Gesetz zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gewährung eines Heizkostenzuschusses, um Personen mit geringem Einkommen aufgrund stark gestiegener Energiekosten zu unterstützen. Es sieht zwei Heizkostenzuschüsse vor, die unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
Für wen: Personen, denen Wohngeld bewilligt wurde; Nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt wurden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Paragraphen
- 9
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anspruchsberechtigung für einen ersten und zweiten Heizkostenzuschuss.
- Die Höhe dieser Heizkostenzuschüsse, gestaffelt nach Haushaltsgröße oder als Pauschalbetrag.
- Die Zuständigkeiten für die Auszahlung und die Finanzierung der Zuschüsse.
- Den Verzicht auf Rückforderung des Zuschusses und seinen Schutz vor Pfändung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, denen Wohngeld bewilligt wurde.
- Nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt wurden.
- Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bewilligt wurde.
- Auszubildende und Menschen mit Behinderungen, denen Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt wurde.
Was sind die Eckpunkte?
- Der erste Heizkostenzuschuss wird für Wohngeldempfänger gezahlt, wenn mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 liegt.
- Der zweite Heizkostenzuschuss wird für Wohngeldempfänger gezahlt, wenn mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2022 liegt.
- Die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses beträgt für ein Haushaltsmitglied 270 Euro, für zwei Haushaltsmitglieder 350 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied zusätzlich 70 Euro.
- Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses beträgt für ein Haushaltsmitglied 415 Euro, für zwei Haushaltsmitglieder 540 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied 100 Euro.
- Der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen geleistet und nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt.
- Das Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft und am 31. Mai 2032 außer Kraft.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (9)
- § 1 Anspruchsberechtigung
- § 2 Höhe des ersten Heizkostenzuschusses
- § 2a Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses
- § 3 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung
- § 4 Verzicht auf Rückforderung des Heizkostenzuschusses
- § 5 Finanzierung aus Bundesmitteln
- § 6 Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz
- § 7 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
- § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Anspruchsberechtigung
- Oktober 2021 bis zum
- März 2022 liegt. Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom
- September 2022 bis zum
- Dezember 2022 liegt.
- Oktober 2021 bis
- März 2022 bewilligt wurden. Der Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss besteht nur, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum
- September 2022 bis
- Dezember 2022 bewilligt wurden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für Personen, die keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und die1.nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder2.nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.
- Oktober 2021 bis zum
- März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und 1.nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder2.nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des ersten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss haben auch 1.Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt und2.Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1.
September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und sie 1.nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden oder2.nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung des zweiten Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt berücksichtigt wurden.
§ 2Höhe des ersten Heizkostenzuschusses
- Oktober 2021 bis
- März 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des ersten Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.
§ 2aHöhe des zweiten Heizkostenzuschusses
- September 2022 bis
- Dezember 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses der letzte Monat des Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.
§ 3Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung
§ 4Verzicht auf Rückforderung des Heizkostenzuschusses
§ 5Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 6Anrechnung bei anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz
§ 7Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Juni 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des
- Mai 2032 außer Kraft.