Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von internationalen Abkommen zur Nichtverbreitung von Kernwaffen in Deutschland. Es legt fest, wie die Überprüfung der friedlichen Nutzung von Kernmaterial durch internationale Organisationen durchgeführt wird.
Für wen: Personen und Einrichtungen, die Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material herstellen, lagern, bearbeiten, verarbeiten, sonst verwenden oder befördern (Verpflichteter); Zusätzlich betroffene Personen und Einrichtungen (Zusatzverpflichteter).
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Paragraphen
- 23
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Sicherungsmaßnahmen zur Überprüfung, dass Kernmaterial nicht für Kernwaffen abgezweigt wird.
- Die Bedingungen für Inspektionen durch internationale Organisationen in Anlagen, die Kernmaterial verwenden.
- Die Pflichten von Personen und Einrichtungen, die mit Kernmaterial umgehen, zur Duldung und Unterstützung dieser Sicherungsmaßnahmen.
- Die Definitionen wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit Kernmaterial und Sicherungsmaßnahmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Einrichtungen, die Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material herstellen, lagern, bearbeiten, verarbeiten, sonst verwenden oder befördern (Verpflichteter).
- Zusätzlich betroffene Personen und Einrichtungen (Zusatzverpflichteter).
Was sind die Eckpunkte?
- Sicherungsmaßnahmen dienen ausschließlich der Nachprüfung, dass Kernmaterial nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird und dass es kein nichtdeklariertes Kernmaterial oder nichtdeklarierte informationspflichtige Tätigkeiten gibt (§ 2 Abs. 1).
- Die Sicherungsmaßnahmen dürfen die Tätigkeiten des Verpflichteten oder Zusatzverpflichteten nicht mehr als nötig stören oder verzögern, den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht gefährden und die Sicherheit nicht beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2).
- Verpflichtete und Zusatzverpflichtete müssen Inspektoren der Organisation die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erleichtern und auf Verlangen Einrichtungen, Geräte, Ausrüstungen und Dienstleistungen gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen (§ 3).
- Es gibt verschiedene Arten von Inspektionen: Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage (§ 8), Ad-hoc-Inspektionen (§ 9), Routineinspektionen (§ 10) und Sonderinspektionen (§ 11).
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (23)
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen
- § 3 Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
- § 4 Außergewöhnliche Umstände
- § 5 Identifizierung der Inspektoren
- § 6
- § 7 Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
- § 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage
- § 9 Ad-hoc-Inspektion
- § 10 Routineinspektion
- § 11 Sonderinspektion
- § 12 Inspektionstätigkeiten
- § 13 Durchführung der Inspektionstätigkeiten
- § 14
- § 15 Erteilung von Informationen
- § 16 Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
- § 17 Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
- § 18 Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
- § 19 Beschränkung des Zugangs
- § 20 Kosten
- § 21 Anspruch auf Schadensersatz
- § 22 Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung
- § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(+++ Textnachweis ab: 30.4.2004 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
- März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) (BGBl. 1957 II S. 753) geschaffene juristische Person, geändert durch den Vertrag über die Europäische Union vom
- Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1253) und den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union vom
- Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 386); 2.Organisation: die durch die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation vom
- Oktober 1956 (BGBl. 1958 II S. 2) geschaffene juristische Person; 3.Kommissionsverordnung: Verordnung (EURATOM) Nr. 3227/76 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Anwendung der Bestimmungen der EURATOM-Sicherungsmaßnahmen vom 19.
Oktober 1976 (ABl. Nr. L 363), geändert durch Verordnung (EURATOM) Nr. 220/90 der Kommission vom
- Januar 1990 (ABl. Nr. L 22/56) und durch Verordnung (EURATOM) Nr. 2130/93 der Kommission vom
- Juli 1993 (ABl. Nr. L 191/75); 4.Verifikationsabkommen: Übereinkommen vom
- April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom
- Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBl. 1974 II S. 794); 5.Zusatzprotokoll: Zusatzprotokoll vom 22.
September 1998 zum Übereinkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung (BGBl. 2000 II S. 70); 6.Verpflichteter (§ 6 Abs. 1 dieses Gesetzes); 7.Zusatzverpflichteter (§ 14 Abs. 1 dieses Gesetzes).
§ 2Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen
§ 3Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
Der zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete und Zusatzverpflichtete haben den Inspektoren der Organisation die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zu erleichtern und zu diesem Zweck auf Verlangen über den in den §§ 4 und 13 genannten Umfang hinaus Einrichtungen, Geräte, Ausrüstungen und Dienstleistungen gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
§ 4Außergewöhnliche Umstände
Im Falle eines nuklearen Ereignisses oder eines anderen außergewöhnlichen Umstandes hat der Verpflichtete oder der Zusatzverpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Organisation die ihr gemäß § 2 Abs. 1 obliegenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des außergewöhnlichen Umstandes durchführen kann. Diese Maßnahmen werden von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegt.
§ 5Identifizierung der Inspektoren
Die Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen bestehen nur, wenn der von der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde festgelegte Nachweis der Befugnis des Inspektors der Organisation zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Verpflichteten bzw. dem Zusatzverpflichteten vorliegt.
020Zweiter AbschnittSicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
§ 6
Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von
Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
§ 7Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
§ 8Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage
§ 9Ad-hoc-Inspektion
§ 10Routineinspektion
§ 11Sonderinspektion
§ 12Inspektionstätigkeiten
Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen: 1.Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle; 2.unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials; 3.Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind; 4.Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung; 5.Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.
§ 13Durchführung der Inspektionstätigkeiten
030Dritter AbschnittSicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
§ 14
Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von
Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
§ 15Erteilung von Informationen
- i)oder Abs. b Unterabs.
- i)des Zusatzprotokolls durchführt, hat eine allgemeine Beschreibung dieser Arbeiten mit Ortsangabe vorzulegen.
§ 16Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
Die in § 15 bezeichneten Informationen sind der Europäischen Kommission - Sicherheitsüberwachung Euratom - L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten zu übersenden: 1.Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum
- April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr; 2.Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden; 3.Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum
- April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.
§ 17Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
Der Zusatzverpflichtete hat den Inspektoren der Organisation sowie begleitenden Inspektoren der Gemeinschaft Zugang zu folgenden Zwecken zu gewähren, soweit nicht eine Beschränkung nach § 19 eingreift: 1.zu jeder Stelle eines Standorts gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs.
- i)des Zusatzprotokolls, um sich zu vergewissern, dass es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt; 2.zu folgenden Orten gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs.
- ii)des Zusatzprotokolls, um sich zu vergewissern, dass es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten informationspflichtigen Tätigkeiten gibt:a)zu Uranbergwerken und -konzentrationsanlagen; b)zu Thoriumkonzentrationsanlagen; c)zu Orten mit Ausgangsmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit noch nicht für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist und das die weiteren Voraussetzungen von Artikel 2 Abs. a Unterabs.
- vi)des Zusatzprotokolls erfüllt; d)zu Orten mit in Artikel 2 Abs. a Unterabs. vii) des Zusatzprotokolls bezeichnetem Kernmaterial, das von Sicherungsmaßnahmen befreit ist; e)zu Orten, an denen mittel- oder hochaktiver Abfall im Sinne von Artikel 2 Abs. a Unterabs. viii) des Zusatzprotokolls gelagert oder aufbereitet wird; 3.gemäß Artikel 5 Abs. a Unterabs. iii) des Zusatzprotokolls zu jeder stillgelegten Anlage und jedem stillgelegten Ort außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde, soweit dies für die Organisation erforderlich ist, um für Zwecke der Sicherungsmaßnahmen die Erklärung der Kommission über die Stillegung zu bestätigen; 4.gemäß Artikel 5 Abs. b des Zusatzprotokolls zu Orten außer den in Nr. 1 genannten, an denen die in § 15 Abs. 1 und 4 bezeichneten Tätigkeiten durchgeführt werden oder an denen sich Ausrüstungen oder nichtnukleare Materialien gemäß Anhang II des Zusatzprotokolls befinden, die aus einem nicht der Gemeinschaft angehörigen Staat geliefert wurden, um eine Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls gelieferten Informationen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen zu klären; 5.gemäß Artikel 5 Abs. c des Zusatzprotokolls zu anderen als den vorstehend genannten Orten, welche die Organisation für die Entnahme ortsspezifischer Umweltproben angibt, um eine Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls gelieferten Informationen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen zu klären; 6.gemäß Artikel 9 des Zusatzprotokolls auf Ersuchen der Organisation zu Orten, welche die Organisation für die Entnahme von Umweltproben in einem größeren Gebiet angibt, wenn diese Entnahme und die Abmachung über die entsprechenden Verfahren vom Gouverneursrat gebilligt worden sind; 7.gemäß Artikel 8 des Zusatzprotokolls zu sonstigen Orten, an denen der Organisation durch die Bundesregierung Zugang gewährt wird oder an denen die Organisation auf Bitte der Bundesregierung eine Nachprüfung vornimmt.
§ 18Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
Der zur Gewährung des Zugangs nach § 17 Zusatzverpflichtete hat gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls die folgenden Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation zu dulden und deren Durchführung zu unterstützen: 1.in den Fällen von § 17 Nr. 1 und 3:Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Anbringung von Siegeln und anderen in Ergänzenden Abmachungen festgelegten Vorrichtungen, die eine Identifizierung vornehmen und unbefugte Eingriffe anzeigen sowie sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat der Organisation zugestimmt hat; 2.im Fall von § 17 Nr. 2:Inaugenscheinnahme, Zählung einzelner Kernmaterialposten, zerstörungsfreie Messungen und Probenahmen, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Prüfung der für die Menge, Herkunft und Verwendung des Materials relevanten Protokolle, Entnahme von Umweltproben und sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat der Organisation zugestimmt hat; 3.im Fall von § 17 Nr. 4:Inaugenscheinnahme, Entnahme von Umweltproben, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten, Prüfung der für die Sicherungsmaßnahmen relevanten Fabrikations- und Versandprotokolle und sonstige objektive Maßnahmen, die nachweislich technisch möglich sind und deren Anwendung der Gouverneursrat der Organisation zugestimmt hat; 4.im Fall von § 17 Nr. 5:Entnahme von Umweltproben und, falls sich anhand der Ergebnisse die Frage oder die Widersprüchlichkeit an dem von der Organisation gemäß § 15 Absatz 5 angegebenen Ort nicht klären lässt, am selben Ort Inaugenscheinnahme, Einsatz von Strahlungsdetektoren und -messgeräten und, soweit von der Kommission mit der Organisation vereinbart, sonstige objektive Maßnahmen; 5.im Fall von § 17 Nr. 6:Entnahme von Umweltproben und sonstige Maßnahmen, denen der Gouverneursrat der Organisation zugestimmt hat; 6.im Fall von § 17 Nr. 7:diejenigen in den vorstehenden Absätzen genannten Tätigkeiten, die erforderlich sind, um den Zweck der Nachprüfung zu erreichen.
§ 19Beschränkung des Zugangs
Das Zugangsrecht nach § 17 unterliegt gemäß Artikel 7 des Zusatzprotokolls Beschränkungen, die zwischen der Organisation und der Gemeinschaft vereinbart werden können, um die Weitergabe von im Sinne der Nichtverbreitung sensitiven Informationen zu verhindern, Sicherheitsvorschriften oder Anforderungen des physischen Schutzes zu erfüllen oder rechtlich geschützte oder wirtschaftlich schutzbedürftige Informationen zu schützen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Vereinbarung kann die Gemeinschaft eine Zugangsregelung im Einklang mit Artikel 7 Abs. a des Zusatzprotokolls treffen. Über die Vereinbarung ist der Zusatzverpflichtete zu unterrichten.
040Vierter AbschnittFinanzielle Regelungen
§ 20Kosten
Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.
§ 21Anspruch auf Schadensersatz
050Fünfter AbschnittSchlussvorschriften