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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2004

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2004. Il vise à rendre ces parties de la loi accessibles dans cette langue.

Ce qu'il réglemente

  • La traduction officielle en allemand de sections spécifiques de la loi-programme du 27 décembre 2004.
  • Des ajustements concernant les indemnités pour accidents du travail et maladies professionnelles.
  • Des modifications relatives aux congés d'adoption et aux cotisations de sécurité sociale.
  • Des dispositions sur l'assurance soins de santé et indemnités.

Qui il concerne

  • Les autorités et institutions nécessitant la version allemande officielle de la loi-programme.
  • Les personnes affectées par les dispositions de la loi-programme du 27 décembre 2004, notamment en matière de sécurité sociale, de santé et d'indemnités.

Points clés

  • La traduction concerne les articles 11, 13, 16, 49, 50, 58 à 84, 122 à 126, 140, 141, 153 à 167, 192, 193, 222, 249 à 258, 264 à 271, 273 à 292, 299, 300, 332 à 338, 342, 343, 360 à 365, 368 à 381, 386 à 413, 448 à 452, 500, 501, 503 à 505 et 509 à 513 de la loi-programme du 27 décembre 2004.
  • L'article 13 (congé d'adoption) est entré en vigueur le 25 juillet 2004.
  • L'article 49 (maladies professionnelles pour femmes enceintes) est entré en vigueur le 1er juillet 2004.
  • La participation de l'assurance soins de santé aux prestations de santé pour les internés est plafonnée à 32.556.000 EUR à partir du 1er janvier 2005.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (71)Artikel 2Artikel 53Artikel 195Artikel 29bArtikel 56Artikel 59Artikel 69Artikel 165Artikel 5Artikel 191§ 1Artikel 37Artikel 97Artikel 86§ 2Artikel 3tArtikel 27bArtikel 1§ 3Artikel 6bArtikel 15Artikel 23Artikel 32Artikel 19Artikel 40Artikel 9Artikel 29Artikel 94tArtikel 94qArtikel 92bArtikel 94bArtikel 57tArtikel 67Artikel 78Artikel 80Artikel 68Artikel 74Artikel 34Artikel 16Artikel 26Artikel 26oArtikel 27Artikel 28Artikel 46Artikel 48§ 7Artikel 77Artikel 319bArtikel 413qArtikel 413bArtikel 76Artikel 77bArtikel 216Artikel 25Artikel 201Artikel 376Artikel 1385uArtikel 7Artikel 12Artikel 104Artikel 1451Artikel 93bArtikel 115Artikel 1455Artikel 116Artikel 169Artikel 227§ 4Artikel 14517Artikel 17Artikel 10

loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 11, 13, 16, 49, 50, 58 à 84, 122 à 126, 140, 141, 153 à 167, 192, 193, 222, 249 à 258, 264 à 271, 273 à 292, 299, 300, 332 à 338, 342, 343, 360 à 365, 368 à 381, 386 à 413, 448 à 452, 500, 501, 503 à 505 et 509 à 513 de la loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 11, 13, 16, 49, 50, 58 à 84, 122 à 126, 140, 141, 153 à 167, 192, 193, 222, 249 à 258, 264 à 271, 273 à 292, 299, 300, 332 à 338, 342, 343, 360 à 365, 368 à 381, 386 à 413, 448 à 452, 500, 501, 503 à 505 et 509 à 513 de la loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer. Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 19 octobre 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit KAPITEL I - Korrekte Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge (...) Abschnitt VII - Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (...) Art. 11 -

Artikel 2römisch I Nr.

2 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen

teresses und autonomen öffentlichen Unternehmen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.März 2003, werden zwischen den Wörtern « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, » und den Wörtern « Kontrollamt der Krankenkassen » die Wörter « was das Personal betrifft, das vom Versicherungskontrollamt aus übertragen worden ist und keinen Arbeitsvertrag nach dem 1. Januar 2004 abgeschlossen hat, » eingefügt. Abschnitt VIII - Abänderungen der DMFA-Rechtsvorschriften (...) Art. 13 - Artikel 34ter des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen

Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit

Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 34ter - Unter « Adoptionsurlaub » versteht man den Zeitraum,

dem der Arbeitnehmer

Anwendung von Artikel 30ter des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge und von Artikel 25sexies des Gesetzes vom 1.April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer das Recht hat, von der Arbeit fernzubleiben, um im Rahmen einer Adoption ein Kind

seine Familie aufzunehmen. » (...) Abschnitt X -

-Kraft-Treten Art. 16 - Artikel 12 wird wirksam mit

  1. Januar
  2. Artikel 13 wird wirksam mit
  3. Juli
  4. Die anderen Artikel des vorliegenden Kapitels treten am
  5. Januar 2005

Kraft. (...) KAPITEL IV - Berufskrankheiten Art. 49 - Artikel 37 § 2 Absatz 2 der am

  1. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist der Entschädigungsanspruch auf den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt. » Art. 50 - Artikel 49 wird wirksam mit
  4. Juli
  5. (...) KAPITEL VI - Abänderungen des am
  6. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - Artikel 9bis des am
  7. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: « Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anpassen, so dass Verweise auf bestimmte Datenträger auf andere Datenträger ausgedehnt oder durch einen Verweis auf andere Datenträger ersetzt werden. » Art. 59 -

Artikel 53

Absatz 12 desselben Gesetzes werden die Wörter « und die die Drittzahlerregelung gemäss den auf dem Sozialausweis befindlichen Versicherbarkeitsdaten angewandt haben » durch die Wörter « oder die den Nachweis erbringen, dass sie die von Ihm näher bestimmten Erkennungs- und Versicherbarkeitsdaten der Sozialversicherten konsultiert haben, und die die Drittzahlerregelung gemäss den auf dem Sozialausweis befindlichen Daten oder gemäss den vorerwähnten Erkennungs- oder Versicherbarkeitsdaten angewandt haben » ersetzt. Art. 60 -

Artikel 195§ 1 Nr.

2 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Diese Beträge werden für 2003 auf 766.483.000 EUR für die fünf Landesverbände und auf 13.195.000 EUR für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen festgelegt. Für 2004 werden die betreffenden Beträge auf 802.661.000 EUR beziehungsweise 13.818.000 EUR festgelegt. Für 2005 werden sie auf 832.359.000 EUR beziehungsweise 14.329.000 EUR festgelegt. » Abschnitt II - Gesundheitspflege Art. 61 -

Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Dezember 2002 und
  2. Dezember 2003, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Den Vorsitz der Kommission führt ein Sachverständiger im Bereich Arzneimittel, der vom Minister der Sozialen Angelegenheiten für eine Dauer von sechs Jahren bestimmt wird; das Mandat ist erneuerbar. Diesem Sachverständigen, der dem LIKIV vollzeitig zur Verfügung steht, können nach Zustimmung des Generalverwalters vom leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege andere Aufträge zugewiesen werden. Die erforderliche Fachkenntnis dieses Sachverständigen und sein Statut werden vom König festgelegt. » Art. 62 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: «
  3. Beteiligung an der Hilfe und den pharmazeutischen Leistungen für die Raucherentwöhnung von Schwangeren und ihren Partnern, die

spezifischen Zentren erbracht werden, unter den Zulassungsbedingungen und den finanziellen Bedingungen, die vom König nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses festgelegt werden. » Art. 63 -

Artikel 56desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10.

August 2001 und

  1. August 2002, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Die Gesundheitspflegeversicherung bewilligt eine Beteiligung von höchstens 32.556.000 EUR an Gesundheitsleistungen, die ab dem
  2. Januar 2005

Krankenhäusern oder psychiatrischen Pflegeheimen zugunsten von

ternierten erbracht werden, die erwähnt sind im Gesetz vom

  1. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale, Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Juli
  3. Die Bedingungen für die Bewilligung dieser Beteiligung werden vom König festgelegt.

nerhalb der von Ihm festgelegten Grenzen schliessen die für die Sozialen Angelegenheiten, die Volksgesundheit und die Justiz zuständigen Minister Sonderabkommen mit den betreffenden Pflegeanstalten. Für das Jahr 2005 werden diese Ausgaben auf den Haushalt der Verwaltungskosten des

stituts angerechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Art. 64 - Artikel 40 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Ab 2006 muss der Allgemeine Rat bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels die

den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz berücksichtigen. » Art. 65 -

Artikel 59

Absatz 3 und 4 desselben Gesetzes wird der letzte Satz jeweils wie folgt ersetzt: « Ab 2006 (Jahr T) wird jährlich am 1. Januar jeden Jahres die algebraische Differenz hinzugefügt, die für das Jahr, das vor dem vorhergehenden Jahr (Jahr T-2) liegt, verzeichnet worden ist. » Art. 66 -

Artikel 69

Absatz 2 desselben Gesetzes wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Ab 2006 (Jahr T) wird jährlich am 1. Januar jeden Jahres die algebraische Differenz hinzugefügt, die für das Jahr, das vor dem vorhergehenden Jahr (Jahr T-2) liegt, verzeichnet worden ist. » Art. 67 -

Artikel 165Absatz 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25.

Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden im zweiten Satz zwischen den Wörtern « die betreffenden Daten » und « dem

stitut » « die Wörter », die nach Tarifierung der Dokumente « Barzahlung » erhaltenen Daten und die Daten der anderen Lieferungen, für die sie im Rahmen spezifischer Regelungen Tarifierungsverrichtungen vornehmen, » eingefügt. Art. 68 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Dieser Betrag wird ab 2005 ebenfalls angewandt für die Zahlung der Beteiligung des Staates an den Aufenthaltskosten

psychiatrischen Pflegeheimen, so wie

Artikel 5§ 5 des Gesetzes vom 27.

Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung erwähnt. » Art. 69 -

Artikel 191Absatz 1 Nr.

14 desselben Gesetzes werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » durch das Wort « Antragsteller » ersetzt. Art. 70 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Februar 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Januar 2001,
  3. August 2001,
  4. August 2002,
  5. Dezember 2002 und
  6. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » durch das Wort « Antragsteller » ersetzt.2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4, 4, 4, 3, 2, 2 beziehungsweise 2 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 erzielt worden ist.» 3.

Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 müssen sie vor dem 1.Februar 1996, dem

  1. November 1996, dem
  2. März 1999, dem 1.April 1999, dem
  3. Mai 2000, dem
  4. Mai 2001, dem
  5. Mai 2002, dem 1.Mai 2003, dem
  6. Mai 2004 beziehungsweise dem
  7. Mai 2005 eingereicht werden. »
  8. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 muss der Beitrag vor dem 1.März 1996, dem
  9. Dezember 1996, dem
  10. April 1999, dem
  11. Mai 1999, dem
  12. Juni 2000, dem
  13. Juni 2001, dem
  14. Juni 2002, dem
  15. Juni 2003, dem
  16. Juni 2004 beziehungsweise dem
  17. Juni 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung mit dem Vermerk « Beitrag Umsatz 1994, « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 », « Beitrag Umsatz 1998, « Beitrag Umsatz 1999 », « Beitrag Umsatz 2000 », « Beitrag Umsatz 2001 », « Beitrag Umsatz 2002 », « Beitrag Umsatz 2003 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 2004 » überwiesen werden. » 5. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden

den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999, des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000, des Rechnungsjahres 2002 für den Beitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Beitrag Umsatz 2002, des Rechnungsjahres 2004 für den Beitrag Umsatz 2003 und des Rechnungsjahres 2005 für den Beitrag Umsatz 2004 aufgenommen.» Art. 71 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom

  1. August 2002,
  2. Dezember 2003 und
  3. Juli 2004, werden die Wörter « pharmazeutischen Betriebe » jeweils durch das Wort « Antragsteller », die Wörter « betreffenden Firmen » beziehungsweise « betreffenden Betriebe » jeweils durch die Wörter « betreffenden Antragsteller », die Wörter « den betreffenden pharmazeutischen Betriebe » durch die Wörter « den betreffenden Antragstellern » und die Wörter « die betreffenden pharmazeutischen Betriebe » durch die Wörter « die betreffenden Antragsteller » ersetzt.
  4. Paragraph 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22.August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Dezember 2002,
  6. Dezember 2003,
  7. Juli 2004 und 25.November 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 erster Satz wird wie folgt ersetzt: «

Erwartung der Festlegung des

§ 1

Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags

Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben der Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 schulden die betreffenden Antragsteller für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 einen Vorschuss, der 1,35, 2,55, 7,44 beziehungsweise 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 entspricht.» b) Absatz 1 fünfter Satz wird wie folgt ersetzt: « Ein erster Teil des Vorschusses, der 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem 1.Juli 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. Ein zweiter Teil des Vorschusses, der 1,95 Prozent des Umsatzes des Jahres entspricht, wird vor dem

  1. Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk « Zweiter Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. Der dritte Teil des Vorschusses, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, wird vor dem
  2. Dezember 2004 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk « Dritter Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. » c) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Einnahmen aus dem dritten Teil des Vorschusses, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert.Der Vorschuss, der 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2004 entspricht, wird vor dem
  3. Juli 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung mit dem Vermerk Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 » überwiesen. » d) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: «

Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen werden, was den dritten Teil des Vorschusses betrifft, der 2,94 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 entspricht, der vorerwähnte Aufschubzins und Zuschlag nur geschuldet, wenn der Schuldner diesen Vorschuss nicht vor dem 17. Januar 2005 zahlt. e) Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: « Ist der

§ 1

Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2004 am 1.Oktober 2005 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 7,44 Prozent, erstattet das

stitut den betreffenden Antragstellern den Vorschuss oder Saldo vor dem

  1. Dezember
  2. » f) Folgender Absatz wird hinzugefügt: « Ist der

§ 1

Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2005 am 31.Dezember 2006 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 2,55 Prozent, erstattet das

stitut den betreffenden Antragstellern den Vorschuss oder Saldo vor dem

  1. April
  2. » g) Die Wörter « die betreffenden pharmazeutischen Betriebe » werden durch die Wörter « die betreffenden Antragstellern » und die Wörter « den betreffenden pharmazeutischen Betrieben » werden jeweils durch die Wörter « den betreffenden Antragstellern » ersetzt.
  3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wenn gemäss den Bestimmungen von Artikel 69 § 5 der globale Finanzmittelhaushalt für die pharmakotherapeutischen Klassen

Teilhaushalte unterteilt wird, gekoppelt an eine Rückforderung der Überschreitung der Teilhaushalte im Sinne von Nr.16bis, werden diese Teilhaushalte für die Einführung dieses Zusatzbeitrags von dem

Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalt abgezogen, und von den Versicherungsträgern gebuchte Ausgaben für Arzneimittel, die zu den pharmakotherapeutischen Klassen gehören, für die diese Teilhaushalte festgelegt worden sind, werden nicht berücksichtigt.

diesem Fall wird der Zusatzbeitrag aufgrund des Umsatzes festgelegt, der auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt wird, die

der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind und nicht zu den pharmakotherapeutischen Klassen gehören, für die diese Teilhaushalte festgelegt worden sind. » Art. 72 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
  2. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Für die Jahr 2002, 2003, 2004 und 2005 wird ein Zusatzbeitrag, der 1,5 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002, 2003 beziehungsweise 2004 entspricht, eingeführt unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die

Nr.15 festgelegt sind. »

  1. Absatz 2 wird aufgehoben.
  2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der Beitrag muss vor dem 1.Dezember 2002, dem
  3. November 2003, dem
  4. November 2004 beziehungsweise dem 1.November 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 », « Zusatzbeitrag Umsatz 2002 », « Zusatzbeitrag Umsatz 2003 » beziehungsweise « Zusatzbeitrag Umsatz 2004 » überwiesen werden. » 4. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Die Einnahmen aus diesem Zusatzbeitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2002, was den Zusatzbeitrag 2001 betrifft, für das Rechnungsjahr 2003, was den Zusatzbeitrag 2002 betrifft, für das Rechnungsjahr 2004, was den Zusatzbeitrag 2003 betrifft, beziehungsweise für das Rechnungsjahr 2005, was den Zusatzbeitrag 2004 betrifft, eingegliedert.» Art. 73 -

Artikel 191Absatz 1 desselben Gesetzes wird eine Nr.

15sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 15sexies. Gemäss den näheren Regeln, die

Nr. 15 festgelegt sind, wird für das Jahr 2005 ein Sonderbeitrag von 4,67 Prozent auf den Umsatz eingeführt, der im Laufe des Jahres 2003 auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt worden ist, die

der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind. Dieser Beitrag geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz während des Jahres 2003 erzielt haben. Für diesen Beitrag gilt, dass er den Rechnungen der Antragsteller des Rechnungsjahres 2005 zur Last gelegt wird. Dieser Beitrag muss vor dem 1. Juli 2005 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 » überwiesen werden. Die Einnahmen aus diesem Sonderbeitrag werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung für das Rechnungsjahr 2005 eingegliedert. » Art. 74 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 16bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
  2. Die Wörter « betreffenden pharmazeutischen Betriebe » werden jeweils durch die Wörter « betreffenden Antragsteller » und die Wörter « verschiedenen pharmazeutischen Betriebe » werden durch die Wörter « verschiedenen Antragsteller » ersetzt.
  3. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Sind mehrere Teilhaushalte festgelegt worden, wird pro Teilhaushalt ein Beitrag an der Überschreitung eingeführt.» 3.

Absatz 2 erster Satz werden die Wörter « die ihre Wirkungen nicht oder nur teilweise erzielt haben » durch die Wörter « die sich ausschliesslich auf den (die) festgelegten Teilhaushalt(e) bezogen und ihre Wirkung nicht oder nur teilweise erzielt haben » ersetzt. Abschnitt III - Verwaltungstechnische Kontrolle Art. 75 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 168ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 168ter -

Artikel 37

§§ 1 und 19 erwähnten Begünstigten, denen durch betrügerische Übermittlung falscher Daten das Anrecht auf erhöhte Beteiligung der Versicherung unrechtmässig bewilligt worden ist, wird eine administrative Geldbusse von mindestens 90 EUR und höchstens 370 EUR auferlegt. Die Geldbusse wird vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm bestimmten Beamten auferlegt. Um die Höhe der administrativen Geldbusse zu bestimmen, berücksichtigt der leitende Beamte die Schwere des Verstosses.

dem Beschluss, der mit Gründen versehen ist, wird der Betrag der Geldbusse festgelegt. Im Wiederholungsfall kann der Betrag der Geldbusse verdoppelt werden. Der König legt die Verfahrensregeln für die Anwendung dieser Sanktionen fest. Bei Säumigkeit des Schuldners werden die rechtskräftigen Geldbussen im Hinblick auf deren Beitreibung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung übermittelt. Der Ertrag der Geldbussen wird dem

stitut zugeführt. » Abschnitt IV - Entschädigungen Art. 76 - Artikel 78bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird aufgehoben. Art. 77 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 98 - Unbeschadet der Aufwertung der

Artikel 97

vorgesehenen Entschädigungen wird ab dem Jahr 2005 ein Aufwertungskoeffizient auf die

validitätsentschädigungen angewandt. Der König bestimmt den Aufwertungskoeffizienten und die Kategorien von

validen, auf die je nach Datum des Einsetzens der Arbeitsunfähigkeit der Aufwertungskoeffizient angewandt werden kann. » Art. 78 - Artikel 114 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Stirbt die Mutter oder ist sie im Krankenhaus, so kann ein Teil der postnatalen Ruhe unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom König bestimmt werden,

einen Vaterschaftsurlaub zugunsten des

Artikel 86

§ 1 erwähnten Berechtigten umgewandelt werden, der der Vater des Kindes ist und die

den Artikeln 128 bis 132 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.Die Entschädigung, die diesem Berechtigten bewilligt wird, wird vom König bestimmt. » Art. 79 - Artikel 77 tritt am 1. Januar 2005

Kraft. Artikel 78 wird mit

  1. Juli 2004 wirksam und ist anwendbar auf Entbindungen, die ab diesem Datum stattfinden. KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom
  2. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Art. 80 - Artikel 9 des Gesetzes vom
  3. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

wird vor Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: « Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die für Personen, die sich einer Krankenkasse anschliessen, eine Wartezeit vorsehen, um einen der

den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe

  1. b)und
  2. c)und 7 § 2 erwähnten Dienste

Anspruch nehmen zu können, denen diese Personen beitreten,

dem sie sich dieser Krankenkasse anschliessen, wenn zu dem Zeitpunkt, der je nach Fall

Artikel 3t

er Nr.2 beziehungsweise 3 erwähnt ist, für sie die Deckung für einen ähnlichen Dienst bereits galt. Der König kann auf Vorschlag des Kontrollamtes den Begriff « ähnlicher Dienst » näher bestimmen. » 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Die Satzung einer Krankenkasse und eines Landesverbandes, die im Widerspruch zu einer neuen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung steht, muss bei der ersten Generalversammlung, die nach Veröffentlichung dieser neuen Bestimmung einberufen wird, oder im Fall einer durch vorliegendes Gesetz erlaubten Vollmachtserteilung beim ersten Verwaltungsrat, der nach der betreffenden Veröffentlichung einberufen wird, entsprechend angepasst werden.» Art. 81 -

Artikel 37

desselben Gesetzes werden die Wörter « Die Bestimmungen der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften » durch die Wörter « Die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt. Art. 82 - Artikel 43 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Das Kontrollamt bestimmt, unter welcher Form ihm diese Mindestdaten übermittelt werden müssen und welchen Anforderungen sie entsprechen müssen. » Art. 83 - Artikel 46bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 4 werden die Wörter « oder des Gesellschaftssitzes » gestrichen.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Gesellschaftssitz einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die beziehungsweise der sich

Liquidation befindet, darf nur verlegt werden, wenn das für die Liquidierung nützlich oder notwendig ist, und nur

nerhalb desselben Gerichtsbezirks. Die Liquidatoren übermitteln dem Kontrollamt die Rechtfertigung dieser Verlegung, das Datum, an dem die Verlegung erfolgt und die vollständigen Angaben zum neuen Gesellschaftssitz. Die Verlegung des Gesellschaftssitzes kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass das Kontrollamt

nerhalb einer Frist von sechzig Kalendertagen ab der im vorherigen Absatz erwähnten Übermittlung sich dem nicht widersetzt. Der Beschluss der Liquidatoren und die vollständigen Angaben zum neuen Gesellschaftssitz werden spätestens am Tag der Verlegung des Gesellschaftssitzes im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Art. 84 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
  2. Absatz 5 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: «
  3. wenn der Bericht des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Ausführung geschlossener Zusammenarbeitsabkommen und über die Weise, wie die Mittel, die zu diesem Zweck von der Krankenkasse oder dem Landesverband eingebracht wurden, verwendet worden sind, nicht den Bestimmungen von Artikel 43 § 4 Absatz 2 genügt. »
  4. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Eine administrative Geldbusse von 2.500 bis 12.500 EUR kann ausgesprochen werden:
  5. für jede irreführende Werbung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quater § 2 gemacht wird, 2.pro Monat, für den eine Krankenkasse oder ein Landesverband Beiträge für einen

Artikel 27b

is erwähnten Dienst gefordert hat, die nicht unter Berücksichtigung der vom Kontrollamt bestimmten Regeln über das finanzielle Gleichgewicht festgelegt worden sind. » (...) KAPITEL XI - Tiere, Pflanzen und Fütterung (...) Abschnitt VII - Abänderung des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2003 Alternative Finanzierung und Akzisen Tabak Art. 122 - Artikel 116 § 2 Absatz 2 des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 2003 wird wie folgt ersetzt: « Ab dem Jahr 2005 wird ein jährlicher Betrag von 2.000.000 EUR zu Lasten des Haushaltsplans der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und

validenversicherung gelegt zur Finanzierung eines Fonds zur Bekämpfung des Tabakkonsums. » Abschnitt VIII - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 123 - Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
  2. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird wie folgt ergänzt: « i) Tätowierungstinten. » Art. 124 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « d) die

Artikel 2

Absatz 1 und 2 und Artikel 5 erwähnten Massnahmen auf Tätowierungstinten anwenden.» 2.

§ 2

werden zwischen den Wörtern «

Artikel 1

Nr.2 Buchstabe

  1. d)bis
  2. g)» und den Wörtern « erwähnten Erzeugnisse » die Wörter « und
  3. i)» eingefügt.3.

§ 3

werden zwischen den Wörtern « bestimmte Kosmetika » und den Wörtern », die Er bestimmt » die Wörter « und Tätowierungstinten » eingefügt. Art. 125 -

Artikel 6bis Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

März 1989 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, werden die Wörter « des dritten Monats » durch die Wörter « des sechsten Monats » ersetzt. Art. 126 -

Artikel 15§ 1 Nr.

3 und Nr. 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. März 1989, werden die Wörter « oder Kosmetika » durch die Wörter «, Kosmetika oder Tätowierungstinten » ersetzt. (...) TITEL III - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Arbeitsbonus (...) Abschnitt II - Abänderung von Artikel 289ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 140 - Artikel 289ter § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. August 2001 zur Reform der Steuer der natürlichen Personen, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Betrag der Einkünfte aus Tätigkeiten entspricht dem Nettobetrag der Berufseinkünfte abzüglich:
  3. der

Artikel 23§ 1 Nr.5 erwähnten Einkünfte, 2.

der Entlohnungen, die erwähnt sind

: - Artikel 30 Nr.1, - Artikel 30 Nr. 2

Bezug auf die

Artikel 32Absatz 1 Nr.

1 erwähnten Unternehmensleiter, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind,

  1. der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen werden, 4.der Berufseinkünfte, die gemäss Artikel 171 getrennt besteuert werden,
  2. der Gewinne oder Profite, die für die Anwendung der Rechtsvorschriften über das Sozialstatut der Selbständigen als Einkünfte aus einer Nebentätigkeit gelten.» Art. 141 - Artikel 140 ist ab dem Steuerjahr 2005 anwendbar. (...) KAPITEL VI - Schwere Arbeitsunfälle und verschiedene Abänderungen des Gesetzes über das Wohlbefinden Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes vom
  3. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 153 - Artikel 46 § 1 Nr. 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom
  4. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. Dezember 1999, wird durch folgenden Absatz ersetzt: «
  6. gegen den Arbeitgeber, der ernsthaft gegen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen und Arbeitnehmer dem Risiko eines Arbeitsunfalls ausgesetzt hat, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen bestimmten Beamten

Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion:

  1. a)ihn schriftlich auf die Gefahr, der er diese Arbeitnehmer aussetzt, hingewiesen haben,
  2. b)ihm die festgestellten Verstösse schriftlich mitgeteilt haben,
  3. c)ihm schriftlich angemessene Massnahmen vorgeschrieben haben,
  4. d)ihm schriftlich mitgeteilt haben, dass, wenn er es versäumt, die unter Buchstabe
  5. c)erwähnten Massnahmen zu treffen, das Opfer eines etwaigen Unfalls oder sein Berechtigter die Möglichkeit hat, eine Haftpflichtklage einzureichen.» Art. 154 - Artikel 62 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter meldet dem zuständigen Versicherungsunternehmen entweder direkt oder über das Portal der sozialen Sicherheit jeden Unfall, der Anlass zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes geben kann.» 2.

Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « zuständigen

spektor » und den Wörtern « die im vorangehenden Absatz erwähnten Angaben » die Wörter « und dem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dem der Arbeitgeber angeschlossen ist, » eingefügt. Art. 155 - Artikel 154 tritt an dem vom König bestimmten Datum

Kraft. Abschnitt II - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 156 - Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
  2. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird wie folgt ergänzt: « l) Vorsehen einer angemessenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und Vergewisserung über das Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Massnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. » Art. 157 -

dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIbis - Besondere Bestimmungen

Bezug auf Unternehmen, die bestimmte risikoreiche Tätigkeiten verrichten Art. 6bis - Jeder Arbeitgeber muss für die

seinem Unternehmen durchgeführten Abbruch- oder Entfernungsarbeiten, bei denen grosse Mengen Asbest freigesetzt werden können, auf ein zu diesem Zweck zugelassenes Unternehmen zurückgreifen. Jeder Arbeitgeber, der Abbruch- oder Entfernungsarbeiten durchführt, bei denen grosse Mengen Asbest freigesetzt werden können, muss im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer, auf die er für die Durchführung dieser Arbeiten zurückgreift, zugelassen sein. Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten, gemäss denen die

Absatz 1 erwähnten Unternehmen und die

Absatz 2 erwähnten Arbeitgeber zugelassen werden können, was die technische Leistungsfähigkeit, über die man verfügen muss, um die Arbeiten durchzuführen, die Schutzmittel für die Arbeitnehmer und ihre Ausbildung und

formation betrifft. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die

Absatz 1 und Absatz 2 erwähnte Verpflichtung auf die Fälle ausdehnen,

denen die nicht korrekte Ausführung hoch spezialisierter Arbeiten ein ernstes Problem für die Arbeitnehmer auslösen kann. » Art. 158 - Kapitel IV desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
  2. Die Überschrift von Kapitel IV wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL IV - Besondere Bestimmungen bei Arbeiten, die von Fremdunternehmen oder Aushilfsarbeitnehmern verrichtet werden ».
  3. Artikel 8 wird

Kapitel IV

Abschnitt 1 - Arbeiten von Fremdunternehmen - untergebracht.

Art. 159 -

Artikel 19§ 1 Nr.

4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « um ihr Amt auszuüben, » und den Wörtern « sowie ihre Befugnisse » die Wörter « einschliesslich ihrer Ausbildung und der Bedingungen und Modalitäten

Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung » eingefügt. Art. 160 -

Artikel 23Nr.

4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « um ihr Amt auszuüben, » und den Wörtern « sowie ihre Befugnisse » die Wörter « einschliesslich ihrer Ausbildung und der Bedingungen und Modalitäten

Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung » eingefügt. Art. 161 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König legt die Bedingungen, denen die Ausbildung für die Ausübung des Amtes des Gefahrenverhütungsberaters genügen muss, und die Bedingungen und Modalitäten

Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung der Ausbildung fest. » Art. 162 -

Artikel 40

§ 3 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Der König legt die Bedingungen, denen die Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater genügen muss, und die Bedingungen und Modalitäten

Bezug auf die Organisation und die eventuelle Zulassung dieser Ausbildung fest. » Art. 163 -

Kapitel VII

desselben Gesetzes wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 47bis -

nerhalb des Hohen Rates wird eine Kommission eingesetzt, die mit den

Absatz 2 erwähnten spezifischen Aufträgen im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie im Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beziehen und für die der für die Arbeit zuständige Minister zuständig ist, beauftragt ist. Die

Absatz 1 erwähnten spezifischen Aufträge sind: 1. Stellungnahmen

Bezug auf die Zulassung von Diensten, Einrichtungen, Personen und Unternehmen abgeben, 2.Vorschläge

Bezug auf die Kriterien für die

Nr. 1 erwähnten Zulassungen formulieren,

  1. Stellungnahmen zu den jährlichen Tätigkeitsberichten der Dienste abgeben, die damit beauftragt sind, an der Ausführung der von den Unternehmen festgelegten Politik des Wohlbefindens mitzuarbeiten, 4.Stellungnahmen zu der Arbeitsweise der Kontrollmedizin abgeben,
  2. Stellungnahmen im Rahmen der Anträge auf Bezuschussung zur Unterstützung von Aktionen

Bezug auf die Förderung der Qualität der Arbeitsbedingungen der älteren Arbeitnehmer abgeben, 6.Stellungnahmen

Bezug auf die Subvention, die für die soziale Forschung und die Ausbildung der Arbeitnehmervertreter im Unternehmen bestimmt ist, abgeben. Der König kann dieser Kommission zusätzliche spezifische Aufträge anvertrauen. Er legt alle anderen Bedingungen und Modalitäten

Bezug auf die Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. » Art. 164 - Artikel 86 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 3. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausarbeitungsphase des Bauprojekts, ungeachtet, ob sie Arbeitgeber oder Selbstständiger sind, und wenn sie Arbeitnehmer sind, ihre Arbeitgeber, wenn diese Koordinatoren die Aufgaben, die ihnen

Anwendung des vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführen oder diese Aufgaben nicht gemäss den durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführen. » Art. 165 - Artikel 87 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 8. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks, ungeachtet, ob sie Arbeitgeber oder Selbstständiger sind, und wenn sie Arbeitnehmer sind, ihre Arbeitgeber, wenn diese Koordinatoren die Aufgaben, die ihnen

Anwendung des vorliegenden Gesetzes anvertraut werden, unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausführen oder diese Aufgaben nicht gemäss den durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausführen. » Art. 166 - Kapitel XIbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
  2. Artikel 94bis Nr.1 wird wie folgt ersetzt: «
  3. schwerem Arbeitsunfall: einen Unfall, der sich am Arbeitsplatz selbst ereignet und wegen seiner Schwere eine gründliche spezifische Untersuchung erfordert, damit die Massnahmen zur Verhütung der Wiederholung des Unfalls getroffen werden. Der König legt die Kriterien fest, aufgrund derer der Arbeitsunfall als schwerer Arbeitsunfall angesehen wird; ».
  4. Die Überschrift von Abschnitt 2 wird wie folgt ersetzt: « Abschnitt 2 - Untersuchung von und Bericht über schwere Arbeitsunfälle - Bestimmung eines Sachverständigen ».
  5. Artikel 94ter wird wie folgt ersetzt: « Art.94ter - § 1 - Nach jedem schweren Arbeitsunfall sorgt der Arbeitgeber des Opfers dafür, dass der Unfall unmittelbar von seinem zuständigen Dienst für Gefahrenverhütung untersucht wird, und binnen zehn Tagen nach dem Unfall übermittelt er den im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten einen ausführlichen Bericht. § 2 - Nach jedem schweren Arbeitsunfall mit einem Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz, wo die Bestimmungen der Kapitel IV oder V anwendbar sind, arbeiten je nach Fall die Arbeitgeber, die Entleiher, die Unternehmen für Aushilfsarbeit, die mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, die Unternehmer, die Subunternehmer und die Selbstständigen, die von dem Unfall betroffen sind, zusammen, um dafür zu sorgen, dass der Unfall unmittelbar von einem oder mehreren zuständigen Diensten für Gefahrenverhütung untersucht wird und binnen zehn Tagen nach dem Unfall sämtlichen hier oben erwähnten betroffenen Personen und den im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. Die praktischen Vereinbarungen

Bezug auf diese Zusammenarbeit, die zuständigen Dienste für Gefahrenverhütung, die eventuelle schwere Arbeitsunfälle untersuchen werden, und die Einigung über die Kosten, die aus diesen Untersuchungen entstehen können, werden hierzu

spezifischen Klauseln aufgenommen, und zwar: 1.

den Klauseln des

Artikel 9Nr.2 oder Artikel 10 Nr.

3 erwähnten Vertrags, auf

itiative des Arbeitgebers,

dessen Niederlassung Arbeitnehmer von Fremdunternehmen oder Selbstständige Tätigkeiten verrichten kommen, 2. unbeschadet des Artikels 19 des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit

den Klauseln des zwischen dem Entleiher und dem Unternehmen für Aushilfsarbeit abgeschlossenen Vertrags, auf

itiative des Letzteren und gemäss den vom König festzulegenden ausführlichen Regeln, 3.

den Klauseln des

Artikel 29

Nr.2 erwähnten Vertrags, je nach Fall auf

itiative des mit der Ausführung beauftragten Bauleiters, des Unternehmers oder des Subunternehmers. § 3 - Die im vorangehenden Artikel erwähnten Beamten können auch einen vorläufigen Bericht binnen derselben Frist annehmen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 80 können diese Beamten, falls binnen zehn Tagen kein ausführlicher oder vorläufiger Bericht vorhanden ist, einen Sachverständigen bestimmen. Der König kann andere Fälle bestimmen,

denen diese Beamten einen Sachverständigen bestimmen können. » 4. Artikel 94quater Nr.3 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) je nach Fall dem

Artikel 94t

er § 1 erwähnten Arbeitgeber oder den

Artikel 94ter § 2 erwähnten betroffenen Personen, ».

5.

Artikel 94q

uater Nr.3 Buchstabe c) werden die Wörter « der Versicherungsgesellschaft » durch die Wörter « den Versicherungsgesellschaften » ersetzt. 6. Artikel 94quinquies § 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: «

den

Artikel 94t

er § 2 Absatz 1 erwähnten Situationen wird das Honorar

Teilhonorare aufgeteilt gemäss der

Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung.» 7.

Artikel 94quinquies § 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Das

§ 1

erwähnte Honorar ist von den Versicherungsgesellschaften

Sachen Arbeitsunfälle zu zahlen, denen je nach Fall der

Artikel 94t

er § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die

Artikel 94t

er § 2 erwähnten Personen für die Versicherung ihrer Arbeitnehmer angeschlossen sind.

den

Artikel 94t

er § 2 Absatz 1 erwähnten Situationen werden die Teilhonorare von den jeweiligen Versicherungsgesellschaften gezahlt gemäss der

Artikel 94t

er § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung.

Ermangelung der im vorangehenden Absatz erwähnten Einigung ist der Gesamtbetrag des Honorars von der Versicherungsgesellschaft zu zahlen, der die Person, die mit der Aufnahme der entsprechenden Klauseln

den

Artikel 94t

er § 2 Absatz 2 erwähnten Vertrag beauftragt ist, angeschlossen ist.

Ermangelung einer oder mehrerer

Absatz 1 erwähnten Versicherungsgesellschaften ist das Honorar oder bei Anwendung von § 1 Absatz 2 ein Teil davon von der Einrichtung zu zahlen, die im Falle eines Arbeitsunfalls die Entschädigung der Arbeitnehmer des

Artikel 94t

er § 1 erwähnten Arbeitgebers oder der

Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen gewährleistet.

Das Honorar ist dem Sachverständigen oder seinem Arbeitgeber auf Vorlage einer Forderung,

der die Leistungen des Sachverständigen ausführlich angegeben sind, zu zahlen. Bei Anwendung von § 1 Absatz 2 werden Teilforderungen vorgelegt, deren Betrag aufgrund der

Artikel 94ter § 2 Absatz 2 erwähnten Einigung berechnet ist.

» 8. Artikel 94sexies wird wie folgt ersetzt: « Art.94sexies - Die Versicherungsgesellschaften oder die Einrichtung, die das Honorar oder einen Teil davon für die Leistungen des Sachverständigen gezahlt haben, können den Betrag von dem

Artikel 94t

er § 1 erwähnten Arbeitgeber oder von den

Artikel 94ter § 2 erwähnten Personen zurückfordern.

»

  1. Die Artikel 94septies und 94octies bilden einen neuen Abschnitt mit folgender Überschrift: « Abschnitt 6 - Allgemeines ».
  2. Artikel 94septies wird wie folgt ersetzt: « Art.94septies - § 1 - Um es zu ermöglichen, dass je nach Fall die Gefahrenverhütungsberater der

Artikel 94t

er §§ 1 und 2 erwähnten Dienste für Gefahrenverhütung den schweren Arbeitsunfall untersuchen oder der Sachverständige seine

Artikel 94q

uater erwähnten Aufträge erfüllt, müssen der

Artikel 94t

er § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die

Artikel 94t

er § 2 erwähnten Personen mit diesen Gefahrenverhütungsberatern oder diesem Sachverständigen zusammenarbeiten. Der

Artikel 94t

er § 1 erwähnte Arbeitgeber oder die

Artikel 94t

er § 2 erwähnten Personen arbeiten auch mit den Ausschüssen für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der anderen Arbeitgeber, die von dem schweren Arbeitsunfall betroffen sind, zusammen. Der König kann die Bedingungen und Modalitäten

Bezug auf diese Zusammenarbeit eingehender definieren. § 2 - Um die unmittelbare Wiederholung eines identischen oder ähnlichen schweren Arbeitsunfalls zu verhüten, werden Sicherungsmassnahmen getroffen, und zwar je nach Fall von oder unter der Aufsicht: 1. des Arbeitgebers, der auf Fremdunternehmen zurückgreift, im Rahmen von

Kapitel IV

Abschnitt 1 erwähnten Arbeiten, 2.des Entleihers im Rahmen von

Kapitel IV

Abschnitt 2 erwähnten Arbeiten, 3.

des mit der Ausführung beauftragten Bauleiters im Rahmen von Arbeiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, die

Kapitel V

erwähnt sind, 4.des Arbeitgebers des Opfers

den anderen Fällen. Unter Sicherungsmassnahmen versteht man die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die von den

§ 1

erwähnten Gefahrenverhütungsberatern vorgeschlagen werden, oder zumindest gleichwertige Massnahmen und, falls solche Massnahmen noch nicht vorgeschlagen worden sind, jede offensichtliche Massnahme, durch die eine oder mehrere direkte Ursachen eines identischen oder ähnlichen Unfalls beseitigt werden können. » 11. Artikel 94octies wird wie folgt ergänzt: « 6.die Kriterien, denen der

Artikel 94t

er §§ 1 und 2 Absatz 1 erwähnte Bericht genügen muss, um als ausführlich angesehen zu werden, und die Modalitäten seiner Übermittlung an die

Artikel 92bis [sic] Nr.

2 erwähnten Beamten, 7. die Bedingungen, unter denen die

Artikel 92b

is [sic] Nr.2 erwähnten Beamten einen vorläufigen Bericht annehmen können, wie

Artikel 94ter § 3 erwähnt.

» 12. Ein Abschnitt 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Abschnitt 7 - Meldung schwerer Arbeitsunfälle Art.94nonies - Jeder schwere Arbeitsunfall, der den vom König festgelegten Kriterien genügt, muss unmittelbar den

Artikel 94bis Nr.

2 erwähnten Beamten vom Arbeitgeber des Opfers gemeldet werden. Der König legt auch die Weise fest,

der die im vorangehenden Absatz erwähnte Meldung gemacht werden muss. » Art. 167 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2005

Kraft. (...) TITEL V - Pensionen KAPITEL I - Besondere Massnahmen im Bereich Pensionen (...) Abschnitt III - Mindestpensionen im Rahmen der gemischten Laufbahnen (...) Art. 192 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom
  2. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Möglichkeit, gemäss § 1 eine Vorruhestandspension zu erhalten, ist der Bedingung unterworfen, dass der Betreffende eine Laufbahn von mindestens 35 Kalenderjahren nachweist, die aufgrund des vorliegenden Erlasses, aufgrund des Gesetzes vom
  3. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste oder der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen anwendbaren belgischen Regelung, aufgrund jeder anderen belgischen gesetzlichen Regelung oder aufgrund jeder ausländischen Regelung, auf die die Europäischen Verordnungen über soziale Sicherheit oder ein durch Belgien geschlossenes Abkommen im Bereich soziale Sicherheit anwendbar ist, Pensionsansprüche begründen können. » Art. 193 - Die Bestimmungen der Artikel 190 und 191 werden wirksam mit
  4. April 2003.Die Bestimmungen von Artikel 192 sind anwendbar auf Pensionen, die frühestens am
  5. Juli 1997 tatsächlich und zum ersten Mal einsetzen. (...) TITEL VI - Sozialeingliederung, Politik der Grossstädte und Chancengleichheit (...) KAPITEL IV - Bestimmungen

Bezug auf die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (...) Abschnitt II - Gemeinnützige Dienste

den Aufnahmezentren Art. 222 - § 1 - Artikel 62 § 2bis des Programmgesetzes vom

  1. Juli 2001, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern «

den

Artikel 57t

er Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten » und den Wörtern « Zentren oder Orten » das Wort « gemeinschaftlichen » eingefügt.2.

Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « erbracht werden » und den Wörtern « und für die den Asylsuchenden eine Erhöhung ihres Taschengelds bewilligt werden kann » die Wörter « oder die im Rahmen einer Tätigkeit, die von den vorerwähnten Zentren oder Orten organisiert werden oder bei denen diese als Partner auftreten und die zu ihrer

tegration

das lokale Umfeld beitragen, erbracht werden » eingefügt. (...) TITEL IX - Justiz (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 249 - Artikel 67 des Gesellschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « die Auszüge, » und den Wörtern « deren Hinterlegung » die Wörter « ob

elektronischer Form oder nicht, » eingefügt.2.

§ 1

werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: « Diese Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung

der Amtssprache beziehungsweise

einer der Amtssprachen des Bereichs abgefasst sein,

dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Darüber hinaus können diese Unterlagen

eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und

dieser beziehungsweise diesen Sprachen hinterlegt werden. » 3.

§ 3

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « die Modalitäten » und den Wörtern « der Zusammenstellung » die Wörter « der Eintragung der Gesellschaften und anderer sachdienlicher Daten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen, » eingefügt. Art. 250 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 wird das Wort « gleichzeitig » gestrichen.2. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bei einer Hinterlegung auf Papier bei der Kanzlei erfolgt die

Absatz 2 vorgesehene Hinterlegung zur gleichen Zeit wie die Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt.Bei einer Hinterlegung

elektronischer Form erfolgt die Hinterlegung der

Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Unterlage zur gleichen Zeit wie die Hinterlegung des Auszugs aus dem Errichtungsakt. Absatz 3 ist entsprechend anwendbar auf alle Bescheinigungen, Berichte und anderen Unterlagen, die den zu hinterlegenden Urkunden beigefügt werden müssen oder zur gleichen Zeit wie diese Urkunden hinterlegt werden müssen. » Art. 251 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Unstimmigkeit zwischen den

Artikel 67

§ 1 Absatz 2 und Artikel 67 § 1 Absatz 3 erwähnten Unterlagen ist letztere freiwillig veröffentlichte Übersetzung Dritten gegenüber nicht wirksam. Dritte können freiwillig veröffentlichte Übersetzungen jedoch geltend machen, ausser wenn die Gesellschaft nachweist, dass diese Dritten von der

Artikel 67§ 1 Absatz 2 erwähnten Version Kenntnis hatten.

» Art. 252 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert:
  2. Im einleitenden Satz werden die Wörter « und sonstige Unterlagen » durch die Wörter « Websites und sonstige Unterlagen, ob

elektronischer Form oder nicht » ersetzt.2.

Nr.4 werden die Wörter « das Wort « Register der juristischen Personen » oder die Abkürzung « RJP », begleitet von der » gestrichen. 3. Die Bestimmung

Nr.5 wird wie folgt ersetzt: « 5. das Wort « Register der juristischen Personen » oder die Abkürzung « RJP », begleitet von der Angabe des Sitzes des Gerichts,

dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, ».

  1. Der Artikel wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  2. gegebenenfalls Angabe, dass sich die Gesellschaft

Liquidation befindet. » Art. 253 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Kommanditgesellschaft auf Aktien » und den Wörtern «

den

Artikel 78

erwähnten Unterlagen » die Wörter « auf Websites oder » eingefügt.2.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « an der Urkunde » und den Wörtern « beteiligt ist » die Wörter « oder Website » eingefügt. Art. 254 -

Artikel 80

desselben Gesetzbuches werden die Wörter « an einer Urkunde beteiligt ist,

der » durch die Wörter « an einer Urkunde oder Website beteiligt ist,

beziehungsweise auf der » ersetzt. Art. 255 - Artikel 91 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Programmgesetz vom

  1. April 2003, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  2. wer versäumt, die

Artikel 68

vorgesehenen Hinterlegungen

der

diesem Artikel festgelegten Frist vorzunehmen. » Art. 256 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 101 - Die

den Artikeln 98 und 100 erwähnten Unterlagen müssen im Hinblick auf ihre Hinterlegung

der Amtssprache beziehungsweise

einer der Amtssprachen des Bereichs abgefasst sein,

dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Darüber hinaus können diese Unterlagen

eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und

dieser beziehungsweise diesen Sprachen hinterlegt werden. Bei Unstimmigkeit zwischen den aufgrund von Absatz 1 hinterlegten Unterlagen und deren Übersetzung, die aufgrund des vorliegenden Absatzes freiwillig veröffentlicht worden ist, ist Letztere Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können die freiwillig veröffentlichte Übersetzung jedoch geltend machen, ausser wenn die Gesellschaft nachweist, dass diese Dritten von den aufgrund von Absatz 1 hinterlegten Unterlagen Kenntnis hatten. Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Hinterlegung der

den Artikeln 98 und 100 erwähnten Unterlagen sowie die Höhe der Bekanntmachungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Er bestimmt die Kategorien von Gesellschaften, die diese Hinterlegung auf anderem Weg als auf elektronischem Weg vornehmen dürfen. » Art. 257 - Der König kann die erforderlichen Bestimmungen über die Bekanntmachungsformalitäten im Gesellschaftsgesetzbuch abändern,

sofern sie durch ähnliche Bekanntmachungsformalitäten über die Zentrale Datenbank der Unternehmen ersetzt werden. Art. 258 - Der König bestimmt das Datum des

-Kraft-Tretens der Artikel 249 Nr. 1 und 3, 250, 255 und

  1. Die Artikel 249 Nr. 2, 251, 252 Nr. 1 und 4, 253, 254 und 256 treten am
  2. Januar 2007

Kraft. Artikel 252 Nr. 2 und 3 tritt am 1. Januar 2005

Kraft für die ab diesem Datum gegründeten Gesellschaften. Für die am

  1. Januar 2005 bestehenden Gesellschaften tritt diese Bestimmung am
  2. Januar 2007

Kraft. KAPITEL IV - Abänderungen verschiedener Gesetze (...) Abschnitt II - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom

  1. Dezember 2002 Art. 264 - Artikel 3 § 3 von Titel XIII Kapitel 6 « Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer » des Programmgesetzes (I) vom
  2. Dezember 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Vormundschaftsdienst kann mit öffentlichen Einrichtungen und Vereinigungen, die

diesem Bereich aktiv sind und bereit sind, einer Vereinigung anzugehören, die hauptsächlich die Organisation der Vormundschaft über unbegleitete Minderjährige zur Aufgabe hat, Vereinbarungsprotokolle über die Zulassung von Personalmitgliedern dieser Einrichtungen und Vereinigungen als Vormundschaftsanwärter abschliessen im Hinblick auf die Übernahme der Obhut über unbegleitete minderjährige Ausländer. Diese Vereinbarungsprotokolle werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer, der Ausführungserlasse dieser Rechtsvorschriften und der geltenden Rundschreiben erstellt und vor ihrem

-Kraft-Treten dem Minister des

nern und dem Minister der Sozialen Eingliederung zur Kenntnis gebracht. Der König bestimmt den Betrag der Entschädigungen, die im Rahmen der Ausführung dieser Vereinbarungsprotokolle bewilligt werden. » Art. 265 -

Artikel 5

desselben Titels werden die Wörter « auf der Grundlage des nationalen Gesetzes des Minderjährigen » durch die Wörter « auf der Grundlage des Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das

ternationale Privatrecht anwendbar ist, » ersetzt. Art. 266 - Artikel 6 desselben Titels wird durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Bei ordnungsgemäss mit Gründen versehener äusserster Dringlichkeit und nach Meldung, so wie

§ 1

vorgesehen, kann der Vormundschaftsdienst auf eigene

itiative oder auf Antrag der für die Bereiche Asyl, Einreise

s Staatsgebiet, Aufenthalt und Entfernung zuständigen Behörden oder der im Bereich Aufnahme und Unterbringung zuständigen Behörden einen vorläufigen Vormund bestellen im Hinblick auf die Übernahme der Obhut einer Person, die die

Artikel 5

vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen scheint beziehungsweise erklärt diese zu erfüllen, jedoch noch nicht endgültig identifiziert ist. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Entschädigungen, die dem vorläufigen Vormund bewilligt werden. Die vorläufige Vormundschaft endet

den Fällen, die

den Artikeln 23 und 24 erwähnt sind oder wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person die

Artikel 5erwähnten Bedingungen nicht erfüllt.

Die vorläufige Vormundschaft wird definitiv, wenn die betreffende Person die

Artikel 5erwähnten Bedingungen erfüllt.

§ 4 - Nach Möglichkeit nimmt der Vormundschaftsdienst vorrangig und unverzüglich die Bestellung entweder eines vorläufigen Vormunds für eine Person, die die

Artikel 5

vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen scheint, aber noch nicht definitiv identifiziert ist, oder eines Vormunds für eine Person, die die

Artikel 5

vorgesehenen Bedingungen tatsächlich erfüllt, vor, sowie die betreffende Person für einen Beschluss

Betracht kommt, der aufgrund der Artikel 3 und 74/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefasst wird. Der Vormundschaftsdienst übermittelt anhand aller verfügbarer Mittel, einschliesslich auf elektronischem Weg oder per Telefon, dem Minister des

nern oder seinem Beauftragten die Kontaktinformationen des vorläufigen Vormunds beziehungsweise Vormunds. Ist es dem Vormundschaftsdienst nicht möglich, einen vorläufigen Vormund oder einen Vormund

nerhalb der Frist zu bestellen, die

Artikel 74/7 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 und

Artikel 34§ 4 des Gesetzes vom 5.

August 1992 über das Polizeiamt vorgesehen ist, übt der Direktor des Vormundschaftsdienstes oder sein Beauftragter selber die Funktion des vorläufigen Vormunds oder des Vormunds völlig unabhängig aus

Erwartung der Bestellung eines vorläufigen Vormunds beziehungsweise Vormunds. » Art. 267 -

Artikel 9

§ 2 desselben Titels werden nach dem Satz «

Fällen höherer Gewalt kann der Vormund eine Vertagung der Anhörung beantragen. » die Sätze « Ist der Vormund aus einem anderen Grund nicht verfügbar, kann er gemäss den vom König festgelegten Bedingungen im Dringlichkeitsfall durch einen anderen zugelassenen Vormund ersetzt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der Entschädigungen, die diesem Vormund bewilligt werden. » eingefügt. Art. 268 -

Artikel 16

§ 1 desselben Titels wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Zustellungen und Notifizierungen im Rahmen von Gerichtsverfahren

Bezug auf unbegleitete minderjährige Ausländer erfolgen gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. Die Fristen für die Ausführung der Handlungen des Gerichtsverfahrens unterliegen den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches. » Art. 269 - Artikel 24 § 1 desselben Titels wird wie folgt abgeändert: 1.

Nr.1 werden die Wörter « auf der Grundlage des nationalen Gesetzes des Minderjährigen » durch die Wörter « auf der Grundlage des Gesetzes, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das

ternationale Privatrecht anwendbar ist, » ersetzt.

  1. Eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: «
  2. wenn der Minderjährige von seinem Aufnahmeort verschwindet und sein Vormund seit vier Monaten ohne Nachricht von ihm ist. » Art. 270 -

Artikel 26

Absatz 1 desselben Titels werden die Wörter « sechs Monaten » durch die Wörter « zwölf Monaten » ersetzt. Art. 271 - Artikel 270 wird mit

  1. November 2004 wirksam. (...) Abschnitt IV - Abänderungen des Gesetzes vom
  2. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die

ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 273 - Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die

ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer Vereinigung müssen vom Minister der Justiz oder seinem Beauftragten erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt. Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter

nerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat. Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen. Ist die von der Vereinigung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Vereinigung durch Einschreiben,

dem die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon

Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragter Schriftstücke ausgesetzt. Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die Vereinigung die Bestimmungen der Artikel 3 und 9 nicht eingehalten hat oder wenn sie unter Verstoss gegen Artikel 26novies ihre Jahresabschlüsse seit ihrer Gründung oder zumindest der letzten drei Geschäftsjahre nicht bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt hat. Der

Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. » Art. 274 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - Die durch das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen geschaffene Kommission für Buchführungsnormen hat

Bezug auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht den Auftrag, der Regierung und dem Parlament auf deren Antrag hin oder auf eigene

itiative Stellungnahmen abzugeben und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der Buchführungslehre beizutragen und die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung festzulegen. » Art. 275 -

Artikel 26o

cties § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Die Artikel 17 §§ 2 bis 6 » [sic, zu lesen ist: §§ 2 bis 7] durch die Wörter « Die Artikel 17 §§ 2 bis 8 » ersetzt. Art. 276 -

Artikel 27

Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch öffentliche Urkunde gegründet werden. » durch die Wörter « durch öffentliche Urkunde gegründet werden; handelt es sich bei Letzterer um ein Testament, kann die Stiftung unentgeltliche Zuwendungen durch Testament seitens des Gründers erhalten ungeachtet Artikel 906 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches. » ersetzt. Art. 277 -

Artikel 29

§ 2 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz der Satz « Die Rechtspersönlichkeit wird verliehen, wenn das beziehungsweise die Ziele der Stiftung den

Artikel 27Absatz 4 erwähnten Bedingungen entspricht.

» eingefügt. Art. 278 - Artikel 30 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Bei einer gemeinnützigen Stiftung müssen Änderungen der

Artikel 28Nr.

3 vermerkten Angaben vom König gebilligt werden. Änderungen der

Artikel 28Nr.

5 bis 8 vermerkten Angaben müssen durch öffentliche Urkunde festgestellt werden. » Art. 279 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden nach den Wörtern « Für jede Privatstiftung » die Wörter « und für jede gemeinnützige Stiftung » eingefügt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 280 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer Stiftung müssen vom Minister der Justiz oder seinem Beauftragten erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt. Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter

nerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat. Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen. Ist die von der Stiftung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Stiftung durch Einschreiben,

dem die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon

Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragter Schriftstücke ausgesetzt. Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die Stiftung die Artikel 31 und 45 nicht eingehalten hat. Der

Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. » Art. 281 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 8 - Die durch das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen geschaffene Kommission für Buchführungsnormen hat

Bezug auf Stiftungen den Auftrag, der Regierung und dem Parlament auf deren Antrag hin oder auf eigene

itiative Stellungnahmen abzugeben und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der Buchführungslehre beizutragen und die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung festzulegen. » Art. 282 -

Artikel 46

desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Die

ternationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht muss zur Vermeidung der Nichtigkeit durch öffentliche Urkunde gegründet werden. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit unter den im vorliegenden Titel definierten Bedingungen. Der Notar muss nach Prüfung das Einhalten der

vorliegendem Titel vorgesehenen Bestimmungen bescheinigen. » Art. 283 - Artikel 48 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 284 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Rechtspersönlichkeit wird verliehen, wenn das beziehungsweise die Ziele der

ternationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht den

Artikel 46erwähnten Bedingungen entspricht.» 2.

Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Änderungen der

Artikel 48Absatz 1 Nr.2 vermerkten Angaben müssen vom König gebilligt werden.

Andere Änderungen der

Artikel 48Nr.

5 und 7 erwähnten Satzungsbestimmungen werden durch öffentliche Urkunde festgestellt. » Art. 285 - Artikel 51 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Bei der Kanzlei des Handelsgerichts wird für jede

ternationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Bezirk ihren Sitz hat, eine Akte geführt. » Art. 286 -

Artikel 53

§ 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Das Verwaltungsorgan » durch die Wörter « Das Leitungsorgan » ersetzt. Art. 287 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 7werden die Wörter « § 7 » durch die Wörter « § 6 » ersetzt.2.

Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Die durch das Gesetz vom 17.Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen geschaffene Kommission für Buchführungsnormen hat

Bezug auf

ternationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht den Auftrag, der Regierung und dem Parlament auf deren Antrag hin oder auf eigene

itiative Stellungnahmen abzugeben und durch Stellungnahmen oder Empfehlungen zur Entwicklung der Buchführungslehre beizutragen und die Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung festzulegen. » Art. 288 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 54 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - oder durch Testament zugunsten einer

ternationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen vom Minister der Justiz oder seinem Beauftragten erlaubt werden. Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Annahme von unentgeltlichen Zuwendungen, deren Wert 100.000 EUR nicht übersteigt. Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter

nerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat. Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen. Ist die von der Vereinigung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Vereinigung durch Einschreiben,

dem die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon

Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragter Schriftstücke ausgesetzt. Die Erlaubnis kann keinesfalls erteilt werden, wenn die Vereinigung die Bestimmungen von Artikel 51 nicht eingehalten hat. Der

Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. » Art. 289 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 290 - Die Artikel 273, 280 und 288 sind auf die am Datum des

-Kraft-Tretens dieser Artikel laufenden Anträge auf Erlaubnis anwendbar. Für diese Anträge beginnt die

den Artikeln 16, 33 und 54 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnte Frist ab dem Datum des

-Kraft-Tretens der Artikel 273, 280 und 288. Die vor

-Kraft-Treten der Artikel 277, 278 und 282 bis 284 eingereichten Anträge auf Verleihung der Rechtspersönlichkeit oder auf Billigung der Satzung von gemeinnützigen Stiftungen oder von

ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen dem Verfahren, das zum Zeitpunkt des Einreichens gültig war. Der König bestimmt das Datum des

-Kraft-Tretens der Artikel 273, 276 bis 280, 282 bis 286, 288 und

  1. Die Artikel 274, 275, 281 und 287 treten am
  2. Januar 2005

Kraft. Abschnitt V - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 291 - Artikel 3 des Gesetzes vom
  2. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird wie folgt ergänzt: «
  3. Der König bestimmt die Bedingungen, denen Spiele genügen müssen, die im Rahmen von Fernsehprogrammen angeboten werden über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans, für die es erlaubt ist, dem Anrufer neben dem Preis des Gesprächs ebenfalls einen Preis für den

halt zu berechnen, wobei dieser Preis jedoch auf die Serien begrenzt ist, für die der Endnutzertarif nicht von der Dauer des Anrufs abhängt, und die ein komplettes Spielprogramm beinhalten. » Art. 292 -

Artikel 77

desselben Gesetzes werden die Wörter « der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, des

nern, der Finanzen, der Volksgesundheit und der Justiz » durch die Wörter « der für Wirtschaftsangelegenheiten,

neres, Finanzen, die Nationallotterie, Volksgesundheit und Justiz zuständigen Minister » ersetzt. (...) Abschnitt IX - Auslegungsbestimmung von Artikel 12bis § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 299 - Artikel 12bis Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, ersetzt durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird

dem Sinne ausgelegt, dass er nur auf Ausländer anwendbar ist, die für die Dauer von sieben Jahren einen Hauptwohnort im Rahmen eines legalen Aufenthalts geltend machen können. Abschnitt X - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom

  1. September 2004 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom
  2. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft Art. 300 - Der Königliche Erlass vom
  3. September 2004 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom
  4. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft wird bestätigt mit Wirkung ab dem 8.Oktober 2004, dem Datum seines

-Kraft-Tretens. (...) TITEL XI - Finanzen (...) KAPITEL II - Unbegrenzter Aufschub der Eintreibung von direkten Steuern Art. 332 -

Titel VII

Kapitel VIII des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Abschnitt IVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IVbis - Unbegrenzter Aufschub der Eintreibung von direkten Steuern Art. 413bis - § 1 - Auf Antrag eines Steuerschuldners, der eine natürliche Person ist, oder seines Ehepartners, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, kann der Steuerdirektor einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung der zu Lasten des Steuerschuldners festgelegten Einkommensteuern, bestehend aus Hauptsumme, Steuerzuschlägen, Geldbussen und Zinsen, aber ausschliesslich der Vorabzüge, gewähren. Der Steuerdirektor bestimmt die Bedingungen, unter denen er den unbegrenzten Aufschub der Eintreibung einer oder mehrerer Steuern ganz oder teilweise gewährt. Sein Beschluss unterliegt der Bedingung, dass der Antragsteller die sofortige oder gestaffelte Zahlung einer Summe, die auf die geschuldeten Steuern angerechnet wird und deren Betrag vom Steuerdirektor festgelegt wird, tätigt. Der unbegrenzte Aufschub der Eintreibung von direkten Steuern wird erst nach der Zahlung der

Absatz 2 erwähnten Summe wirksam. § 2 - Der Antrag auf unbegrenzten Aufschub der Eintreibung ist nur zulässig, sofern: 1. der Antragsteller, der seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht organisiert hat, sich

einer Situation befindet,

der er ausserstande ist, dauerhaft seine fälligen oder fällig werdenden Schulden zu zahlen, 2.zugunsten des Steuerpflichtigen

den fünf Jahren vor dem Antrag kein Beschluss zur Gewährung eines unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung gefasst wurde. § 3 - Der unbegrenzte Aufschub der Eintreibung kann dem Steuerschuldner unter den

den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen auf Vorschlag des mit der Eintreibung beauftragten Beamten ebenfalls von Amts wegen gewährt werden. § 4 - Unbeschadet des Artikels 410 Absatz 3 kann der Steuerdirektor einen unbegrenzten Aufschub der Eintreibung weder für beanstandete Steuern oder für Steuern, die noch Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Gerichtsverfahrens sein können, noch für Steuern oder Steuernachforderungen, die

folge der Feststellung einer Steuerhinterziehung festgelegt wurden, gewähren. Art. 413ter - § 1 - Der Aufschubantrag muss mit Gründen versehen sein und beweiskräftige Angaben bezüglich der Lage des Antragstellers enthalten. § 2 - Vorerwähnter Antrag wird per Einschreibebrief beim Steuerdirektor eingereicht,

dessen Amtsbereich der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, seinen Wohnsitz hat. § 3 - Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Antrags. Art. 413quater - Die Untersuchung des Antrags auf unbegrenzten Aufschub der Eintreibung wird dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten anvertraut. Zur Gewährleistung der Untersuchung des Antrags verfügt dieser Beamte über die

Artikel 319bis erwähnten Untersuchungsbefugnisse.

Im Rahmen dieser Untersuchung kann vorerwähnter Beamte

sbesondere von Kreditinstituten, die dem Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute unterliegen, alle Auskünfte verlangen, die ihnen bekannt sind und zur Bestimmung der Vermögenslage des Antragstellers zweckmässig sein können. Art. 413quinquies - § 1 - Der Steuerdirektor befindet

nerhalb sechs Monaten nach Empfang des Antrags durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über diesen Antrag. Sein Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreibebrief notifiziert. § 2 - Im Monat nach Notifizierung des vorerwähnten Beschlusses kann dieser Gegenstand eines Widerspruchs bei einer Kommission sein, die sich aus mindestens zwei und höchstens vier Steuerdirektoren zusammensetzt, die von dem für Finanzen zuständigen Minister bestimmt werden, und deren Vorsitz der Beamte, der die mit der Eintreibung der Einkommensteuern beauftragten Dienste leitet, oder sein Beauftragter führt. Der Widerspruchsführer erhält eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Widerspruchs. Die Kommission befindet

nerhalb dreier Monate nach Empfang des Widerspruchs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über diesen Widerspruch. Gegen den Beschluss der Kommission kann keine Beschwerde eingereicht werden. Der Beschluss wird dem Widerspruchsführer per Einschreibebrief notifiziert. Art. 413sexies - Durch die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Eintreibung werden alle Vollstreckungsverfahren bis zum Tag, an dem der Beschluss des Direktors definitiv geworden ist, oder bei Widerspruch bis zum Tag der Notifizierung des

Artikel 413quater erwähnten Beschlusses der Kommission ausgesetzt.

Bereits erfolgte Pfändungen behalten jedoch ihre sichernde Wirkung. Die Einreichung des Antrags auf oder des Vorschlags zum unbegrenzten Aufschub der Eintreibung steht jedoch weder den anderen Massnahmen zur Gewährleistung der Eintreibung der Steuern noch der Zustellung eines Zahlungsbefehls zur Unterbrechung der Verjährung im Wege. Art. 413septies - Der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, verliert den Vorteil des unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung, wenn er: 1. zwecks Erhalt des unbegrenzten Aufschubs der Eintreibung unrichtige

formationen erteilt hat, 2.die Bedingungen, die der Steuerdirektor

seinem Beschluss festgelegt hat, nicht einhält, 3. seine Passiva oder Aktiva unrechtmässig erhöht beziehungsweise vermindert hat 4.oder seine Zahlungsunfähigkeit organisiert hat. Art. 413octies - Der König bestimmt die Bedingungen der Anwendung der Artikel 413bis bis 413sexies. Er kann

sbesondere objektive Bedingungen für die Festlegung der

Artikel 413bis § 1 erwähnten Summe, die der Antragsteller zahlen muss, erlassen.

» Art. 333 - Artikel 332 tritt am 1. Januar 2005

Kraft. KAPITEL III - Verwendung zu erstattender oder zu zahlender Beträge Art. 334 - Summen, die im Rahmen der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einkommenssteuern und die damit gleichgesetzten Steuern oder die Mehrwertsteuer oder aufgrund der Regeln des Zivilrechts über die Rückforderung gezahlter nicht geschuldeter Beträge einem Steuerschuldner erstattet oder gezahlt werden müssen, können ohne weitere Formalitäten vom zuständigen Beamten für die Zahlung von Vorabzügen, Einkommenssteuern, damit gleichgesetzten Steuern, Mehrwertsteuer, bestehend aus Hauptsumme, Zuschlagsteuern und Steuerzuschlägen, administrativen oder steuerrechtlichen Geldbussen, Zinsen und Kosten, die von diesem Steuerschuldner geschuldet werden, verwendet werden, Letztere nur sofern sie nicht oder nicht mehr beanstandet werden. Art. 335 -

Artikel 76§ 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992, werden zwischen den Wörtern « veranlasst hat, wird » und den Wörtern « der Überschuss » die Wörter « unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2004 » eingefügt. Art. 336 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 1996, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 einziger Absatz einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 wird die Steuer auf Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen oder

nergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern nach Verhältnis des entsprechenden Betrags erstattet: ». 2. Paragraph 1bis einziger Absatz einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 wird die Steuer auf Einfuhr von Gütern nach Verhältnis des entsprechenden Betrags erstattet: ». 3.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter « Die Steuer, die bei Erwerb oder Einfuhr eines Personenkraftwagens gezahlt wird, wird erstattet » durch die Wörter « Unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 wird die Steuer, die bei Erwerb oder Einfuhr eines Personenkraftwagens gezahlt wird, erstattet » ersetzt. Art. 337 -

Artikel 77bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992, werden zwischen den Wörtern « versandt oder befördert, wird » und den Wörtern « die Mehrwertsteuer » die Wörter « unbeschadet der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 » eingefügt. Art. 338 - Die Artikel 334 bis 337 treten am 1. Januar 2005

Kraft. (...) KAPITEL VI - Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital Art. 342 -

Artikel 216Nr.

1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1994, werden die Wörter « 19,5 Prozent » durch die Wörter « 16,5 Prozent » ersetzt. Art. 343 - Artikel 342 ist auf Vorgänge anwendbar, die ab dem
  2. Januar 2005 durchgeführt werden. (...) KAPITEL VIII - Abänderung von Artikel 180 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 360 - Artikel 180 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Juli 1992,
  4. Juli 1994 und
  5. Juli 1997 und ersetzt durch die Gesetze vom
  6. Dezember 1998 und
  7. August 2000 [sic, zu lesen ist:
  8. August 2000], wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  9. die « Waterwegen en Zeekanaal NV », die Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, die « Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen », der « Port de Bruxelles »/« Haven van Brussel », die autonomen kommunalen Hafenregien von Antwerpen, Ostende und Gent und die autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur, ». Art. 361 - Artikel 360 wird

Bezug auf die Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest ab dem Steuerjahr 2001 und

Bezug auf die « Waterwegen en Zeekanaal NV » ab dem 1. Juli 2004 wirksam. KAPITEL IX - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Bezug auf bestimmte Entschädigungen, die Vormunden von unbegleiteten minderjährigen Ausländern bewilligt werden Art. 362 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 21. Pauschalentschädigungen, die von Vormunden bezogen werden, die vom Vormundschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestimmt wurden, um die Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten, und die während des Besteuerungszeitraums nicht mehr als zwei Vormundschaften übernommen haben. » Art. 363 - Vorliegendes Kapitel tritt ab dem Steuerjahr 2005

Kraft. KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2004 zur Abänderung von Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Bezug auf Restaurantkosten Art. 364 - Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2004 zur Abänderung von Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Bezug auf Restaurantkosten wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe B wird wie folgt ersetzt: « B.

Nr. 8bis desselben Artikels werden die Wörter « 37,5 Prozent » durch die Wörter « 31 Prozent » ersetzt. » 2. Er wird durch einen Buchstaben C mit folgendem Wortlaut ergänzt: « C.

Nr. 8bis desselben Artikels werden die Wörter « 31 Prozent » durch die Wörter « 25 Prozent » ersetzt. » Art. 365 - Artikel 364 Nr. 1 ist auf Ausgaben anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 getätigt werden. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des

-Kraft-Tretens von Artikel 364 Nr. 2 fest. (...) KAPITEL XII - Abänderung von Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, was freiwillige Feuerwehrleute und freiwillige Mitarbeiter beim Zivilschutz betrifft Art. 368 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juni 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. Juli 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  3. Zulagen für freiwillige Feuerwehrleute der öffentlichen Feuerwehrdienste und für freiwillige Mitarbeiter beim Zivilschutz bis zu 2.850 EUR, ». Art. 369 - Artikel 368 tritt ab dem Steuerjahr 2006

Kraft. KAPITEL XIII - Abänderung der Artikel 25 Nr. 6 Buchstabe

  1. a)und 28 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe
  2. a)des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 370 -

Artikel 25Nr.

6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ergänzt durch das Gesetz vom

  1. Mai 1998, werden die Wörter « gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom
  2. Oktober 1996 über » durch die Wörter « gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom
  3. Oktober 1996, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
  4. Dezember 2002 und des Erlasses der Flämischen Regierung vom
  5. Juni 2003 über » ersetzt. Art. 371 -

Artikel 28Absatz 1 Nr.

3 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ergänzt durch das Gesetz vom

  1. Mai 1998, werden die Wörter « gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom
  2. Oktober 1996 über » durch die Wörter « gemäss Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom
  3. Oktober 1996, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom
  4. Dezember 2002 und des Erlasses der Flämischen Regierung vom
  5. Juni 2003 über » ersetzt. KAPITEL XIV - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Bezug auf den

vestitionsabzug Art. 372 - Artikel 69 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 1995 und
  3. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
  4. Nr.2 Buchstabe d) wird aufgehoben.
  5. Der Absatz wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  6. Der Basisprozentsatz wird um 17 Prozentpunkte erhöht

Bezug auf Sachanlagen für die Absicherung von beruflich genutzten Räumen, deren

stallierung von dem Beamten abgenommen wurde, der mit der Beratung im Bereich technische Vorbeugung

der Polizeizone beauftragt ist,

der die Anlagen genutzt werden. » Art. 373 -

Artikel 201desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Juli 1992 [sic, zu lesen ist:

  1. Juli 1992] und
  2. Mai 1999, durch die Königlichen Erlasse vom
  3. Juli 2000 und
  4. Juli 2001 und durch das Gesetz vom
  5. April 2003, wird Absatz 5 durch folgende Bestimmung ersetzt: «

dem

Artikel 69§ 1 Absatz 1 Nr.

3 erwähnten Fall ist der

vestitionsabzug nur anwendbar

Bezug auf die

Absatz 1 Nr. 1 erwähnten

ländischen Gesellschaften und die

ländischen Gesellschaften, die auf der Grundlage der

Artikel 15

§ 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten Kriterien für das Steuerjahr

Bezug auf den Besteuerungszeitraum,

dem die Anlagen erworben oder gebildet werden, als kleine Gesellschaften gelten. » Art. 374 - Die Artikel 372 und 373 sind auf Anlagen anwendbar, die

einem an das Steuerjahr 2006 oder an ein späteres Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraum erworben oder gebildet werden. Ab dem

  1. Oktober 2004 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 372 und
  2. KAPITEL XV - Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen Art. 375 - Im Einkommensteuergesetzbuch 1992 werden die Wörter « Kommission für das Bank- und Finanzwesen » jeweils durch die Wörter « Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen » ersetzt. KAPITEL XVI - Vereinfachung und Reform einiger Bestimmungen

Bezug auf das Steuerverfahren Abschnitt I - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 376 - Artikel 366 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Widerspruch ist jedoch auch gültig eingelegt, wenn er vor einen anderen als den

Absatz 1 erwähnten Steuerdirektor gebracht wird. Ist der Widerspruch an einen anderen Steuerdirektor gerichtet, übermittelt dieser ihn von Amts wegen an den territorial zuständigen Direktor und teilt dies dem Widerspruchsführer mit. » Art. 377 - Artikel 370 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, wird aufgehoben. Art. 378 - Ein Artikel 376ter mit folgendem Wortlaut wird

dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 376ter - Der Steuerdirektor oder der von ihm bestimmte Beamte befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über den Antrag, den der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, eingereicht hat. Er kann jedoch von Amts wegen Nachlass für Überbesteuerungen, Vorabzugs- oder Vorauszahlungsüberschüsse und

Artikel 376

erwähnte andere Ermässigungen gewähren durch Eintragung auf den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen des nachgelassenen Betrags

eine für vollstreckbar erklärte Heberolle.

allen Fällen erfolgt die Notifizierung des Beschlusses an den Steuerschuldner per Einschreibebrief. Dieser Beschluss ist unwiderruflich, wenn

nerhalb der

Artikel 1385u

ndecies des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Frist keine Klage beim Gericht Erster

stanz erhoben wird. » Art. 379 - Ein Artikel 376quater mit folgendem Wortlaut wird

dasselbe Gesetzbuch eingefügt: « Art. 376quater - Personen, die einen Widerspruch oder einen Antrag auf Nachlass von Amts wegen einlegen, erhalten eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs des Widerspruchs beziehungsweise Antrags. Erfolgt der Nachlass von Amts wegen auf

itiative der Verwaltung, setzt sie den Steuerpflichtigen über Grund und Datum der betreffenden Feststellung

Kenntnis. » Art. 380 - Artikel 378 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 378 - Der Antrag zur Einreichung der Kassationsbeschwerde und die Antwortschrift im Rahmen der Beschwerde dürfen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und hinterlegt werden. » Abschnitt II - Andere Steuergesetzbücher Art. 381 - Artikel 93 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 93 - Der Antrag zur Einreichung der Kassationsbeschwerde und die Antwortschrift im Rahmen der Beschwerde dürfen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und hinterlegt werden. » (...) KAPITEL XVII - Abänderung der steuerrechtlichen Regeln, die bei der Steuer der natürlichen Personen auf die eigene Wohnung anwendbar sind Art. 386 -

Artikel 7§ 1 Nr.

1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994, werden die Wörter « oder die

Artikel 16

erwähnte Wohnung » durch die Wörter « oder die

Artikel 12§ 3 erwähnte Wohnung » ersetzt.

Art. 387 - Artikel 12 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Mai 1996 und
  2. Mai 1999, wird wie folgt ergänzt: « § 3 - Unbeschadet der Erhebung des Immobiliensteuervorabzugs ist das Katastereinkommen der Wohnung, die der Steuerpflichtige bewohnt und deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher er ist, steuerfrei. Bewohnt der Steuerpflichtige mehr als eine Wohnung, wird die Steuerbefreiung nur für eine Wohnung seiner Wahl gewährt. Die Steuerbefreiung wird auch gewährt, wenn die Wohnung aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht vom Steuerpflichtigen persönlich bewohnt wird. Die Steuerbefreiung wird nicht für den Teil der Wohnung gewährt, der zur Ausübung der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines seiner Haushaltsmitglieder genutzt wird oder der von Personen bewohnt wird, die nicht zu seinem Haushalt gehören. Bewohnen verheiratete Steuerpflichtige mehr als eine Wohnung, wird die Steuerbefreiung nur für die Wohnung ihrer Wahl gewährt, die sie gemeinsam bewohnen. Die Steuerbefreiung kann jedoch für eine Wohnung gewährt werden, die die Ehepartner oder einer von ihnen aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht persönlich bewohnen. » Art. 388 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Juli 1994 und ergänzt durch das Gesetz vom
  4. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 wird Nr.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Zinsen auf Schulden einschliesslich der Schulden, die sich auf die

Artikel 12

§ 3 erwähnte Wohnung beziehen und nicht

Artikel 104Nr.

9 erwähnt sind, die spezifisch für Erwerb oder Erhaltung dieser Güter oder dieser

Artikel 12

§ 3 erwähnten Wohnung gemacht wurden, wobei Zinsen auf Schulden, die für ein einziges unbewegliches Gut gemacht wurden, vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern abgezogen werden können, ». 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Gesamtbetrag der

Absatz 1 erwähnten Abzüge ist auf die gemäss den Artikeln 7 bis 13 bestimmten Einkünfte aus unbeweglichen Gütern begrenzt.»

  1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Abzüge werden proportional auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern angerechnet.» Art. 389 - Artikel 16 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. August 2001, wird aufgehoben. Art. 390 - Artikel 19 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. März 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) Verträge, die eine garantierte Leistung vorsehen und für die keine Prämie: - zu einem

Artikel 104Nr.

9 erwähnten Abzug für die einzige Wohnung geführt hat, - zu einer Steuerermässigung für langfristiges Sparen

Anwendung der Artikel 1451 bis 14516 geführt hat, ». Art. 391 - Artikel 34 § 1 Nr. 2 Buchstabe

  1. d)desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. d)Beiträge, die

den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind. » Art. 392 - Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe

  1. a)desselben Gesetzbuches, ersetzt durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2001 und 28. April 2003 [sic, zu lesen ist: ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003], wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. a)keine Steuerbefreiung aufgrund von Bestimmungen, die vor dem Steuerjahr 1993 anwendbar waren, durchgeführt wurde, der

Artikel 104Nr.

9 erwähnte Abzug für die einzige Wohnung nicht angewandt wurde und die

Artikel 1451Nr.

2 erwähnte Ermässigung nicht gewährt wurde, ». Art. 393 - § 1 -

Artikel 93bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20.

Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Mai 1999, wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. der entgeltlichen Abtretung der Wohnung, für die

Anwendung von Artikel 16 der Wohnungsabzug bewilligt werden kann für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor dem Monat,

dem die Veräusserung stattfand. Zwischen dem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und dem Monat,

dem die Veräusserung stattfand, kann jedoch ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen,

dem die Wohnung ungenutzt war, ». § 2 -

demselben Artikel wird Nr. 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. der entgeltlichen Abtretung der

Artikel 12

§ 3 erwähnten Wohnung, deren Katastereinkommen für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor dem Monat,

dem die Veräusserung stattfand, steuerfrei ist. Zwischen dem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und dem Monat,

dem die Veräusserung stattfand, kann jedoch ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen,

dem die Wohnung ungenutzt war, ». Art. 394 - Artikel 104 Nr. 9 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. Zinsen und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, die zwecks Erwerb oder Erhalt einer

Artikel 12

§ 3 erwähnten einzigen Wohnung aufgenommen wurde, und Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der Steuerpflichtige

Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den er

dividuell abgeschlossen hat ausschliesslich für die Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche Hypothekenanleihe, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, ». Art. 395 - Artikel 105 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 6. Juli 1994 und 10. August 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 105 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, werden die

Artikel 104

erwähnten Abzüge wie folgt angerechnet:

erster Linie wird der

Artikel 104Nr.

9 erwähnte Abzug gemäss der Verteilung angerechnet, die die Steuerpflichtigen

den

den Artikeln 115 Absatz 1 Nr. 6 und 116 erwähnten Grenzen wählen, sofern diese Verteilung nicht dazu führt, dass zu Lasten eines der Steuerpflichtigen weniger als 15 Prozent der abzugsfähigen Summen angerechnet werden. Die

Artikel 104Nr.

3 bis 8 erwähnten Abzüge werden dann proportional auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Steuerpflichtigen angerechnet. Schliesslich werden die

Artikel 104Nr.

1 und 2 erwähnten Abzüge vorrangig auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen angerechnet, der die Ausgaben trägt, und ein möglicher Restbetrag wird auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des anderen Steuerpflichtigen angerechnet. » Art. 396 -

Titel II

Kapitel II Abschnitt VI desselben Gesetzbuches wird die Unterteilung « E.

Zinsen auf Hypothekenanleihen » mit den Artikeln 115 und 116, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juli 1992,
  2. Dezember 1992, 6.Juli 1994 und
  3. Dezember 1995 und durch den Königlichen Erlass vom
  4. Juli 2001, durch folgende Bestimmung ersetzt: « E. Abzug für die einzige Wohnung Art. 115 -

Artikel 104Nr.

9 erwähnte Ausgaben werden unter folgenden Bedingungen abgezogen:

  1. Die Ausgaben müssen für die Wohnung getätigt werden, die am
  2. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen ist.
  3. Die Hypothekenanleihe und der Lebensversicherungsvertrag erwähnt

Artikel 104

Nr.9 werden vom Steuerpflichtigen bei einem

stitut, dessen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, aufgenommen beziehungsweise eingegangen zwecks Erwerb oder Erhalt

Belgien seiner

Artikel 12§ 3 erwähnten Wohnung.

3. Die Hypothekenanleihe hat eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren.4. Der Lebensversicherungsvertrag wird eingegangen:

  1. a)vom Steuerpflichtigen, der ausschliesslich sich selbst versichert hat,
  2. b)vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren;Verträge, die über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder

Kraft gesetzt, geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter eingegangen, c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Leistungen zu Lebzeiten vorsieht, 5.Die Vorteile des

Nr. 4 erwähnten Vertrags werden bestimmt:

  1. a)zu Lebzeiten zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von fünfundsechzig Jahren,
  2. b)im Todesfall zugunsten der Personen, die

folge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieser Wohnung erhalten.

  1. Der abzugsfähige Gesamtbetrag darf pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum nicht höher als 1.500 EUR sein. Zur Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am
  2. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags seine einzige Wohnung ist, werden andere Wohnungen, deren Miteigentümer, blosser Eigentümer oder Niessbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, nicht berücksichtigt. Art. 116 - Der

Artikel 115Nr.

6 erwähnte Betrag wird

den ersten zehn Besteuerungszeiträumen ab dem Besteuerungszeitraum des Abschlusses des Anleihevertrags um 500 EUR erhöht. Der

Absatz 1 erwähnte Betrag wird um 50 EUR erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags drei oder mehr als drei Kinder zu Lasten hat. Die

den Absätzen 1 und 2 erwähnten Erhöhungen werden ab dem ersten Besteuerungszeitraum,

dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Niessbraucher einer zweiten Wohnung wird, nicht angewandt. Die Situation wird am

  1. Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt. » Art. 397 - Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom
  3. November 1998,
  4. Januar 1999,
  5. Mai 2000,
  6. Dezember 2002 und
  7. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  8. als Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der Steuerpflichtige

Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den er

dividuell abgeschlossen hat, definitiv

einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlt hat für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall,

dem Masse, wie dieses Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dient, die für die

Artikel 104Nr.

9 erwähnte Wohnung aufgenommen wurde. » 2.

Nr.3 werden die Wörter « eine

Belgien gelegene Wohnung » durch die Wörter « eine andere

Belgien gelegene Wohnung als die

Artikel 104Nr.

9 erwähnte Wohnung » ersetzt. Art. 398 -

Artikel 1455Nr.

1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2000, werden die Wörter «

der Europäischen Union » durch die Wörter « im Europäischen Wirtschaftsraum » ersetzt. Art. 399 - Artikel 1456 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Juli 2000 und
  3. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «

Artikel 1451Nr.

2 und 3 erwähnte Beiträge und Summen werden für die Ermässigung berücksichtigt

dem Masse, wie diese Ausgaben die Plusdifferenz zwischen folgenden Beträgen nicht übersteigen: - einerseits 15 Prozent des ersten Teilbetrags von 1.250 EUR der Gesamtheit der Berufseinkünfte und 6 Prozent der restlichen Berufseinkünfte, wobei ein Höchstbetrag von 1.500 EUR gilt, - und andererseits dem Betrag, der

Anwendung von Artikel 104 Nr. 9 abgezogen wird, ohne Berücksichtigung der eventuellen Erhöhung wie

Artikel 116erwähnt.

» Art. 400 -

Titel II

Kapitel III Abschnitt I desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt IIter « Erhöhte Ermässigung für Bausparen » mit den Artikeln 14517 bis 14520, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2000 und den Königlichen Erlass vom
  3. Juli 2001, aufgehoben. Art. 401 -

Artikel 169§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28.

Juli 1992,

  1. Dezember 1992,
  2. Mai 2000 und
  3. Dezember 2002, werden die Wörter « oder aufgrund von Lebensversicherungsverträgen im Sinne von Artikel 14517 Nr. 1 » durch die Wörter « oder aufgrund von Lebensversicherungsverträgen im Sinne von Artikel 104 Nr. 9 » ersetzt. Art. 402 - Im einleitenden Satz von Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  4. April 2003, werden die Wörter « der

Artikel 1451Nr.

2 erwähnten Lebensversicherungsverträge » durch die Wörter « der

den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnten Lebensversicherungsverträge » ersetzt. Art. 403 - Artikel 178 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt [sic, zu lesen ist: abgeändert] durch das Gesetz vom

  1. August 2001, wird aufgehoben. Art. 404 - Artikel 235 Nr. 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  2. auf die Steuer der natürlichen Personen für die

Artikel 227Nr.

1 erwähnten Steuerpflichtigen, so wie diese Regeln

den Artikeln 7 bis 103 erwähnt sind, ». Art. 405 - Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 1994,
  3. Dezember 2003 und
  4. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr. 1 bis 4, 1452 bis 1457, 14521 bis 14528, 157 bis 169 und 171 bis 178 sind ebenfalls anwendbar. » Art. 406 - Artikel 256 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 256 - Für die Festlegung des Immobiliensteuervorabzugs werden

Artikel 15erwähnte Verringerungen nicht berücksichtigt.

» Art. 407 - Artikel 277 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. März 1994, wird aufgehoben. Art. 408 - Artikel 290 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. August 2001, wird aufgehoben. Art. 409 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Juli 1994 und
  5. Mai 2000 und durch die Königlichen Erlasse vom
  6. Juli 2001 und
  7. Dezember 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « den Artikeln 14517 Nr.2 und 14519 Absatz 2 » und den Wörtern « wird die erhöhte Steuerermässigung » die Wörter «, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2004 bestanden, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « Artikel 16 » und den Wörtern « der Wohnungsabzug » die Wörter «, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 2004 bestand, » eingefügt. 2.

§ 2

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Artikel 16 » und den Wörtern « der Wohnungsabzug » die Wörter «, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 bestand, » eingefügt. 3.

§ 3

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « den Artikeln 14517 Nr.1 und 14519 Absatz 2 » und den Wörtern « wird die erhöhte Steuerermässigung » die Wörter «, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2004 bestanden, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « Artikel 16 » und den Wörtern « anwendbar ist » die Wörter «, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 2004 bestand, » eingefügt. 4.

§ 4

werden die Wörter « die

den Artikeln 1451 Nr.2 und 3 und 14517 Nr. 1 und 2 erwähnten Beiträge und Summen » durch die Wörter « die Beiträge und Summen erwähnt

den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3 und 14517 Nr. 1 und 2, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 397 und 400 des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2004 bestanden, » ersetzt. Art. 410 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, ersetzt [sic, zu lesen ist: abgeändert] durch das Gesetz vom
  2. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der Artikel 7 bis 11, 16, » und den Wörtern « 221 Nr.1 » die Wörter « so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2004 bestand, » eingefügt und werden zwischen den Wörtern « 255 und 277 » und dem Wort « gilt » die Wörter «, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 407 des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 2004 bestand, » eingefügt.
  3. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «

Abweichung von Artikel 178 § 1 werden die Beträge von 3.000 EUR und 250 EUR erwähnt

Artikel 16

§ 4, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, mit dem

vorhergehendem Absatz vorgesehenen Koeffizienten angepasst. » Art. 411 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 526 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 526 - Artikel 12 § 3, so wie er durch Artikel 387 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 eingefügt wurde, ist nicht auf das Katastereinkommen der eigenen Wohnung anwendbar, sofern der Steuerpflichtige den Abzug der Zinsen

Bezug auf Anleihen beantragt, die zwecks Erwerb oder Erhalt dieser Wohnung aufgenommen wurden und:

  1. a)vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden,
  2. b)ab dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden, aber - entweder eine Refinanzierung einer

Buchstabe a) erwähnten Anleihe betreffen - oder eine Anleihe betreffen, die abgeschlossen wird, während Zinsen

Bezug auf eine

Buchstabe a) oder

vorhergehendem Gedankenstrich erwähnte Anleihe noch vom Katastereinkommen der Wohnung abgezogen werden.

diesen Fällen bleiben die Artikel 7, 14, 16, 93bis, 178, 235, 256, 277 und 290, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 386, 388, 389, 393 § 2, 403, 404 und 406 bis 408 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, auf das

Absatz 1 erwähnte Katastereinkommen anwendbar. Zudem bleiben die Artikel 104, 105, 115, 116, 1451, 1456, 14517 bis 14520 und 243, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 394 bis 397, 399, 400 und 405 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, anwendbar auf: 1. Hypothekenanleihen, die zwecks Erwerb oder Erhalt der

Absatz 1 erwähnten Wohnung aufgenommen wurden und:

  1. a)vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden,
  2. b)ab dem 1.Januar 2005 abgeschlossen wurden, aber - entweder eine Refinanzierung einer

Buchstabe a) erwähnten Anleihe betreffen - oder eine Hypothekenanleihe betreffen, die abgeschlossen wird, während Zinsen

Bezug auf eine

Buchstabe a) oder

vorhergehendem Gedankenstrich erwähnte Hypothekenanleihe noch vom Katastereinkommen der Wohnung abgezogen werden. 2. Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine

Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe dienen. » Art. 412 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 527 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 527 - Artikel 19 § 1 Nr. 3 Buchstabe a), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 390 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, bleibt auf Einkünfte anwendbar, die

Kapitalien und Rückkaufswerten enthalten sind, die zu Lebzeiten für nicht

Artikel 104Nr.

9 erwähnte Lebensversicherungsverträge ausgezahlt werden, die der Steuerpflichtige

dividuell abgeschlossen hat, wenn es sich um Verträge handelt, die eine garantierte Leistung vorsehen und für die keine Prämie zu einer Steuerermässigung für langfristiges Sparen gemäss den Artikeln 1451, 1456 und 14517 bis 14520, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 397, 399 und 400 des Programmgesetzes bestanden oder so wie sie aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben sind, geführt hat. Artikel 34 § 1 Nr. 2 Buchstabe d), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 391 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, bleibt anwendbar, sofern die dort erwähnten Kapitalien, Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen, Pensionen, ergänzenden Pensionen und Renten ganz oder teilweise durch Beiträge erwähnt

Artikel 14517Nr.

1, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes bestand oder so wie er aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben ist, gebildet werden. Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 392 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand, bleibt auf Pensionen, ergänzende Pensionen, Renten, Kapitalien, Sparguthaben und Rückkaufswerte anwendbar, sofern sie aus einem nicht

Artikel 104Nr.

9 erwähnten

dividuellen Lebensversicherungsvertrag hervorgehen, der zugunsten des Steuerpflichtigen oder der Person, deren Rechtsnachfolger er ist, abgeschlossen wurde, und für die die Ermässigung erwähnt

Artikel 14517Nr.

1, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes bestand oder so wie er aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben ist, nicht gewährt wurde. Artikel 169 § 1 Absatz 1, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 401 des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2004 bestand, bleibt anwendbar, sofern die dort erwähnten Kapitalien und Rückkaufswerte aufgrund von Lebensversicherungsverträgen im Sinne von Artikel 14517 Nr. 1, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes bestand oder so wie er aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben ist, gezahlt werden. Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe d), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 402 des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 2004 bestand, bleibt anwendbar, sofern es sich um Kapitalien und Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen erwähnt

Artikel 1451Nr.

2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 397 des Programmgesetzes bestand oder so wie er aufgrund von Artikel 526 Absatz 3 anwendbar geblieben ist, handelt. Art. 413 - Artikel 393 § 1 tritt ab dem Steuerjahr 2005

Kraft. Die Artikel 386 bis 389, 393 § 2, 398, 403, 404 und 406 bis 412 des Programmgesetzes treten ab dem Steuerjahr 2006

Kraft. Die Artikel 390 bis 392, 394 bis 397, 399 bis 402 und 405 des Programmgesetzes sind auf Hypothekenanleihen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen werden zwecks Erwerb oder Erhalt der Wohnung erwähnt

Artikel 104Nr.

9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 394 des Programmgesetzes abgeändert worden ist, und auf Lebensversicherungsverträge, die ausschliesslich für die Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche Hypothekenanleihe dienen. (...) TITEL XII -

nere Angelegenheiten KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom

  1. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 448 - Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom
  2. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Mai 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Dezember 1994,
  5. November 1998,
  6. April 1999,
  7. Dezember 2002 und
  8. Juli 2004, wird wie folgt ergänzt: «
  9. die Gemeinschaftsminister, die für das Unterrichtswesen zuständig sind. » KAPITEL II - Abänderung des Wahlgesetzbuches Art. 449 -

Artikel 17§ 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30.

Juli 1991 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. April 1994, werden zwischen den Wörtern « Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste » und den Wörtern « kostenlos erhalten » die Wörter « auf Papier oder Standard-Datenträger » eingefügt. KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom
  2. Dezember 1980 über die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 450 -

Titel I

des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel VIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL VIIbis - Erfassung biometrischer Daten Art. 30bis - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter « Erfassung biometrischer Daten » die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotos zu verstehen. § 2 - Für folgende Personen kann eine Erfassung biometrischer Daten durchgeführt werden: 1. Ausländer, die ein Visum, eine gleichwertige Erlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis bei einem belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter, der die belgischen

teressen vertritt, beantragen,

Artikel 10Absatz 1 Nr.1 und Nr.

4 oder

Artikel 40§§ 3 bis 6 erwähnte Ausländer ausgenommen, 2.

Ausländer, die im Königreich einen Antrag auf einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten einreichen oder einen Antrag, damit es ihnen erlaubt oder gestattet wird, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten,

Artikel 10Absatz 1 Nr.1 und Nr.

4 oder

Artikel 40§§ 3 bis 6 erwähnte Ausländer ausgenommen, 3.

Ausländer, die aufgrund von Artikel 3 abgewiesen werden oder denen gemäss Artikel 7 oder 27 eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen notifiziert wird, 4.Ausländer, die gemäss Artikel 20 Gegenstand eines Ministeriellen Zurückweisungserlasses oder eines Königlichen Ausweisungserlasses sind. Der König bestimmt die Frist, während deren die biometrischen Daten, die gemäss vorliegendem Artikel erfasst worden sind, aufbewahrt werden müssen. § 3 - Die biometrischen Daten werden auf

itiative des belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertreters oder des Ministers oder seines Beauftragten erfasst. Sie können ebenfalls auf

itiative eines Gerichtspolizeioffiziers einschliesslich der Gerichtspolizeioffiziere, deren Befugnisse beschränkt sind, oder eines Verwaltungspolizeioffiziers erfasst werden. § 4 - Die biometrischen Daten dürfen nur verwendet werden,

sofern sie notwendig sind, um:

  1. die Identität des Ausländers festzustellen und/oder zu überprüfen, 2.zu überprüfen, ob der betreffende Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellt,
  2. die Verpflichtungen einzuhalten, die

den vom Rat der Europäischen Union angenommenen europäischen Verordnungen und Richtlinien vorgesehen sind. § 5 - Registrierung, Bearbeitung, Auswertung und Übertragung der biometrischen Daten erfolgen unter Kontrolle des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 6 - Auf Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten sind die

§ 2

erwähnten biometrischen Daten zu den

§ 4

erwähnten Zwecken bei den Gerichtsbehörden, Polizeidiensten, Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste, die über diese Daten verfügen, erhältlich. » Art. 451 - Artikel 55 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter « dem der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer erlaubt worden ist » durch die Wörter « dem der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt worden ist » ersetzt.2.

§ 2

werden die Wörter « wenn dem Antragsteller der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer erlaubt worden ist » durch die Wörter « wenn dem Antragsteller der Aufenthalt für unbeschränkte Dauer gestattet oder erlaubt worden ist » ersetzt. Art. 452 - Artikel 450 ist nicht anwendbar auf Ausländer, die sich am Datum des

-Kraft-Tretens de

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.