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Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse *

Kurz gesagt

Dieses Gesetz führt eine Strompreisbremse ein, um Letztverbraucher von stark steigenden Stromkosten zu entlasten. Die Entlastung wird hauptsächlich durch die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen finanziert.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StromPBGStromPBG2022-12-20BGBl I2022, 2512StrompreisbremsegesetzGesetz zur Einführung einer StrompreisbremseStandZuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347SonstDas G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getretenDieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 1). (+++ Textnachweis ab: 24.12.2022 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EUV 2022/1854 (CELEX Nr: 32022R1854) +++)(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 24.12.2022 vgl. § 50 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 +++) (+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 25.02.2023 vgl. § 50 iVm Bek. v. 24.02.2023 I Nr 52 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.12.2022 I 2512 vom Bundestag beschlossen StromPBGInhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§  1Zweck des Gesetzes§  2Begriffsbestimmungen Teil 2Entlastung der Letztverbraucher§  3Anwendungsbereich§  4Entlastung von Letztverbrauchern§  5Differenzbetrag§  6Entlastungskontingent§  7Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern§  8Lieferantenwechsel§  9Höchstgrenzen§ 10Höchstgrenzen bei Schienenbahnen§ 11Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung§ 11aVerfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen§ 12Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung§ 12aWeitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer Teil 2aEntlastung für atypische Minderverbräuche§ 12bZusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung Teil 3Abschöpfung von Überschusserlösen§ 13Anwendungsbereich§ 14Grundsatz§ 15Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen§ 16Überschusserlöse§ 17Ergebnis aus Absicherungsgeschäften§ 18Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung§ 19Auslegung und Anpassung bestehender Verträge Teil 4Ausgleich durchAbschöpfung von Überrenditenund weiterer Ausgleichsmechanismus§ 20Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern§ 21Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern§ 22Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern§ 22aVorauszahlungen§ 23Abschlagszahlungen§ 24Ausgleichsanspruch gegen den Bund§ 25Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag Teil 5Kontoführungs-,Mitteilungs- und sonstige PflichtenAbschnitt 1Kontoführung und Einnahmenverwendung§ 26Kontoführung§ 27Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten Abschnitt 2Mitteilungspflichten§ 28Umfang der Mitteilungspflichten§ 29Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen§ 30Selbsterklärung von Letztverbrauchern§ 30aSelbsterklärung von Schienenbahnen§ 31Elektrizitätsversorgungsunternehmen§ 32Verteilernetzbetreiber§ 33Übertragungsnetzbetreiber§ 34Prüfung§ 35Formularvorgaben und digitale Übermittlung§ 36Länder Abschnitt 3Sonstige Pflichten§ 37Arbeitsplatzerhaltungspflicht§ 37aBoni- und Dividendenverbot§ 38Aufbewahrungspflichten Teil 6Behördliches Verfahren§ 39Missbrauchsverbot§ 40Aufsicht der Bundesnetzagentur§ 41Festsetzungen der Bundesnetzagentur§ 42Rechtsschutz§ 43Bußgeldvorschriften§ 44Strafvorschriften§ 45Haftung der Vertreter§ 46Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde Teil 7Verordnungsermächtigungen,Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 47Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich§ 48Weitere Verordnungsermächtigungen§ 48aBeleihung; Verordnungsermächtigung§ 48bEvaluierung§ 49Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023§ 50Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt Anlage 1Krisenbedingte EnergiemehrkostenAnlage 2Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und TeilsektorenAnlage 3Kohlendioxid-Kosten BraunkohleAnlage 4Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sindAnlage 5Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind StromPBG010Teil 1Allgemeine Bestimmungen StromPBG§ 1Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz 1.die Entlastung der Letztverbraucher a)durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten undb)durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten,2.die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen,3.die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und4.die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund. StromPBG§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1.„anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,2.„Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,3.„Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,4.„durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe a)der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge undb)der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonatgeteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,5.„Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere a)Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 2a,b)Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,c)Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,d)Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,e)Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung undf)alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,6.„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,7.„energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten a)für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oderb)für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,8.„Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,9.„Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskomponenten ergibt,10.„Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,11.„krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden,12.„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,13.„Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes,14.„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,15.„Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elektrische Energie,16.„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,17.„Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts,18.„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,19.„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,20.„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,21.„Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzeinspeisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilowattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,22.„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,23.„Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt,24.„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,25.„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,26.„Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind a)Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, undb)Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,27.„Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,28.„verbundene Unternehmen“ zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unternehmen,29.„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbetreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Übertragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwortung,30.„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. StromPBG020Teil 2Entlastung der Letztverbraucher StromPBG§ 3Anwendungsbereich(1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde. (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern. (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird. StromPBG§ 4Entlastung von Letztverbrauchern(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzentnahmestelle für das Kalenderjahr 2023. (2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt durch die für die jeweilige Netzentnahmestelle nach § 9 Absatz 5 anzuwendende monatliche Höchstgrenze. Satz 2 ist nicht auf Schienenbahnen anzuwenden. (3) Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. Der Vorbehalt ist aufzuheben mit der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023, die die Vorgaben des § 12 Absatz 3 erfüllt. Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 37 Absatz 4 fort. (4) Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen Entlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher vereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig. Wenn zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung. (5) Letztverbraucher dürfen die Entlastung nach diesem Paragrafen nicht in Anspruch nehmen, 1.wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt, oder2.wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf a)Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,b)Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, undc)Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen. (6) Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Satz 1 ist nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungsbeiträgen anzuwenden. Eine Saldierung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungsanspruch ist zulässig. (+++ § 4 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) StromPBG§ 5Differenzbetrag(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags nach den Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3 zielt neben dieser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach den Absätzen 2 oder 3. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach den Absätzen 2 oder 3. Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. Erfolgt die Abrechnung erst nach Ablauf des Kalendermonats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises dieses Kalendermonats abweichend von Satz 5 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis dieses Kalendermonats und nicht des Vormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3 anzuwenden. (2) Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen 1.bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, oder2.über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme 1.über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,2.nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, a)die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, oderb)die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte Strommenge, falls Messdaten nicht für den vollen Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens für drei volle Kalendermonate nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar sind.Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbetreiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat beginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die laufende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammenhängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalendermonat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist. Sofern nicht Messdaten für mindestens drei volle, dem 31. Dezember 2021 folgende Kalendermonate verfügbar sind, kann für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 für die jeweilige Netzentnahmestelle die aktuellste, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung zu Grunde gelegt werden. (3) Wird eine Netzentnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, ergibt sich der für diese Netzentnahmestelle maßgebliche Referenzpreis für Netzentnahmen ab dem 1. August 2023 einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind abweichend von § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes dazu berechtigt, die zusätzliche Entlastung, die sich für den Zeitraum von August bis Dezember 2023 aus der Differenz der Referenzpreise nach Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berechnet, bis zum 31. Dezember 2023 auch im Wege einer einmaligen Entlastung zu gewähren. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat den Letztverbraucher im Rahmen seiner Informationspflicht nach § 12 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes darüber zu informieren, sofern es die zusätzliche Entlastung nach Satz 2 im Wege einer einmaligen Entlastung im Sinne von Satz 2, und nicht über die monatliche Entlastung nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes gewährt. (+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) StromPBG§ 6EntlastungskontingentDer Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalendermonat für 1.Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 anzuwenden ist, 80 Prozent a)im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oderb)im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme, aa)die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oderbb)die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,2.Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent a)im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oderb)im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme, aa)die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oderbb)die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,3.Netzentnahmestellen von Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr a)im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde geteilt durch zwölf, oderb)für das Kalenderjahr 2023 aufgrund der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf prognostiziert wurde.Für Netzentnahmestellen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, an denen während des Entlastungszeitraums eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen wird, die ohne eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde zu legen, wenn der Betreiber der Wärmepumpe oder der Ladeeinrichtung die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt hat. Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren. (+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) § 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b DBuchst. aa Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2021gemessen" durch die Angabe "2021 gemessen" ersetzt StromPBG§ 7Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern(1) Soweit Letztverbraucher Strom verbrauchen, der einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, haben diese sonstigen Letztverbraucher gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags nach Absatz 2. (2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht der Anspruch des Letztverbrauchers auf den monatlichen Entlastungsbetrag gegenüber dem für die jeweilige Netzentnahmestelle regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, wobei 1.§ 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind,2.§ 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden ist, dass im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffenden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind,3.§ 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Abrechnung vom Letztverbraucher zu erstellen und dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfbehörde zu übersenden ist,3a.§ 22a mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Erstattungsanspruchs des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 20 der Anspruch des sonstigen Letztverbrauchers nach Absatz 1 Gegenstand des Vorauszahlungsanspruchs ist,4.§ 30 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Mitteilungen, die nach dieser Vorschrift gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen haben, gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen haben und zusätzlich das für die jeweilige Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist,5.§ 31 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der sonstige Letztverbraucher zu den dort bestimmten Mitteilungen verpflichtet ist,6.§ 39 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens dem Letztverbraucher der Missbrauch verboten ist und in § 39 Absatz 1 Satz 2 anstelle der Arbeitspreise auf die Beschaffungskosten abzustellen ist, und7.§ 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass anstelle des Elektrizitätsversorgungsunternehmens der für die betreffende Netzentnahmestelle regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber zur Auszahlung verpflichtet ist und im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 anstelle des vereinbarten durchschnittlichen Strompreises die für die Belieferung der Netzentnahmestelle im Vormonat abgerechneten, mit der zeitlichen Gültigkeit gewichteten durchschnittlichen Beschaffungskosten an der betreffenden Netzentnahmestelle heranzuziehen sind. StromPBG§ 8LieferantenwechselBei einem Wechsel des eine Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Kalenderjahr 2023 1.sind die in eine nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erfolgte Schätzung eingeflossenen Ergebnisse auch für den neuen Lieferanten verbindlich,2.ist eine nach § 6 Satz 4 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzentnahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbindlich und3.dürfen dem Letztverbraucher Entlastungsbeträge von dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Abrechnung des ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens vorgelegt hat oder anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge ein Entlastungskontingent zugrunde legen, welches dem Letztverbraucher zusteht. StromPBG§ 9Höchstgrenzen(1) Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers und sämtliche Netzentnahmestellen von den mit dem Letztverbraucher verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen: 1.bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 11 festgestellt wurde, a)150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,b)50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oderc)100 Millionen Euro,2.bei sonstigen Letztverbrauchern, die nicht unter Nummer 1 fallen, a)4 Millionen Euro oderb)2 Millionen Euro.In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen: 1.bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und2.bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro.Bei Letztverbrauchern, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen 1.für sämtliche Letztverbraucher, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und2.für sämtliche Letztverbraucher, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese geringeren Höchstgrenzen von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen werden. (2) Die Entlastungssumme 1.darf nicht übersteigen: a)in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a höchstens 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,b)in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b höchstens 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,c)in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c höchstens 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,d)in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a höchstens 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers unde)in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder des Satzes 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers,2.darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht einen Wert übersteigen, der dazu führt, dass das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum a)mehr als 70 Prozent des EBITDA im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oderb)den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA im den in Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war. (3) Wenn ein Letztverbraucher in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. Wenn der Letztverbraucher ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden. (4) Ein Letztverbraucher gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich 1.in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder2.in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist. (5) Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1 1.beträgt 150 000 Euro, solange a)keine Mitteilung des Letztverbrauchers nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt undb)kein Fall des Satzes 2 vorliegt,2.ergibt sich aus der Mitteilung nach a)§ 30 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Mitteilung beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen folgenden Kalendermonats bis zur Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 oderb)§ 30 Absatz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.Die für die jeweilige Netzentnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher für diese Netzentnahmestelle eine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat. (6) Für Entlastungsbeträge, die über die nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a anzuwendende monatliche Höchstgrenze hinaus von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt werden, besteht kein Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 20 oder nach § 7. (7) EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält. (8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend der Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die 1.in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, wenn die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,2.unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, wenn die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,3.unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, wenn die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,4.nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt. (+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) StromPBG§ 10Höchstgrenzen bei SchienenbahnenFür Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen. Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a anhand des im Jahr 2021 verbrauchten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach der Anlage 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist. Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen entsprechend § 6 Nummer 3 Buchstabe b anhand des für das Jahr 2023 prognostizierten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten mit der Maßgabe, dass abweichend von Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der für den jeweiligen Monat im Jahr 2023 gemäß § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b prognostizierte Stromverbrauch von Bahnstrom anzusetzen ist und der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist. Für Schienenbahnen, die im Jahr 2021 keinen Strom verbraucht haben, ist abweichend von Anlage 1 Nummer 1 vorletzte Tabellenzeile der von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2021 ermittelte Durchschnittspreis für Bahnstrom im Eisenbahnmarkt in Höhe von 6,36 Cent pro Kilowattstunde anzusetzen. Die für die jeweilige Netzentnahmestelle einer Schienenbahn pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt 0 Euro, wenn eine Schienenbahn bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30a Absatz 2 abgegeben hat. (+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) StromPBG§ 11Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung(1) Auf Antrag des Letztverbrauchers stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden eines Wärmeversorgungsunternehmens (Kunde) sowie dessen verbundene Unternehmen fest: 1.dass ein Letztverbraucher oder Kunde a)nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,b)nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes energieintensiv ist,c)einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,2.die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (absolute Höchstgrenze),3.die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträgen. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen: 1.die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden,2.die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch a)Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen im Kalenderjahr 2021 oder im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2022,b)Vorlage des Prüfungsvermerks eines Prüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger und Preis,c)Vorlage des Geschäftsberichtes,d)Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr unde)den Prüfvermerk eines Prüfers zu aa)den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden undbb)Angaben zu Strommengen, leitungsgebundenen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a,3.die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch a)die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, undb)den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden,4.für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden durch a)Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen aa)im Kalenderjahr 2021 undbb)im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 undb)den Prüfvermerk eines Prüfers zu aa)den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden undbb)Angaben zu Strommengen, leitungsgebundenen Erdgasmengen und Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a. (3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers für Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen. (4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er 1.in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten klassifiziert ist oder2.mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat. (5) Die Prüfbehörde gibt den Bescheid gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bekannt. Beantragt ein Letztverbraucher oder Kunde für sich und im Namen der jeweils mit ihm verbundenen Unternehmen eine Feststellung nach Absatz 1, gilt die Bekanntgabe gegenüber dem Kunden als Bekanntgabe gegenüber den verbundenen Unternehmen. (6) Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des Letztverbrauchers gewähren. Anträge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzungen gestellt werden. Die Gewährung darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung erteilt werden. Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 sind die in § 29 Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher nach diesem Gesetz anzuwenden. (7) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuordnen. (8) Sofern einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Umstände zur Kenntnis gelangen, die konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, ist es verpflichtet, diese Umstände der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden. (9) Liegen der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten und die entsprechenden Feststellungen treffen. Die Absätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Prüfbehörde kann bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen absoluten und relativen Höchstgrenze dienlich sind, bei dem entlasteten Letztverbraucher oder Kunden und bei den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie bei dessen Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern; bei einem sonstigen Letztverbraucher nach § 7 können diese Informationen auch bei dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber angefordert werden. Im Fall einer Aufforderung nach Satz 3 sind Letztverbraucher und Kunden, die für sich oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen wollen, verpflichtet, der Prüfbehörde die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 unverzüglich vorzulegen. (10) Überschreitet die bislang gewährte Entlastungssumme die nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze, kann die Prüfbehörde anstelle der Anordnungen nach Absatz 7 den Letztverbraucher oder Kunden und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg oder durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auffordern, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren. Soweit der Letztverbraucher oder Kunde oder eines der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen. (11) Weicht die nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes abzugeben. Kommt der Letztverbraucher oder Kunde seiner Pflicht nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, so stellen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, im Falle eines sonstigen Letztverbrauchers nach § 7 die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber, die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. Im Fall des Satzes 1 ist im Bescheid nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 dieses Gesetzes und § 20 Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bleiben unberührt. (12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung. (+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) StromPBG§ 11aVerfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen(1) Auf Antrag einer Schienenbahn stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten fest. (2) Jede Schienenbahn ist verpflichtet, bei der Prüfbehörde einen entsprechenden Antrag nach Absatz 1 zu stellen. (3) Dem Antrag nach Absatz 2 sind folgende Nachweise beizufügen: 1.Energielieferverträge und Energierechnungen für Energielieferungen a)für das Kalenderjahr 2021 undb)für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 und2.der Prüfvermerk eines Prüfers zu a)den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn undb)Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.Die Prüfbehörde kann weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen anfordern. (4) Abweichend von Absatz 3 hat eine Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, ihrem Antrag nach Absatz 2 folgende Nachweise beizufügen: 1.Energielieferverträge und vorhandene Energierechnungen für das Kalenderjahr 20232.den Prüfvermerk eines Prüfers zu a)den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn undb)Angaben zu den Strommengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1.Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Prüfbehörde gibt den Bescheid nach Absatz 1 gegenüber der Schienenbahn, ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern bekannt. (6) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben der Schienenbahn in der Selbsterklärung nach § 30a Absatz 1 abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen. Zudem ist die Schienenbahn in diesem Fall verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30a Absatz 2 abzugeben. Kommt die Schienenbahn ihrer Pflicht nach Satz 2 nicht fristgerecht nach, so stellen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. Im Fall des Satzes 2 ist im Bescheid nach Absatz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuweisen. § 12 Absatz 4 bleibt unberührt. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung. StromPBG§ 12Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung(1) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung eines Letztverbrauchers mit Strom, den er im Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 schließt und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 vorsieht, weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro oder, sofern eine Zugabe der Energieeinsparung oder der Erhöhung der Energieeffizienz dient, 100 Euro pro Netzentnahmestelle des Letztverbrauchers, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, überschreiten. Eine mittelbare Vergünstigung liegt auch vor, wenn eine Vergünstigung oder Zugabe durch einen Dritten, insbesondere von dem Betreiber eines Vergleichsinstruments gewährt wird. Ein Zuwiderhandeln gegen Satz 1 stellt einen Rechtsbruch im Sinn des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf für eine Entnahmestelle eines von ihm belieferten Letztverbrauchers für die Monate, in denen der Letztverbraucher eine Entlastung nach § 4 erhält, nur einen Grundpreis vereinbaren, den er aufgrund des Stromliefervertrags mit dem Letztverbraucher am 30. September 2022 verlangen konnte oder, sofern das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Letztverbraucher am 30. September 2022 nicht beliefert hat, aufgrund eines Stromliefervertrages mit dem Letztverbraucher hätte verlangen können. Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit 1.sich nach dem 30. September 2022 die im Grundpreis enthaltenen Netzentgelte, Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung oder staatlich veranlassten Preisbestandteile geändert haben,2.die Änderung des Grundpreises vor dem 1. Dezember 2022 gegenüber dem Letztverbraucher angekündigt worden ist, oder3.eine Absenkung des Grundpreises erfolgt, sofern der Grundpreis nach Absenkung den Betrag von 60 Euro im Jahr oder von 5 Euro im Monat pro Entnahmestelle des Letztverbrauchers nicht unterschreitet.Eine Vereinbarung über den Grundpreis ist unwirksam, soweit darin ein anderer Grundpreis vereinbart wurde, als nach den Sätzen 4 und 5 vereinbart werden durfte. (2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen in ihren Rechnungen für Elektrizitätslieferungen an Letztverbraucher neben den Angaben nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes netzentnahmestellebezogen zusätzlich gesondert ausweisen sowie, soweit möglich, bis zum Ablauf des 15. Februar 2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1. März 2023, in Textform mitteilen: 1.die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge und2.das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt.Satz 1 ist für den nach § 5 Absatz 3 geänderten Referenzpreis mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung in Textform vor dem 1. Oktober 2023 erfolgen muss. Die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags ist keine Preisänderung im Sinn des § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und berechtigt nicht zur Kündigung des Vertrages. (2a) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen und im Falle eines sonstigen Letztverbrauchers nach § 7 der regelzonenverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 11 oder § 11a festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend zu machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen. (3) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Letztverbraucher an einer Netzentnahmestelle …

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