Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Abwicklung von öffentlichen Rechtsträgern, die vor dem 9. Mai 1945 gegründet wurden und nicht mehr existieren. Es legt fest, wie deren Vermögen verwaltet und Schulden beglichen werden.
Was es regelt
- Die Auflösung bestimmter öffentlicher Rechtsträger.
- Die Abwicklung des Vermögens dieser Rechtsträger.
- Die Bestellung und Aufgaben von Abwicklern.
- Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen und von diesen Rechtsträgern.
Wen es betrifft
- Öffentliche Rechtsträger (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts), die vor dem 9. Mai 1945 errichtet wurden und nicht mehr bestehen.
- Natürliche und juristische Personen, die Vermögensgegenstände dieser Rechtsträger besitzen oder Verbindlichkeiten gegenüber diesen haben.
Eckpunkte
- Die in Anlage I aufgeführten öffentlichen Rechtsträger sind aufgelöst.
- Die Bundesregierung kann die Anlage I um weitere Rechtsträger ergänzen.
- Die Abwicklung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister oder einen von ihm bestimmten Abwickler.
- Ansprüche können nur geltend gemacht werden, wenn bestimmte Wohnsitzvoraussetzungen am 31. Dezember 1952 oder zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erfüllt waren.
- Die Gesamthöhe der Kredite zur Überbrückung von Barmittelengpässen darf 1 Million Deutsche Mark nicht überschreiten.
Gesetzestext
Obsah (31)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher RechtsträgerStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 9. 4.1976 +++)
010Erster AbschnittVor dem 9. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 1Auflösung
§ 2Abwicklung
Die öffentlichen Rechtsträger (§ 1) werden, soweit sie Aktivvermögen besitzen oder ihnen Ansprüche durch § 17 gewährt werden, nach diesem Gesetz abgewickelt. Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten sie als öffentliche Rechtsträger für Zwecke der Abwicklung und insoweit als fortbestehend, als sie Schuldner von Steuern, Beiträgen und Gebühren sind.
§ 3Abwickler
§ 4Aufgaben des Abwicklers
§ 5Anzeigepflicht
- Mai 1945 zustanden oder zustehen, sowie ihre Verbindlichkeiten, die gegenüber einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem
- Mai 1945 bestanden oder bestehen, anzuzeigen. Anzuzeigen sind auch 1.die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines dem öffentlichen Rechtsträger am oder nach dem
- Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines dem öffentlichen Rechtsträger zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind, 2.die Tatsachen, auf Grund derer die Herausgabe eines der Herausgabepflicht nach § 6 Abs. 1 unterliegenden Vermögensgegenstandes unmöglich ist.
§ 6Herausgabepflicht
Vermögensgegenstände, die einem öffentlichen Rechtsträger (§ 1) am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden und die auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Besatzungsmächte für die Übertragung von Organisationsvermögen oder entsprechender Rechtsvorschriften der Länder auf ein Land oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen worden oder übergangen sind, kann der Abwickler von diesen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, soweit dies für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) erforderlich ist. Der Verpflichtete kann die Herausgabe durch Zahlung des nach Satz 1 zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderlichen Geldbetrages abwenden. Satz 1 gilt nicht für Vermögensgegenstände, die nach Artikel 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf den Verpflichteten übergegangen oder auf ihn nach § 16 zu übertragen wären, wenn sie nicht bereits auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften übertragen worden oder übergegangen wären. Sind Vermögensgegenstände eines öffentlichen Rechtsträgers (§ 1) auf verschiedene nach Satz 1 Verpflichtete übertragen worden oder übergegangen, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß die Verpflichteten im Verhältnis zueinander entsprechend dem im Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes bestehenden Wert der auf sie übertragenen oder übergegangenen Vermögensgegenstände zum Ausgleich verpflichtet sind; der Ausgleich findet in Geld statt.
§ 7Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung von ehemaligem Reichsvermögen
§ 8Ansprüche gegen öffentliche Rechtsträger
§ 9Wohnsitzvoraussetzungen
- Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen 1.natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem
- April 1956 anerkannt hat; dies gilt nicht für solche Personen, die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem Sowjetsektor von Berlin durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben; 2.natürlichen Personen, die am
- Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber das Abkommen vom
- Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist; 3.juristischen Personen, die am
- Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem
- April 1956 anerkannt hat; ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung am
- Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat; 4.Gläubigerstaaten, denen gegenüber das Abkommen vom
- Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam ist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Aufenthalt in anderen als in den in den Nummern 1 und 3 genannten Staaten, sofern bei diesen vergleichbare Verhältnisse vorliegen, zur Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen ausreicht.
- Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Nach ausländischem Recht errichtete vergleichbare Personenvereinigungen können Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am
- Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in einem der in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete hatten; im übrigen gilt für diese Personenvereinigungen Satz 1 entsprechend.
§ 10Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von 1.Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werdena)durch die Abwickler (§ 3) oder b)durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen; 2.Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten ana)Grundstücken oder b)grundstücksgleichen Rechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen; 3.Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenesa)Grundstück oder b)grundstücksgleiches Recht belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist; 4.Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.
§ 11Ausgeschlossene Ansprüche
- Mai 1945 geleistete Dienste handelt;2.Ansprüche auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die Zeit vor dem
- April 1950; für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend;3.Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichs-, Stützungs- und sonstigen Beträgen, welche ganz oder teilweise aus Reichsmitteln erfüllt wurden, die den öffentlichen Rechtsträgern (§ 1) zur Verfügung zu stellen waren;4.Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung durch den öffentlichen Rechtsträger schriftlich und unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist;5.Ansprüche, die aus Maßnahmen entstanden sind, die öffentliche Rechtsträger (§ 1) zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben;6.Ansprüche, die auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem
- Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit von nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Dienststellen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) zurückzuführen sind;7.Ansprüche auf Zahlung von Zinsen für die Zeit nach dem
- Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes; dies gilt nicht für Zinsen, die für die in § 10 Nr. 2 und 3 bezeichneten Ansprüche zu entrichten sind sowie für Zinsleistungen auf die Hypothekengewinnabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz.
- April 1950 ab geltend gemacht werden, Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung jedoch nur von Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anspruchsberechtigt sind oder wären, wenn der Versorgungsfall vorher eingetreten wäre. Bei der Bemessung der nach Eintritt des Versorgungsfalles zu gewährenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden Zeiten bis längstens
- Mai 1945, in den Fällen jedoch, in denen über diesen Zeitpunkt hinaus eine Weiterbeschäftigung bei dem gleichen öffentlichen Rechtsträger erfolgt ist, Zeiten bis zur Beendigung dieser Tätigkeit zugrunde gelegt. Die nach Satz 2 berücksichtigte Zeit einer Beschäftigung nach dem
- Mai 1945 wird auch für die Feststellung der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Dienstzeit berücksichtigt; bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der am
- Mai 1945, im Falle einer Weiterbeschäftigung (Satz 2) jedoch der bei Beendigung dieser Tätigkeit bestehende Familienstand und vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an in allen Fällen der Familienstand zugrunde zu legen, der bei Inkrafttreten besteht. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen tritt für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein Zuschlag von neunzig vom Hundert.
§ 12Anmeldung, Anmeldefrist
§ 13Klagefrist
Lehnt der Abwickler die Erfüllung eines Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von drei Monaten und nur vor den Gerichten geltend gemacht werden, die nach der Natur des Anspruchs zuständig sind. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt, wenn dem Anmeldenden die Ablehnung des Anspruchs durch eingeschriebenen Brief des Abwicklers bekanntgegeben und in dieser Mitteilung auf die in Satz 1 bezeichnete Frist hingewiesen worden ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch in der Klagefrist bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.
§ 14Zulässigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen, wenn der Gläubiger den zur Aufrechnung gestellten Anspruch vor dem
- Januar 1960 erworben hat oder wenn der Anspruch nach diesem Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von einem vor dem
- Januar 1960 Anspruchsberechtigten auf ihn übergegangen ist.
§ 15Übergegangenes Verwaltungsvermögen
§ 16Zu übertragendes Verwaltungsvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht auf Grund des Artikels 135 Abs. 2 des Grundgesetzes auf juristische Personen des öffentlichen Rechts übergegangen sind, aber übergegangen wären, wenn diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes bestanden hätten, sind von dem Abwickler auf solche erst nach diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Antrag zu übertragen. Der Antrag ist schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei dem Abwickler zu stellen. Die Frist beginnt für den einzelnen Rechtsträger am ersten Tag des Kalendermonats nach der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung oder der Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 3. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 17Auffüllung der Abwicklungsmasse
§ 18Vermögensabgabe
§ 19Vermögensübersichten, Erfüllung der Ansprüche
§ 20Erlöschen der Ansprüche
Ansprüche gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1), die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 12 Abs. 1. Soweit die Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erlöschen sie mit der in § 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung; dies gilt unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 5 auch insoweit, als Ansprüche aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers nicht erfüllt werden können; die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) sowie die Rechte aus einem für den Anspruch bestehenden Pfandrecht, aus einer für ihn bestehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek werden durch die Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Mit dem Erlöschen eines Anspruchs aus dem Eigentum auf Herausgabe geht das Eigentum auf den öffentlichen Rechtsträger (§ 1) über.
§ 21Restvermögen
§ 22Kostenfreiheit
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 6, 15, 16 und 21 dienen, einschließlich der Eintragungen in den öffentlichen Büchern, sind frei von Gebühren, Auslagen und sonstigen Abgaben; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits. Hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Auslagen und sonstiger Abgaben, die nicht auf bundesrechtlichen Vorschriften beruhen.
§ 23Arreste und Zwangsvollstreckungen
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.
§ 24Beendigung der Abwicklung
020Zweiter AbschnittNach dem 8. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 25Auflösung und Abwicklung
030Dritter AbschnittÜbergangs- und Schlußbestimmungen
§ 26Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung
Mit der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen. Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Abwickler herauszugeben und ihm Schlußrechnung zu legen.
§ 27Sonstige öffentliche Rechtsträger
- Mai 1945 nach deutschem Recht errichtet und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes handlungsunfähig geworden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände und zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Der zuständige Bundesminister kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 1, 2 Satz 1, §§ 20,
- Die treuhänderische Verwaltung durch den Bund endet mit einer endgültigen Regelung der Rechtsverhältnisse an diesen Vermögensgegenständen im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands oder einer friedensvertraglichen Regelung im Sinne des Artikels 7 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom
- Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 301, 305).
- August 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben, vom
- April 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 461) findet auf die in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Rechtsträger keine Anwendung.
- Mai 1945 Gebietskörperschaften mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, jedoch in den Gebieten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom
- Dezember 1937 zustanden einschließlich der aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, der aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und einschließlich der Vermögensgegenstände, die auf Grund eines diesen Gebietskörperschaften am
- Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines diesen Gebietskörperschaften zu diesem Zeitpunkt gehörenden Gegenstandes erworben worden sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung des Bestandes der Vermögensgegenstände in die treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Dies gilt nicht für Vermögensgegenstände, über die nach dem
- Mai 1945 rechtswirksam verfügt worden ist. Rechte Dritter bleiben unberührt. Im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat die Gebietskörperschaften gerichtlich und außergerichtlich. Er kann mit der Verwaltung eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder eine seiner Aufsicht unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts oder, im Einvernehmen mit der vorgesetzten obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine andere Bundesdienststelle oder juristische Person des öffentlichen Rechts beauftragen. Über Vermögensgegenstände (Satz 1), die der treuhänderischen Verwaltung des Bundes unterliegen, darf nicht zum Zwecke der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften verfügt werden; der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die von ihm beauftragten Dienststellen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedoch berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 und der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
- Juli 1965 weder diplomatische noch konsularische noch durch beiderseitige amtliche Handelsvertretungen gepflegte Beziehungen unterhielt, oder von Rechtsnachfolgern auf Grund von vor dem
- Mai 1945 entstandenen Rechten beansprucht werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Sicherstellung und Erhaltung der Vermögensgegenstände in die vorläufige treuhänderische Verwaltung des Bundes über. Das gleiche gilt für die aus diesen Vermögensgegenständen gezogenen Nutzungen, die aus ihrer Veräußerung erzielten Erlöse und für die Vermögensgegenstände, die auf Grund eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines von diesen öffentlichen Rechtsträgern beanspruchten Gegenstandes erworben worden sind. Die Kosten der Verwaltung sind aus dem verwalteten Vermögen zu decken. Die Verwaltung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der §§ 5, 23 und 26, die sinngemäß gelten, keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 und - soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt - Absatz 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Die Verwaltung endet mit einer endgültigen zwischenstaatlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an den Vermögensgegenständen.
§ 28Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
§ 29Londoner Schuldenabkommen
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 30Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 31Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage Izu § 1 Abs. 1Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1074 - 1079;bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. FußnoteA. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten*1.Internationale Forst-ZentraleGesetz über die Verleihung besonderer Rechte an die Internationale Forst-Zentrale vom
- April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 614)2.Kleiderkasse für die Staatsforstbeamten (Forstkleiderkasse)Runderlaß des Reichsforstmeisters vom
- Oktober 1938 - P 16 - 142/38 -(Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 358) mit Satzung der Forstkleiderkasse und Runderlaß des Reichsforstmeisters vom
- Oktober 1938 - P 16 - 143/38 -(Reichsministerialblatt der Forstverwaltung S. 360)3.Landlieferungsverband Brandenburg und GrenzmarkReichssiedlungsgesetz vom
- August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429); Preußisches Ausführungsgesetz zum Reichssiedlungsgesetz vom
- Dezember 1919 (Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31)4.Oberste Behörde für Vollblut-Zucht und -Rennen
- und
- Verordnung über die Obersten Behörden für Vollblut-Zucht und -Rennen, für Traber-Zucht und -Rennen und für die Prüfungen von Warm- und Kaltblutpferden vom
- Januar 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 100) und vom
- Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 849)5.Oberste Behörde für Traber-Zucht und -Rennen6.Oberste Behörde für die Prüfungen von Warmblutpferden7.Oberste Behörde für die Prüfungen von Kaltblutpferden8.Reichsstellen und ähnliche Organisationen der Ernährungswirtschaft sowie Reichsstellen als Überwachungsstellen a)Reichsstellen und ähnliche Organisationen der Ernährungswirtschaft aa)Reichsstelle für Fette und EierVerordnung über die Vereinigung der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Öle und Fette und der Reichsstelle für Eier vom
- Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 304) bb)Reichsstelle für FischeVerordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Fische vom
- November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1517) cc)Reichsstelle für Forst und Holz einschließlich der Abteilung III der Forst- und HolzwirtschaftsämterVerordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1677); Verordnung über den Zusammenschluß der Forst- und Holzwirtschaft in der Reichsstelle für Holz und zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Holz vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1947); Bekanntmachung des Reichsforstmeisters über die Zusammenfassung der Kräfte und Vereinfachung der Organisation zur forst- und holzwirtschaftlichen Bedarfsdeckung vom
- Februar 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 45); § 7 der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom
- August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1495); Artikel III Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1569) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1677); §§ 10 und 22 der Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom
- November 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 649) dd)Reichsstelle für Garten-und WeinbauerzeugnisseVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzeugnissen vom
- September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 857) ee)Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landw. Erzeugnisse, GeschäftsabteilungGesetz über die Umwandlung der Reichsmaisstelle vom
- Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 313); Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom
- Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 921) in der Fassung vom
- Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1280) ff)Reichsstelle für SaatgutVerordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Saatgut vom
- Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 285) gg)Reichsstelle für Tiere und tierische ErzeugnisseVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen vom
- März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 228) hh)Geschäftsabteilung der Hauptvereinigung der deutschen KartoffelwirtschaftVerordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Kartoffeln und Kartoffelerzeugnissen vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1727) in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom
- August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521) ii)Geschäftsabteilung der Hauptvereinigung der deutschen ZuckerwirtschaftVerordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Zuckerrüben, Zucker und sonstigen Erzeugnissen aus Zuckerrüben vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1728) in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom
- August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521) jj)Geschäftsabteilung der Wirtschaftlichen Vereinigung der deutschen SüßwarenwirtschaftVerordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Rohkakao und Süßwaren vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1735) in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom
- August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1521) kk)SaatgutstelleVerordnung über Saatgut vom
- März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 248); Anordnung des Verwaltungsamts des Reichsbauernführers vom
- Juni 1935 (Verkündungsblatt des Reichsnährstands Nr. 46); Verordnung über die Rechtsfähigkeit der Saatgutstelle vom
- September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1143) b)Reichsstellen als ÜberwachungsstellenVerordnung über den Warenverkehr vom
- September 1934 (Reichsgesetzbl. I
- 816) in der Fassung vom
- Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 686); Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom
- September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209); Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
- August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192) aa)Reichsstelle für Fette und Eier als ÜberwachungsstelleVerordnung über die Vereinigung der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Öle und Fette und der Reichsstelle für Eier vom
- Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 304) bb)Reichsstelle für Garten-und Weinbauerzeugnisse als Überwachungsstelle cc)Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landw. Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, als Überwachungsstelle dd)Reichsstelle für Tiere und tierische Erzeugnisse als Überwachungsstelle ee)Reichsstelle für Fische als ÜberwachungsstelleVerordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Fische vom
- November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1517) ff)Reichsstelle für Saatgut als ÜberwachungsstelleVerordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Saatgut vom
- Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 285)9.ReichstierärztekammerReichstierärzteordnung vom
- April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 347)10.Stiftung SchorfheideGesetz vom
- Januar 1936 (Preußische Gesetzsammlung S. 19)B. Bundesministerium der FinanzenMilitär-Witwen- und Waisenkassen1.Badische Militär-WitwenkasseKurbadische Militär-Witwen-Fisci-Ordnung vom
- Juli 1804Zu
- bis 7.: Verordnung, betr. den Übergang des Militärpensions- und -versorgungswesens auf das Reichsarbeitsministerium vom
- Oktober 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1784); Verordnung betr. den Übergang der Bearbeitung von Militärpensionsund Versorgungsangelegenheiten auf den Reichsminister des Innern vom
- Dezember 1920 (Reichsgesetzbl. 1921 S. 29);
- Verordnung über das Reichspensionsamt für die ehemalige Wehrmacht vom
- Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 512); Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom
- Mai 1955 (Bundesanzeiger Nr. 93)2.Bayerischer Militär-Witwen- und Waisenfondsnicht ermittelt3.Vormals Hannoversche Unteroffizier-WitwenkasseReglement der Unteroffizier-Witwenkasse der kgl. Hannoverschen Armee vom
- November 18504.Vormals Kurhessische Militär-Witwen- und WaisenanstaltEdikt vom Jahre 17995.Vormals Nassauische Unteroffizier-Witwen- und WaisenkasseEdikt vom
- Mai 18286.Preußische Militär-Witwenkasse (Preußische Militär-Witwen-Pensionsanstalt)Regulativ vom
- März 1792, ergänzt durch das Gesetz vom
- Juli 1865 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 817) und das Gesetz vom
- Juni 1897 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 185)7.Württembergische Militär-Witwenkassenicht ermitteltC. Bundesministerium für das Gesundheitswesen*1.ReichsapothekerkammerReichsapothekerordnung vom
- April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 457)2.ReichshebammenschaftHebammengesetz vom
- Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893)3.Zahnärztekammer PreußenGesetz vom
- April 1923 (Preußische Gesetzsammlung S. 311)D. Bundesministerium des Innern*1.Amt für freiwillige Feuerwehren
- Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen (Amt für Freiwillige Feuerwehren) vom
- Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 20); Erlaß vom
- März 1942 (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern S. 566)2.ReichsforschungsratErlaß des Führers über den Reichsforschungsrat vom
- Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 389)3.ReichsluftschutzbundVerordnung über den Reichsluftschutzbund vom
- Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 784)4.Stiftung "Preußenhaus"Gesetz betreffend die Errichtung der Stiftung "Preußenhaus" vom
- Oktober 1933 (Preußische Gesetzsammlung S. 403)5.DankspendenstiftungErlaß des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung der "Dankspendenstiftung" vom
- Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 205)6.Lothringischer VersorgungsverbandVerordnung über die Bildung des Lothringischen Versorgungsverbandes vom
- Mai 1942 (Verordnungsblatt für Lothringen S. 279)E. Bundesministerium für Verkehr1.ReichsfremdenverkehrsverbandGesetz über den Reichsfremdenverkehrsverband vom
- März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 271)2.ReichskraftwagenbetriebsverbandGesetz über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
- Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 788)3.Schifferbetriebsverband für die mitteldeutschen WasserstraßenVerordnung zur Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Schifferbetriebsverbänden) vom
- März 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 74 nebst Ergänzungen); Verordnung zur Durchführung der Anpassungsverordnung vom
- April 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 99);
- Durchführungsverordnung vom
- September 1934 (Reichsministerialblatt S. 619)F. Bundesministerium der Verteidigung*1.Reichsstelle "Forschungsführung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe"Verordnung über die Errichtung einer Reichsstelle Forschungsführung vom
- Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 425)2.Offizierkleiderkasse der KriegsmarineErlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
- April 1924 (Marineverordnungsblatt 1924 Nr. 3 S. 3)3.Kleiderkasse der Offiziere und Beamten des Reichsheeres (Heereskleiderkasse)Bestimmungen für die Heereskleiderkasse vom
- Februar 1924 und Erlaß der preußischen Landesregierung vom
- April 1924 (Verleihung der Rechtsfähigkeit)G. Bundesministerium für Wirtschaft1.Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen§ 2 der Verordnung über den Zusammenschluß auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom
- März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 157) in Verbindung mit der Anordnung über die Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen vom
- Juni 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums S. 558)2.Pflichtgemeinschaft der BraunkohlenindustrieVerordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft vom
- September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 863);
- Durchführungsverordnung vom
- Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1068)3.Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder§ 1 der Verordnung über den Zusammenschluß auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens vom
- März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 157) in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder vom
- März 1943 (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministeriums S. 352)4.Reichsstellen für die Überwachung und Regelung des WarenverkehrsVerordnung über den Warenverkehr vom
- September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung vom
- Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I
- 686) a)Reichsstelle für Chemie b)Reichsstelle für Edelmetalle c)Reichsstelle für Eisen und Metalle d)Reichsstelle für Glas, Keramik und Holzverarbeitung e)Reichsstelle für industrielle Fette und Waschmittel f)Reichsstelle für Kali und SalzeSiehe auch Verordnung vom
- September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 211) g)Reichsstelle für KautschukSiehe auch
- Bekanntmachung über die Änderung der Zuständigkeiten der Reichsstellen vom
- Juni 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 151) h)Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete i)Reichsstelle für Kohle j)Reichsstelle für Lederwirtschaft k)Reichsstelle für Mineralöl l)Reichsstelle für PapierSiehe auch Anordnung vom
- Februar 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 38) m)Reichsstelle für Steine und ErdenSiehe auch Verordnung vom
- September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 216) n)Reichsstelle für Tabak und KaffeeSiehe auch Verordnung vom
- Januar 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 9) o)Reichsstelle für technische Erzeugnisse p)Reichsstelle für Textilwirtschaft5.Reichsstelle für Elektrizitätswirtschaft (Reichslastverteiler)§ 13 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom
- Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451); Verordnung des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1607);
- Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom
- November 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 681)6.VersicherungsfondsVerordnung über die Errichtung eines Versicherungsfonds vom
- März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 569) in der Fassung der Verordnung vom
- September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1844)7.Werberat der Deutschen WirtschaftGesetz über Wirtschaftswerbung vom
- September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 625)H. Bundesministerium für Wohnungswesen, Städtebau und RaumordnungLandesplanungsgemeinschaften, jedoch mit Ausnahme der Landesplanungsgemeinschaften Rheinland und Westfalen
- Verordnung zur Durchführung der Reichs- und Landesplanung vom
- Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 104)I. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung*1.Reichsbetriebskrankenkasse§§ 245ff. der Reichsversicherungsordnung2.Betriebskrankenkasse des Reiches 3.Betriebskrankenkasse der Organisation Todt§§ 245ff. der Reichsversicherungsordnung4.Arbeiter-Ersatzkasse für das Deutsche Reich von 1884§§ 503ff. der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung) vom
- Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1537), geändert durch die Fünfzehnte Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung) vom
- April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 439)5.Krankenkasse "Hammonia" (Ersatzkasse Hamburg) 6.Vollstreckungsamt der Innungskrankenkassen Berlins§§ 406ff. der Reichsversicherungsordnung7.Bau-BerufsgenossenschaftBekanntmachung des Reichsversicherungsamts über die Errichtung der Bau-Berufsgenossenschaft vom
- Oktober 1940 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung S. 379)8.Holz-BerufsgenossenschaftBekanntmachung des Reichsversicherungsamts über die Vereinigung der Sächsischen Holz-Berufsgenossenschaft, der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft zur Holz-Berufsgenossenschaft vom
- Dezember 1944 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1945 S. 7)9.Nordöstliche Eisen- und Stahl-BerufsgenossenschaftBekanntmachung des Reichsversicherungsamts betreffend die Bildung der Berufsgenossenschaften vom
- Mai 1885 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung S. 143)10.Schmiede-BerufsgenossenschaftBekanntmachung des Reichsversicherungsamts über die Errichtung der Schmiede-Berufsgenossenschaft vom
- Oktober 1901 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung S. 621)11.Landesversicherungsanstalt Berlin (alt), Abt. KrankenversicherungGesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom
- Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 577)12.Landesversicherungsanstalt Mark BrandenburgGesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom
- Juni 1889 (Reichsgesetzbl. S. 97) und Rundschreiben des Reichsversicherungsamts vom
- Oktober 1939 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung S. 497)13.Gemeinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten§ 14 der Siebenten Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom
- Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 694) i.V.m. der Anordnung des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers vom
- Juni 1935 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung S. 247)14.Versorgungskasse der Träger der Reichsversicherung§ 1 der Verordnung zur Vereinheitlichung der Ruhegehaltsversicherungen vom
- Mai 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 307)15.Krankenkassenverband Organisation TodtErlaß des Reichsarbeitsministers vom
- August 1943 - II 8925/43 - in Verbindung mit §§ 406ff. der Reichsversicherungsordnung16.Unfallversicherungskasse für die Feuerwehren der Provinz Brandenburg§ 537 Abs. 1 Nr. 4a, § 896 der Reichsversicherungsordnung a. F. in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 des Dritten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom
- Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 405) und § 27 der Fünften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom
- Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1274)
Anlage IIzu § 25Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 10801.Hauptstellen der ErnährungswirtschaftErrichtet:a)Hauptstelle für Getreide- und Futtermittelwirtschaft1a bis g durch Instruction Nr. 109 der Food and Agriculture Division der britischen Militärregierung vom
- Juli 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Landwirtschaft Nr. 2).b)Hauptstelle für Vieh- und Fleischwirtschaftc)Hauptstelle für Milch-, Fett- und Eierwirtschaftd)Hauptstelle für Gartenbauerzeugnisse1f (Hauptstelle für Zuckerwirtschaft) ist durch Erlaß des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats für das amerikanische und britische Besatzungsgebiet vom
- Mai 1947 -III A 6 - 836/47 - in die Geschäftsstelle Zuckerwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrates umgewandelt worden.e)Hauptstelle für Kartoffelwirtschaftf)Hauptstelle für Zuckerwirtschaft, später Geschäftsstelle Zuckerwirtschaft des Ernährungsund Landwirtschaftsratesg)Hauptstelle für Fischwirtschaft, später Hauptgeschäftsstelle Fischwirtschaft des Ernährungs- und Landwirtschaftsrates1g (Hauptstelle für Fischwirtschaft) ist durch die Erlasse des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats für das amerikanische und britische Besatzungsgebiet vom
- Mai 1947 - I/2 -1808/47 - und vom
- Juli 1947 - III A 8 - 272/47 - in Hauptgeschäftsstelle für Fischwirtschaft umgewandelt worden.h)Hauptstelle für Wein- und Trinkbranntweinwirtschafti)Hauptstelle für Brau- und Mineralwasserwirtschaft 1h und i durch Anordnung des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone vom
- Oktober 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Landwirtschaft S. 35).Aufgelöst: 1a bis e und i durch Anordnung der Food and Agriculture Division der britischen Militärregierung vom
- Mai 1947 (nicht veröffentlicht).1h durch Erlaß der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
- Dezember 1947 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1948 S. 23).2.Saatenzentrale für die britische ZoneErrichtet durch Verordnung des Zentralamts für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone Nr. 135 vom
- Dezember 1946 (Amtsblatt für Ernährung und Landwirtschaft 1947 S. 5).Aufgelöst durch Anordnung der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
- Juli 1948 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. 111).
(XXXX)Vorschriften für die Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3Die Tabellen I bis V, die dazu dienen, den Schätzwert nach § 19 Abs. 3 Satz 2 von Renten und Rentenanwartschaften zu berechnen, setzen Monatsrenten voraus, auf die ein Anspruch besteht oder bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen würde (Rentenanwartschaft). In den Fällen, in denen hinterbliebenen-versorgungsberechtigte Ehefrau und Kinder vorhanden sind, bestehen neben dem Anspruch auf Altersversorgung des Arbeitnehmers Witwen- und Waisenrentenanwartschaften, deren Schätzwerte ebenfalls zu ermitteln und dem Schätzwert der Rente des Arbeitnehmers hinzuzurechnen sind. Vor Anwendung der Tabellen sind daher die nach den vertraglichen Vereinbarungen, den rechtskräftigen Urteilen usw. und den Vorschriften des Gesetzes (z.B. zu berücksichtigende Dienstzeiten für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Festsetzung der Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4) bestehende monatliche Rente des Arbeitnehmers und etwaige auf Grund vorhandener Rentenanwartschaften sich ergebende Witwen- und Waisenrenten festzustellen. Verheiratungen und Wiederverheiratungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben unberücksichtigt; keinen Anspruch können ferner die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kinder geltend machen (§ 11 Abs. 2 Satz 1). Zur Berechnung des Schätzwertes der Renten und Rentenanwartschaften sind die im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren in den Tabellen I bis V mit der monatlichen Rente des Arbeitnehmers und, gegebenenfalls, den Witwen- und Waisenrenten zu multiplizieren. Das Alter und die Altersdifferenz in Jahren sind bei der Anwendung der Tabellen so zu berechnen, daß ein angebrochenes Jahr als voll gezählt wird, wenn mehr als sechs Monate abgelaufen sind; andernfalls bleibt es unberücksichtigt.
Tabelle Izu § 19 Abs. 3Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1082Faktoren für aktive Anwärter (Pensionierungsalter 65)AlterRentenanwartschaftWitwenrentenanwartschaftFrauenMännerAltersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau10 Jahre und mehr7 bis 9 Jahre4 bis 6 Jahre1 bis 3 Jahregleichaltrig oder ältere Frau40625359544944394164556055504540426657615651454043685962575146414470616358524741 45736364595347424675656560544842477867666154484248806967615549424983726862554943 50867469635649435189777063575043529279716457504353958272655850435498847366585144 5510187746659514456104907567595144571079276675951445811095766860514459114987768605143 601171017769605143611211047869605143621251087969605143631301127970605143641361178070615142 651431238071615142
Tabelle IIzu § 19 Abs. 3 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1083 Faktoren
- a)für Invaliditätsrentner
- b)für Renten aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit laufende Renten Witwenrentenanwartschaft Alter Altersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau Frauen Männer 10 Jahre und mehr 7 bis 9 Jahre 4 bis 6 Jahre 1 bis 3 Jahre gleichaltrig oder ältere Frau 40 174 150 127 121 115 109 102 41 175 151 124 118 112 105 98 42 175 151 121 115 109 102 95 43 175 151 119 113 107 100 93 44 175 151 117 111 104 98 90 45 175 151 115 109 102 95 88 46 175 151 113 107 100 92 85 47 175 151 111 104 97 89 82 48 175 151 108 101 94 86 79 49 175 151 106 98 91 84 76 50 175 151 103 96 88 81 73 51 174 150 101 94 86 78 70 52 174 150 99 91 84 76 68 53 173 149 97 89 81 73 65 54 171 147 95 87 79 71 63 55 170 146 93 85 77 69 61 56 168 145 92 84 75 67 58 57 166 143 90 82 73 65 56 58 164 141 89 80 72 63 54 59 161 139 88 79 70 61 53 60 158 136 86 77 68 59 51 61 155 134 85 76 67 58 49 62 152 131 84 75 66 56 48 63 149 128 83 74 64 55 46 64 146 126 82 72 63 53 44 65 143 123 80 71 61 51 42
Tabelle IIIzu § 19 Abs. 3 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1084 Faktoren für Altersrentner laufende Renten Witwenrentenanwartschaft Alter Altersdifferenz zwischen Mann und Ehefrau Frauen Männer 10 Jahre und mehr 7 bis 9 Jahre 4 bis 6 Jahre 1 bis 3 Jahre gleichaltrig oder ältere Frau 60 166 145 79 70 61 53 44 61 162 140 79 70 61 53 44 62 157 136 80 71 61 52 44 63 153 132 80 71 61 52 43 64 148 128 80 71 61 52 43 65 143 123 80 71 61 51 42 66 139 119 80 70 60 51 42 67 134 115 80 70 60 50 41 68 129 111 80 70 59 50 40 69 124 107 80 69 59 49 40 70 120 103 79 68 58 48 39 71 115 99 79 68 57 47 38 72 110 95 78 67 56 46 37 73 106 91 77 66 55 45 36 74 101 87 76 65 54 44 35 75 97 83 75 64 53 43 34 76 92 80 74 63 52 41 32 77 88 76 73 61 50 40 31 78 83 73 71 60 49 39 30 79 79 69 70 58 47 37 29 80 75 66 68 57 46 36 28 81 71 63 67 55 44 35 26 82 67 60 65 53 43 33 25 83 63 57 63 52 41 32 24 84 59 54 61 50 39 30 23 85 56 51 59 48 38 29 21 86 52 48 57 46 36 27 20 87 49 45 55 44 34 26 19 88 46 43 53 42 33 24 18 89 43 40 51 40 31 23 17 90 40 38 49 38 29 22 16 91 37 36 46 36 28 20 15 92 35 34 44 34 26 19 14 93 32 32 42 32 24 18 13 94 30 30 39 30 23 17 12 95 28 28 37 28 21 15 11 96 26 26 34 26 20 14 10 97 24 24 32 24 18 13 9 98 22 22 29 22 16 12 8 99 21 21 24 19 14 10 6 100 20 20 16 12 10 7 4
Tabelle IVzu § 19 Abs. 3 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1085 Faktoren für Witwen und Waisen Alter laufende Witwenrente Alter laufende Witwenrente Alter laufende Waisenrente 20 285 60 166 0 174 21 284 61 162 1 168 22 282 62 157 2 161 23 280 63 153 3 155 24 279 64 148 4 148 25 277 65 143 5 141 26 275 66 139 6 134 27 273 67 134 7 126 28 271 68 129 8 118 29 269 69 124 9 110 30 267 70 120 10 102 31 265 71 115 11 93 32 262 72 110 12 84 33 260 73 106 13 75 34 258 74 101 14 65 35 255 75 97 15 55 36 253 76 92 16 45 37 250 77 88 17 34 38 247 78 83 18 23 39 244 79 79 19 12 40 242 80 75 20 0 41 239 81 71 42 236 82 67 43 232 83 63 44 229 84 59 45 226 85 56 46 223 86 52 47 219 87 49 48 215 88 46 49 212 89 43 50 208 90 40 51 204 91 37 52 200 92 35 53 196 93 32 54 192 94 30 55 188 95 28 56 184 96 26 57 180 97 24 58 175 98 22 59 171 99 21 100 20
Tabelle Vzu § 19 Abs. 3 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1965, 1086 Faktoren für Waisenrentenanwartschaften Alter des Berechtigten Alter des Kindes 0 bis 2 3 bis 5 6 bis 8 9 bis 11 12 bis 14 15 bis 17 bis 42 10 7 5 3 1 0 43 bis 47 15 10 7 4 2 1 48 bis 52 20 14 9 5 3 1 53 bis 57 28 21 13 8 4 1 58 bis 62 39 29 20 12 6 1 63 bis 67 50 39 27 16 9 2 68 bis 72 50 50 36 23 12 3 73 bis 77 50 50 50 32 17 5 über 77 50 50 50 50 24 8 Invaliditätsrentner mit einem Alter unter 65 Jahren sind ohne Rücksicht auf das tatsächliche Alter als 65jährig zu behandeln.