Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zuteilung und Nutzung von Telekommunikationsnummern in Deutschland durch die Bundesnetzagentur, um eine geordnete und effiziente Verwendung sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Struktur und Ausgestaltung des Nummernplans für Telekommunikationsnummern.
- Das Verfahren zur Zuteilung von Nummern, einschließlich direkter, originärer, abgeleiteter und allgemeiner Zuteilungen.
- Die jährliche Veröffentlichung eines Nummerierungskonzepts und die möglichen Änderungen des Nummernplans.
- Die Bedingungen für die Nutzung, Rückgabe, den Widerruf und den Rückfall von zugeteilten Nummern.
Wen es betrifft
- Die Bundesnetzagentur, als zuständige Behörde für die Nummernverwaltung.
- Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Nummern nutzen oder zuteilen.
Eckpunkte
- Jede Nutzung von Nummern bedarf einer vorherigen Zuteilung durch die Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur legt im Nummernplan fest, wie Nummern strukturiert sind, deren Nutzungszweck und Bedingungen, wie z.B. die Nutzungsfrist.
- Anträge auf Nummernzuteilung werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs entschieden, wobei in Ausnahmefällen auch wettbewerbsorientierte Verfahren möglich sind.
- Die Bundesnetzagentur kann einen Antrag auf Zuteilung ablehnen, wenn der Antragsteller nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Nutzung bietet oder bereits die Höchstzahl an Nummern erreicht hat.
Gesetzestext
2008-02-05BGBl I2008, 141TNVTelekommunikations-NummerierungsverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 15.2.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 66 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom
- Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht§ 1Nummernplan§ 2Nummerierungskonzept§ 3Änderungen des Nummernplans§ 4Nummernzuteilung§ 5Ausgestaltung des Antragsverfahrens§ 6Besondere Ablehnungsgründe§ 7Bekanntmachungen über Zuteilungen§ 8Abgeleitete Zuteilung von Nummern§ 9Rückgabe, Widerruf und Rückfall§ 10Datenaustauschverfahren§ 11Ordnungswidrigkeiten§ 12Übergangsvorschriften§ 13InkrafttretenAnlage(zu § 12)
§ 1Nummernplan
§ 2Nummerierungskonzept
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentlicher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan. Das Nummerierungskonzept soll insbesondere enthalten: 1.eine Übersicht über den Belegungsgrad und die Nachfrageentwicklung für jeden genutzten Nummernraum, Nummernbereich und Nummernteilbereich,2.Kriterien, nach denen Nummernknappheit bestimmt wird,3.eine Identifizierung der Nummernräume, Nummernbereiche und Nummernteilbereiche, für die in den kommenden fünf Jahren eine Knappheit erwartet wird,4.eine Übersicht über die noch verfügbaren, nicht bestimmten Zwecken gewidmeten Nummernbereiche und Nummernteilbereiche,5.ob und aus welchen Gründen eine Änderung des Nummernplans aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation erforderlich ist sowie6.konkrete Planungen zu Änderungen des Nummernplans.
§ 3Änderungen des Nummernplans
§ 4Nummernzuteilung
§ 5Ausgestaltung des Antragsverfahrens
§ 6Besondere Ablehnungsgründe
Die Bundesnetzagentur kann einen Antrag auf Zuteilung einer Nummer ablehnen, 1.wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, a)die dem Nummernplan entsprechende Nutzung der ihm zugeteilten Nummern technisch und organisatorisch sicherzustellen oderb)die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen für die Nutzung von Nummern sicherzustellen; dies gilt insbesondere, wenn in der Vergangenheit Anordnungen nach § 123 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes ergangen sind,2.wenn der Antragsteller nicht über eine ladungsfähige Anschrift verfügt oder für den Fall, dass er seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, nicht über eine ladungsfähige Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland erreichbar ist,3.wenn der Antragsteller für die Nummernart bereits über die von der Bundesnetzagentur im Nummernplan festgelegte Höchstzahl der einem Unternehmen zuteilbaren Nummern verfügt; dabei können verbundene Unternehmen wie ein Antragsteller behandelt werden oder4.in Fällen von Anträgen auf originäre Zuteilung von Nummern, wenn dem Antragsteller bereits Nummern derselben Nummernart zugeteilt sind, der Anteil der daraus abgeleiteten Zuteilungen nicht das von der Bundesnetzagentur für diese Nummernart im Nummernplan geforderte Maß erreicht hat und der konkrete Bedarf aus den dem Antragsteller originär zugeteilten Nummern gedeckt werden kann.
§ 7Bekanntmachungen über Zuteilungen
Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. Sie kann unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder originär zugeteilt sind. Die Fundstelle der Bekanntmachung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
§ 8Abgeleitete Zuteilung von Nummern
§ 9Rückgabe, Widerruf und Rückfall
§ 10Datenaustauschverfahren
Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für einzelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnummernmitnahme nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten. An Stelle der Erteilung einer Auskunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung eines jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit diesen Informationen verpflichten. Die Anforderungen an den Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetzagentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach Anhörung der betroffenen Kreise erlässt. Eine Entschädigung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die Mitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt.
§ 11Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,2.entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder3.entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.
§ 12Übergangsvorschriften
Bis zum Erlass eines Nummernplans nach § 1 Abs. 1 gelten die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie der Bundesnetzagentur veröffentlichten und in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelisteten Regelungen, soweit sie Vorgaben zur Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernräumen und Nummernbereichen enthalten, als Nummernplan. Nummern, für die kein Nummernplan besteht, dürfen bis zum Erlass eines entsprechenden Nummernplans genutzt werden.
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 12)( Fundstelle: BGBl. I 2008, 145 - 148 )1.Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz gemäß der Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion NummernressourceVfg./Mit.DatumAmtsblatt1.1 Rufnummern in den Ortsnetzbereichen 1.Struktur und Ausgestaltung des Nummern- bereichs für OrtsnetzrufnummernVfg. 25/
- 2006BNetzA Nr. 9/2006 2.Änderung der Zuteilungsregeln für OrtsnetzrufnummernVfg. 18/
- 2007BNetzA Nr. 7/2007 3.Änderung der Verfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“Vfg. 43/
- 2007BNetzA Nr. 17/2007 4.Nutzung des Teilbereichs 11 des Nummernraums für öffentliche TelefonnetzeVfg. 255/
- 1997BMPT Nr. 28/1997 5.Verwendung der Ortsnetzkennzahl
- 1998Reg TP Nr. 2/1998 6.Übersicht der Ortsnetzbereichsgrenzen (ONB-Grenzen)Mit. 465/
- 2002Reg TP Nr. 20/2002 7.Nutzung von Rufnummern in den OrtsnetzbereichenMit. 306/
- 2004Reg TP Nr. 16/20041.2 Rufnummern für Mobilfunkdienste 1.Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für öffentliche zellulare MobilfunkdiensteVfg. 84/
- 2000Reg TP Nr. 23/2000 2.Änderung beim Antragsverfahren, bei den Auflagen und beim AntragsformularVfg. 10/
- 2002Reg TP Nr. 7/2002 3.Änderung der AntragsberechtigungVfg. 31/
- 2003Reg TP Nr. 14/20031.3 Rufnummern für Auskunftsdienste 1.Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für AuskunftsdiensteVfg. 61/
- 1997BMPT Nr. 8/1997 2.Ansteuerung von Auskunftsdiensten; Nutzung des Teilbereichs
- 1997BMPT Nr. 25/1997 3.Nutzung der Rufnummern
- 1997BMPT Nr. 25/1997 4.Änderung der Zuteilungsregeln (max. 7 Rufnummern)Vfg. 143/
- 1998BMPT Nr. 24/1998 5.Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für AuskunftsdiensteMit. 305/
- 2002Reg TP Nr. 12/2002 6.Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste (118xx)Mit. 19/
- 2004Reg TP Nr. 2/20041.4 BetreiberkennzahlenStruktur und Ausgestaltung des Nummern- bereichs für BetreiberkennzahlenVfg. 23/
- 2006BNetzA Nr. 8/20061.5 Rufnummern für entgeltfreie Telefondienste 1.Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für entgeltfreie MehrwertdiensteVfg. 36/
- 2004Reg TP Nr. 16/2004 2.Nutzung
- 1997BMPT Nr. 17/1997 3.Testrufnummern für entgeltfreie MehrwertdiensteVfg. 227/
- 1997BMPT Nr. 25/19971.6 Rufnummern für Geteilte-Kosten-DiensteRegeln für die Zuteilung von Rufnummern für Shared Cost-DiensteVfg. 34/
- 2004Reg TP Nr. 16/20041.7 Rufnummern für Premium-DiensteRegeln für die Zuteilung von
- 2004Reg TP Nr. 16/20041.8 Persönliche RufnummernRegeln für die Zuteilung von Persönlichen RufnummernVfg. 35/
- 2004Reg TP Nr. 16/20041.9 Rufnummern für Nutzergruppen 1.Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für NutzergruppenVfg. 23/
- 1997BMPT Nr. 2/1997 2.Änderungen der RegelnVfg. 12/
- 2004Reg TP Nr. 8/20041.10 Rufnummern für Internationale Virtuelle Private NetzeStrukturierung und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Internationale Virtuelle Private NetzeVfg. 57/
- 2007BNetzA 19/20071.11 Rufnummern für Neuartige Dienste 1.Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für innovative DiensteVfg. 28/
- 1999Reg TP Nr. 4/1999 2.Nutzung
- 1999Reg TP Nr. 4/1999 3.Änderung der vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für innovative DiensteVfg. 39/
- 2001Reg TP Nr. 17/20011.12 Rufnummern für öffentliche BündelfunknetzeVorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für öffentliche BündelfunknetzeVfg. 22/
- 2000Reg TP Nr. 5/20001.13 Rufnummern für Dialer
- 2003Reg TP Nr. 16/2003 2.Rufnummerngasse für DialerVfg. 49/
- 2003Reg TP Nr. 22/20031.14 Zielnetzbetreiberkennungen (Routingnummern für IFS)Regeln für die Zuteilung von Zielnetzbetreiberkennungen zur Generierung von Routingnummern für Internationale Entgeltfreie MehrwertdiensteVfg. 1/
- 2004Reg TP Nr. 1/20041.15 Nationale Teilnehmerrufnummern 1.Regeln für die Zuteilung von Nationalen TeilnehmerrufnummernVfg. 51/
- 2004Reg TP Nr. 23/2004 2.Portierungsdatenaustausch bei Ortsnetzrufnummern und
- 2005Reg TP Nr. 12/2005 3.Nationale Teilnehmerrufnummern; Klarstellung der AntragsberechtigungVfg. 42/
- 2005Reg TP Nr. 12/20051.16 Sonstige Nummern und Regelungen 1.Nutzung des Teilbereichs
- 1998Reg TP Nr. 17/1998 2.Nutzung des durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion definierten Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz/ISDNVfg. 36/
- 1999Reg TP Nr. 6/1999 3.Der Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz/ISDN in Deutschland – zusammenfassende tabellarische Darstellung –Mit. 659/
- 2000Reg TP Nr. 22/2000 4.Nutzung des Nummernraums
- 2002Reg TP Nr. 6/2002 5.Nutzung des Teilbereichs
- 2002Reg TP Nr. 20/2002 6.Nutzung des Teilbereichs
- 2003Reg TP Nr. 3/2003 7.Bereitstellung der Rufnummern 116.116 und
- 2004Reg TP Nr. 21/2004 8.Bereitstellung der Rufnummern 116.116 und
- 2004Reg TP Nr. 25/2004 9.Nutzung des Teilbereichs
- 2005Reg TP Nr. 1/200510.Struktur und Ausgestaltung des Nummern- bereichs für BetreiberkennzahlenVfg. 23/
- 2006BNetzA Nr. 8/200611.Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernbereichen für harmonisierte Dienste von sozialem WertVfg. 53/
- 2007BNetzA Nr. 17/2007 2.Sonstige Nummern NummernressourceVfg./Mit.DatumAmtsblatt2.1 National Signalling Point Codes (NSPC) 1.Vorläufige Regeln für die Zuteilung von National Signalling Point Code (NSPC)Vfg. 22/
- 1997BMPT Nr. 2/1997 2.Änderung der AntragsberechtigungVfg. 33/
- 2003Reg TP Nr. 14/20032.2 Portierungskennungen (PK) 1.Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Portierungskennungen (PK)Vfg. 52/
- 1997BMPT Nr. 5/1997 2.Zahl der zuteilbaren KennungenVfg. 85/
- 1999Reg TP Nr. 12/1999 3.Änderung der AntragsberechtigungVfg. 52/
- 2004Reg TP Nr. 23/20042.3 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Closed User Group Interlock CodesVfg. 16/
- 1998Reg TP Nr. 4/19982.4 Service Centre Addresses (SCA)Nutzung des Teilbereichs
- 1998Reg TP Nr. 4/19982.5 Tarifierungsreferenzzweige (TRZ) 1.Vorläufige Regeln für die Zuteilung von TarifierungsreferenzzweigenVfg. 37/
- 1999Reg TP Nr. 6/1999 2.Frist für die Nutzung von TRZ für TestzweckeVfg. 10/
- 2000Reg TP Nr. 3/2000 3.Änderung der AntragsberechtigungVfg. 34/
- 2003Reg TP Nr. 14/20032.6 Data Network Identification Code (DNIC)Vorläufiges Vergabeverfahren für die Zuteilung des Data Network Identification Code (DNIC)Vfg. 118/
- 1992BMPT Nr. 15/19922.7 ADMD – Namen (Administration Management Domain)Vorläufiges Verfahren zur Notifizierung von öffentlichen Versorgungsbereichen (ADMD) im Mitteilungs-Übermittlungs-System (MHS)Vfg. 135/
- 1992BMPT Nr. 17/19922.8 International Carrier Codes (ICC)Notifizierung von International Carrier Codes (ICC)Vfg. 86/
- 1999Reg TP Nr. 12/19992.9 Objektkennungsäste für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND)Vorläufige Regeln für Zuteilung von Objektkennungsästen für Netzbetreiber und DiensteanbieterVfg. 149/
- 1999Reg TP Nr. 22/19992.10 Herstellerkennungen für Telematikprotokolle (HKT)Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für TelematikprotokolleVfg. 30/
- 2000Reg TP Nr. 6/20002.11 Internationale Kennungen für mobile Endeinrichtungen (IMEI)Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Internationalen Kennungen für mobile EndeinrichtungenVfg. 40/
- 2000Reg TP Nr. 7/20002.12 Individuelle TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI)Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Individuellen TETRA TeilnehmerkennungenVfg. 83/
- 2000Reg TP Nr. 23/20002.13 Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) 1.Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Internationalen Kennungen für Mobile TeilnehmerVfg. 85/
- 2000Reg TP Nr. 23/2000 2.Änderung beim Antragsverfahren und beim AntragsformularVfg. 11/
- 2002Reg TP Nr. 7/2002 3.Antragsberechtigung in besonders begründeten FällenVfg. 55/
- 2003Reg TP Nr. 24/2003