Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, um die dortigen Regelungen an das bundesdeutsche Lastenausgleichsrecht anzupassen. Es stellt sicher, dass die im Saarland entstandenen Kriegsschäden und die damit verbundenen Leistungen nach den bundesdeutschen Gesetzen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes und des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener im Saarland.
- Die Arten der Ausgleichsleistungen, die im Saarland gewährt werden, wie Hauptentschädigung, Eingliederungsdarlehen und Kriegsschadenrente.
- Die Beiträge des Saarlandes an den Ausgleichsfonds und an den Bund sowie einmalige Leistungen des Ausgleichsfonds.
- Die Berechnung von Kriegssachschäden und Sparerschäden im Saarland unter Berücksichtigung der spezifischen saarländischen Gegebenheiten.
Wen es betrifft
- Personen, die im Saarland Kriegsschäden erlitten haben oder von Vertreibung betroffen waren.
- Das Saarland als öffentlicher Haushalt, der Beiträge an den Bund und den Ausgleichsfonds leistet.
Eckpunkte
- Das Lastenausgleichsgesetz und verwandte Gesetze gelten grundsätzlich auch im Saarland, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
- Als Ausgleichsleistungen werden unter anderem Hauptentschädigung, Eingliederungsdarlehen, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung gewährt.
- Das Saarland leistet bis zum 31. Dezember 1979 einen jährlichen Zuschuss an den Ausgleichsfonds in Höhe von 25 vom Hundert seines Aufkommens an Vermögensteuer.
- Für im Saarland belegenes Vermögen und entstandene Kriegssachschäden tritt an die Stelle des Währungsstichtags (21. Juni 1948) der 20. November 1947.
Gesetzestext
Obsah (37)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 37§ 38§ 39§ 40Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im SaarlandStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1970 +++)
Inhaltsübersicht ERSTER ABSCHNITT Grundsätze und Begriffsbestimmungen Grundsatz § 1 Ausgleichsleistungen § 2 Beiträge der öffentlichen Haushalte an den Bund § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Währungsstichtag § 5 ZWEITER ABSCHNITT Schadensfeststellung Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen § 6 Feststellung von Hausratverlusten § 7 Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Saarland § 8 Schadensberechnung bei Sparerschäden § 9 Frühere Feststellungen § 10 DRITTER ABSCHNITT Ausgleichsleistungen Erster Titel Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung § 11 Anrechnung saarländischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung § 12 Verhältnis von saarländischen Aufbaudarlehen zur Hauptentschädigung § 13 Berücksichtigung von Einkünften bei der Kriegsschadenrente § 14 Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung § 15 Erstattung saarländischer Unterhaltshilfe § 16 Verhältnis der Kriegsschadenrente zu saarländischen Aufbaudarlehen § 17 Hausratentschädigung § 18 Ausgleichsämter § 19 Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln § 20 Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften § 21 Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften § 22 Ausschließung von Ausgleichsleistungen § 23 Umrechnung von Franken in Deutsche Mark § 24 Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz § 25 Anwendung von Vorschriften des Altsparergesetzes § 26 Zweiter Titel Übergangsvorschriften Überleitung der saarländischen Unterhaltshilfe § 27 Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente § 28 Überleitung der Behördenorganisation im Saarland § 29 Überleitung anhängiger Verfahren § 30 Überleitung saarländischer Mittel auf den Ausgleichsfonds § 31 Überleitung nach saarländischem Recht begründeter Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds § 32 Verwaltungskosten § 33 VIERTER ABSCHNITT Sonstige und Schlußvorschriften Änderung des Lastenausgleichsgesetzes § 34 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes § 35 Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958 § 36 Erlaß von Rechtsverordnungen § 37 Aufhebung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 38 Anwendung in Berlin § 39 Inkrafttreten § 40
010Erster AbschnittGrundsätze und Begriffsbestimmungen
§ 1Grundsatz
- August 1952 (BGBl. I S. 446), 2.des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom
- August 1952 (BGBl. I S. 534), 3.des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom
- August 1952 (BGBl. I S. 546) jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das Altsparergesetz in der Fassung vom
- April 1959 (BGBl. I S. 169) gilt im Saarland nach Maßgabe des § 26.
§ 2Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt: 1.Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252 LAG), 2.Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260 LAG), 3.Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c LAG), 4.Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297 LAG) nach Maßgabe des § 18, 5.Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 LAG), 6.Härteleistungen (§§ 301, 301a LAG), 7.Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302 LAG), 8.(weggefallen) 9.Entschädigung nach dem Altsparergesetz nach Maßgabe des § 26.
§ 3Beiträge der öffentlichen Haushalte an den Bund
- August und
- November 1971 sowie am
- Mai 1972, b)an den Bund einen Betrag von zwei Millionen Deutsche Mark.
§ 4Begriffsbestimmungen
- Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 885) und das Gesetz über die Gewährung einer Unterhaltshilfe an Vermögensgeschädigte (Unterhaltshilfe-Gesetz) vom
- Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 666) als saarländisches Unterhaltshilfe-Gesetz, 2.der französische Franken als Franken.
§ 5Währungsstichtag
Soweit in Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes auf den Währungsstichtag oder den
- Juni 1948 Bezug genommen ist, tritt für im Saarland belegenes Vermögen und für im Saarland entstandene Kriegssachschäden an deren Stelle der
- November 1947.
020Zweiter AbschnittSchadensfeststellung
§ 6Nichtberücksichtigung saarländischer Vorauszahlungen§ 8 Abs.
2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht für Entschädigungszahlungen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind.
§ 7Feststellung von Hausratverlusten
Kriegssachschäden an Hausrat, die bis zum
- Juli 1945 im Saarland entstanden sind, sowie Vertreibungsschäden an Hausrat, wenn der Geschädigte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen hat, werden nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes nur festgestellt 1.bei Kriegssachschäden an Hausrat, der unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Feststellungsgesetzes aus dem übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes in das Saarland oder aus dem Saarland in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes verlagert worden ist, 2.bei Vertreibungsschäden, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes außerhalb des Saarlandes erfüllt hat oder wenn er nach mindestens einjährigem Aufenthalt in diesem Gebiet vor dem
- Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im Saarland genommen hat, 3.bei Erben, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden nicht berechtigt waren.
§ 8Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Saarland
- November 1947 festgestellten Einheitswert wie folgt zu ermitteln: 1.Betriebsgrundstücke sind mit dem nach Absatz 1 für den
- November 1947 sich ergebenden Wert anzusetzen, Gewerbeberechtigungen mit dem Wert, der sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 für den
- November 1947 ergibt. 2.Die Wertansätze für die übrigen Wirtschaftsgüter sind umzurechnena)für Bargeld, für Forderungen und Verbindlichkeiten sowie für Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen, im Verhältnis von 60 Franken zu einer Reichsmark, b)für Gegenstände des Vorratsvermögens im Verhältnis von 40 Franken zu einer Reichsmark, c)für Gegenstände des Anlagevermögens im Verhältnis von 80 Franken zu einer Reichsmark. § 13 Abs. 6 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Der Endvergleichswert ist jedoch auf Antrag um den Betrag zu kürzen, um den die veranlagte Währungsbereicherungsteuer den dafür bei der Einheitswertfeststellung abgezogenen Betrag übersteigt. Dieser Betrag ist nach Nummer 2 Buchstabe a umzurechnen.
§ 9Schadensberechnung bei Sparerschäden
§ 10
Frühere Feststellungen§ 42 des Feststellungsgesetzes findet auch auf die Feststellungen Anwendung, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen worden sind.
030Dritter AbschnittAusgleichsleistungen
030010Erster TitelErgänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen
§ 11Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung
Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des im Saarland belegenen Vermögens.
§ 12Anrechnung saarländischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschädigung
§ 13Verhältnis von saarländischen Aufbaudarlehen zur Hauptentschädigung
Nach Maßgabe des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes werden auf den Anspruch auf Hauptentschädigung auch Darlehen angerechnet, die nach den folgenden saarländischen Verwaltungsvorschriften einschließlich der dazu ergangenen ergänzenden Bestimmungen gewährt worden sind: 1.Erlaß über die Verwendung der im außerordentlichen Haushalt für das Rechnungsjahr 1949 ausgebrachten Haushaltsmittel zur Gewährung von Darlehen für die Instandsetzung und den Wiederaufbau von privaten Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen vom
- Februar 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 338) mit den Änderungen vom
- Mai 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1059) und vom
- April 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 503), 2.Erlaß über die Gewährung von Darlehen für den Wiederaufbau von kriegszerstörten Wohngebäuden durch Aufbaugemeinschaften vom
- Mai 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 545) mit den Änderungen vom
- November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1544), 3.Richtlinien über die Gewährung von staatlichen Mitteln an Saarländische Binnenschiffer vom
- August 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1214).
§ 14Berücksichtigung von Einkünften bei der Kriegsschadenrente
Soweit in § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auf das Bundesversorgungsgesetz Bezug genommen ist, umfaßt diese Bezugnahme auch die im Saarland geltenden entsprechenden Vorschriften. Bei der Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und e des Lastenausgleichsgesetzes auf Renten nach saarländischem Recht ist von den Sätzen der Grundrente oder Elternrente auszugehen, die sich nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben würden.
§ 15Verhältnis der saarländischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung
Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes werden die nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz für Zeiträume bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geleisteten Zahlungen ohne Mietbeihilfe mit 30 vom Hundert auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung angerechnet.
§ 16
Erstattung saarländischer Unterhaltshilfe§ 290 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz anzuwenden.
§ 17
Verhältnis der Kriegsschadenrente zu saarländischen Aufbaudarlehen§ 291 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für Darlehen im Sinne des § 13.
§ 18Hausratentschädigung
§ 19Ausgleichsämter
Abweichend von § 308 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes kann im Saarland für mehrere Landkreise oder Stadt- und Landkreise ein Ausgleichsamt eingerichtet werden. In diesem Falle gilt § 310 Abs. 3 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
§ 20Sondervorschriften für die Verwendung von Mitteln
§ 21
Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.
§ 22
Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften§ 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.
§ 23Ausschließung von Ausgleichsleistungen
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten vergleichbaren Leistungen.
§ 24Umrechnung von Franken in Deutsche Mark
Bei der Anwendung der §§ 12, 15, 16, 18 Abs. 1 und des § 22 sind Zahlungen in Franken mit dem aus der Anlage ersichtlichen, am Tage der jeweiligen Zahlung geltenden Umrechnungssatz in Deutsche Mark umzurechnen. Bei Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 13 auf die Hauptentschädigung sind Zahlungen in Franken im Verhältnis von 0,8507 Deutsche Mark für 100 Franken umzurechnen.
§ 25Ausschluß der Entschädigungsberechtigung nach dem Währungsausgleichsgesetz
Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.
§ 26
Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im Saarland, soweit sie sich beziehen auf 1.nach dem Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom
- April 1961 (BGBl. I S. 441) in Deutsche Mark umgewandelte Spareinlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach § 2a des Altsparergesetzes gleichgestellte Geldeinlagen, 2.ablösbare Kapitalansprüche im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes, soweit Kreditinstitute im Saarland als Anmeldestellen im Sinne des § 42 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tätig werden. Im Falle des § 2b Abs. 2 Satz 2 des Altsparergesetzes gelten dessen Vorschriften im Saarland auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die ablösbaren Kapitalansprüche am
- Juni 1948 verwahrt oder verwaltet haben.
030020Zweiter TitelÜbergangsvorschriften
§ 27Überleitung der saarländischen Unterhaltshilfe
- oder, wenn sie noch in Ausbildung stehen, des
- Lebensjahres. An Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen, deren Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin entstanden sind, wird an Stelle der bisherigen Unterhaltshilfe Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Wurde Unterhaltshilfe wegen eines Vermögensschadens bezogen, der durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstanden ist, wird Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz nur so lange gewährt, als Entschädigungsleistungen auf Grund der Wiedergutmachungsgesetzgebung nicht gewährt werden können.
§ 28Übergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
- Dezember 1961 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom
- Januar 1960 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
§ 29Überleitung der Behördenorganisation im Saarland
§ 30Überleitung anhängiger Verfahren
- Juni 1963 ab gilt Satz 1 erster Halbsatz nur noch für das Verfahren vor dem Ausgleichsamt; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes. Am
- Juni 1963 anhängige Vorverfahren werden auf die Beschwerdeausschüsse nach dem Lastenausgleichsgesetz übergeleitet; dies gilt auch für Rechtsbehelfe im Vorverfahren, die nach dem
- Juni 1963 eingelegt werden, sofern der angefochtene Bescheid vor diesem Zeitpunkt ergangen ist.
§ 31Überleitung saarländischer Mittel auf den Ausgleichsfonds
§ 32Überleitung nach saarländischem Recht begründeter Verpflichtungen auf den Ausgleichsfonds
- Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfüllt, als sie auf saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen, die vor dem
- Juli 1959 ergangen sind. Das gleiche gilt für 1.bis zum
- Dezember 1959 durch Bescheid begründete Ansprüche auf Darlehen im Sinne des § 13, 2.bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bescheid begründete Ansprüche auf andere Leistungen aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe; bei Bescheiden, die nach dem
- Dezember 1959 ergangen sind, gilt dies jedoch nur insoweit, als sie den Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen. Die Abwicklung der hiernach nicht vom Ausgleichsfonds zu übernehmenden Leistungen bestimmt das Landesrecht.
§ 33Verwaltungskosten§ 351 Abs.
3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Reisekostenvergütungen und auf Kosten für die Beschaffung von Schulungsmaterial anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland durch die vorbereitende Schulung der künftigen Bediensteten der Ausgleichsbehörden entstanden sind. § 33 Kursivdruck: § 351 LAG jetzt idF d. Art. 2 Abs. 2 G v. 30.8.1971 I 1426
040Vierter AbschnittSonstige und Schlußvorschriften
(XXXX) §§ 34 bis 36
§ 37Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 38Aufhebung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils mit den dazu ergangenen Änderungen und Durchführungsvorschriften außer Kraft 1.die Kriegssachschädenverordnung vom
- November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547), 2.die Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom
- August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108), 3.das Gesetz über die Gewährung einer Unterhaltshilfe an Vermögensgeschädigte (Unterhaltshilfe-Gesetz) vom
- Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 666), 4.das Gesetz Nr. 473 betreffend Zahlung von Entschädigungsbeträgen für Kriegssachschäden, die Ehegatten an Hausrat entstanden sind, vom
- Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1226), 5.§ 14 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -
- ÄndGLAG) vom
- Juli 1957 (BGBl. I S. 809), 6.die Richtlinien für die Gewährung von Vorauszahlungen an Kriegssachgeschädigte, Vertriebene und Flüchtlinge vom
- Mai 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 878), 7.§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom
- Juni 1959 (BGBl. I S. 339).
§ 39Anwendung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 40Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 24) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1960, 646 Zahlungszeitraum Umrechnungssatz für 100 Franken
- Juni 1948 bis
- Dezember 1948 1,27 Deutsche Mark
- Januar 1949 bis
- September 1949 1,23 Deutsche Mark
- September 1949 bis
- Dezember 1952 1,20 Deutsche Mark
- Januar 1953 bis
- Dezember 1953 1,1965 Deutsche Mark
- Januar 1954 bis
- Dezember 1954 1,1956 Deutsche Mark
- Januar 1955 bis
- Dezember 1955 1,2003 Deutsche Mark
- Januar 1956 bis
- Dezember 1956 1,1913 Deutsche Mark
- Januar 1957 bis
- August 1957 1,1911 Deutsche Mark
- August 1957 bis
- Dezember 1957 0,9971 Deutsche Mark
- Januar 1958 bis
- Dezember 1958 0,9949 Deutsche Mark
- Dezember 1958 bis
- Dezember 1958 0,8522 Deutsche Mark ab
- Januar 1959 0,8526 Deutsche Mark