugeben. § 2 - Der Inhaber eines in Anwendung von Artikel 24 des Gesetzes abgegebenen Führerscheins kann diesen wiedererlangen, wenn er der in Artikel 7 erwähnten Behörde ein Attest vorlegt, in dem bestätigt wird, dass er wieder in der Lage ist, ein Fahrzeug der Klasse oder Unterklasse zu führen, für die der Führerschein gültig ist. Das in Absatz 1 erwähnte Attest wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 41 §§ 2 und 3, 44 und 45 ausgestellt. Wenn die Behinderung des Inhabers die Benutzung eines dieser Behinderung speziell angepassten Fahrzeugs oder einschränkende Gebrauchsbedingungen erforderlich macht, wird dies auf dem Führerschein vermerkt. Wenn ein Inhaber aufgrund des Attestes nur zum Führen bestimmter Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein für gültig erklärt wurde, berechtigt ist, erhält er ohne eine Schulung absolvieren und eine neue praktische und theoretische Prüfung ablegen zu müssen einen neuen Führerschein, der nur gültig ist für die Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen, zu deren Führung er tauglich ist. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. Abschnitt VII - Beschwerden im Fall einer nicht bestandenen praktischen Prüfung Art. 47 - § 1 - Es wird ein Beschwerdeausschuss eingesetzt, der mit der Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf nicht bestandene praktische Prüfungen beauftragt ist. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus fünf Ausschussmitgliedern, Polizeirichtern oder Friedensrichtern, die während mindestens fünf Jahren den Vorsitz eines Polizeigerichts geführt haben. Sie werden vom Minister für eine Frist von zwei Jahren bestimmt. Dieses Mandat ist erneuerbar. Der Minister bestimmt unter den Ausschussmitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. § 2 - Die Funktion als Ausschussmitglied ist mit jeglicher Funktion oder Beschäftigung in einer Fahrschule oder in einer mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge betrauten Einrichtung unvereinbar. Ein Ausschussmitglied ist verpflichtet, sich für jede Beschwerde, die ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum vierten Grad einschliesslich einreicht, für befangen zu erklären. § 3 - Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten und, in seiner Abwesenheit, die Stimme des Vizepräsidenten ausschlaggebend. Das Sekretariat des Beschwerdeausschusses wird von einem Beauftragten des Ministers wahrgenommen. Dieser Beauftragte beruft den Ausschuss zu gegebener Zeit ein und erstattet den Mitgliedern Bericht über die eingereichten Beschwerden, nötigenfalls nachdem er die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt hat; er nimmt an den Verhandlungen teil, bei denen er beratende Stimme hat. § 4 - Die Ausschussmitglieder erhalten zu Lasten der Staatskasse eine Entlohnung, deren Betrag vom Minister festgelegt wird. Sie werden ausserdem gemäss den für Staatsbedienstete geltenden Bestimmungen für die Kosten, die ihr Auftrag mit sich bringt, entschädigt. Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden sie dem Inhaber eines Dienstgrades im Rang 13 gleichgestellt. Art. 48 - § 1 - Für jede nach zwei Versuchen nicht bestandene praktische Prüfung kann Beschwerde bei dem in Artikel 47 erwähnten Ausschuss eingereicht werden. Diese Beschwerde muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Misserfolg eingereicht werden. Die Beschwerde wird per Einschreibebrief an den Präsidenten des Beschwerdeausschusses gerichtet. Die in Artikel 61 vorgesehene Gebühr wird auf die in diesem Artikel festgelegte Weise gezahlt. Sie wird nur auf Beschluss des Beschwerdeausschusses zurückerstattet. In der vom Bewerber unterzeichneten Beschwerde sind sein Name, Vorname und Geburtsdatum sowie das Prüfungszentrum, in dem die Prüfung abgelegt wurde, und das Datum der Prüfung vermerkt. Die Beschwerde ist mit Gründen versehen durch Angabe von Sachverhalten, die ausschliesslich die Personen und die örtlichen und zeitlichen Umstände, unter denen die Prüfung abgelegt wurde, sowie das angewandte Verfahren betreffen. § 2 - Der Beschwerdeausschuss führt alle zusätzlichen Untersuchungen durch, die er für zweckdienlich hält. Er entscheidet, dass die betreffende Prüfung bestanden ist, oder bestätigt den Misserfolg. Gegebenenfalls kann er dem Antragsteller erlauben, nach Ablauf der Gültigkeit des provisorischen Führerscheins oder der Schulungslizenz, dessen beziehungsweise deren Inhaber der Kläger war, eine neue Prüfung abzulegen; er bestimmt die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird. KAPITEL V - Ersetzung und Duplikate des Führerscheins, des provisorischen Führerscheins oder der Schulungslizenz Art. 49 - Inhaber eines Führerscheins, die einen Führerschein erhalten möchten, der für eine oder mehrere andere Klassen oder Unterklassen von Motorfahrzeugen gültig ist als diejenigen, für die das ursprüngliche Dokument ausgestellt wurde, müssen einen neuen Antrag gemäss dem im vorliegenden Erlass beschriebenen Verfahren einreichen; ein neuer Führerschein wird ausgestellt, und das ursprüngliche Dokument wird der in Artikel 7 erwähnten Behörde zurückgegeben. Dasselbe Verfahren ist anwendbar auf Inhaber eines Führerscheins mit dem Vermerk "Automatik", die einen Führerschein erhalten möchten, der diesen Vermerk nicht trägt. Art. 50 - § 1 - Ein Duplikat des Führerscheins wird ausgestellt:
- bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins, 2.wenn der Führerschein beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist,
- wenn das Lichtbild des Inhabers nicht mehr getreu ist, 4.bei Entzug des Führerscheins durch eine ausländische Behörde,
- in den in den Artikeln 69 § 2 und 80 § 2 erwähnten Fällen. Der Antragsteller muss die in Artikel 3 § 1 zur Erlangung eines Führerscheins vorgesehenen Bedingungen erfüllen. § 2 - Ein Antrag auf Erhalt eines Duplikats, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, wird bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde eingereicht. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
- eine Bescheinigung über die Verlust- oder Diebstahlerklärung, die bei den belgischen Polizei- oder Gendarmeriebehörden gemacht wurde, wenn der angegebene Grund Verlust oder Diebstahl ist.Diese Bescheinigung, deren Muster vom Minister festgelegt ist, darf nicht als Führerscheinersatz benutzt werden,
- eine Bescheinigung der ausländischen Behörde, in der diese erklärt, dass sie dem Antragsteller keinen nationalen Führerschein ausgestellt hat, wenn der angegebene Grund Führerscheinentzug durch diese Behörde ist, 3.der zu ersetzende Führerschein in den anderen Fällen. Der Antragsteller unterzeichnet eine Erklärung, in der er bescheinigt, dass ihm die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse zu führen, für die ein Duplikat beantragt wird, nicht entzogen ist und dass der Führerschein, dessen Inhaber er ist, nicht Gegenstand eines sofortigen Entzugs gewesen ist. § 3 - Ein Duplikat des provisorischen Führerscheins oder der Schulungslizenz kann aus den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Gründen und gemäss dem in § 2 beschriebenen Verfahren ausgestellt werden. § 4 - Führerscheine, provisorische Führerscheine oder Schulungslizenzen, für die ein Duplikat ausgestellt worden ist, verlieren ihre Gültigkeit. Wenn ein Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz des ihm abhanden gekommenen Dokuments gelangt, ist er verpflichtet, es der in Artikel 7 erwähnten Behörde unverzüglich zurückzugeben. Art. 51 - Inhaber eines europäischen Führerscheins, die die Bedingungen von Artikel 27 Nr. 2 erfüllen, erhalten in den in Artikel 50 § 1 vorgesehenen Fällen einen belgischen Führerschein auf der Grundlage der Auskünfte, die auf dem in Artikel 57 vorgesehenen Auskunftsblatt stehen, oder auf der Grundlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben. Art. 52 - Wer einen Führerschein, einen provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz, dessen beziehungsweise deren Inhaber er nicht ist, findet oder unrechtmässig besitzt, ist verpflichtet, dieses Dokument unverzüglich bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde oder bei der nächstliegenden Dienststelle der Polizei oder der Gendarmerie, die es dieser Behörde zurückschickt, abzugeben. KAPITEL VI - Internationaler Führerschein Art. 53 - Der internationale Führerschein stimmt überein mit dem Muster in Anhang 7 zum Übereinkommen über den Strassenverkehr nebst Anhängen, geschehen zu Wien am
- November
- Der internationale Führerschein wird durch die in Artikel 7 erwähnte Behörde gegen Aushändigung eines Antrags auf Erhalt eines internationalen Führerscheins, dessen Muster vom Minister festgelegt ist, ausgestellt. Art. 54 - Ein internationaler Führerschein wird Antragstellern, die die folgenden Bedingungen erfüllen, ausgestellt:
- Sie müssen die in Artikel 3 § 1 zur Erlangung eines Führerscheins vorgesehenen Bedingungen erfüllen, es sei denn, sie sind Personalmitglieder der NATO oder des SHAPE.
- Sie müssen Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sein.
- Ihnen darf die Erlaubnis, ein Fahrzeug der Klasse zu führen, für die der Führerschein beantragt wird, nicht entzogen sein und sie müssen