Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die personalrechtlichen Übergangsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seiner nachgeordneten Bereiche im Zuge der Errichtung der Bundesnetzagentur. Es stellt sicher, dass die Rechte und Pflichten dieser Mitarbeiter bei der Überleitung in neue Behörden oder die Bundesnetzagentur gewahrt bleiben.
Was es regelt
- Die Versetzung von Bediensteten des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu Bundesministerien oder der Bundesnetzagentur.
- Die Überleitung von Beamten und Arbeitnehmern des Bundesamtes für Post und Telekommunikation zur Bundesnetzagentur.
- Sonderregelungen für Stellenpläne, soziale Absicherung, Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung und Frauenbeauftragte.
- Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen für übergeleitete Beamte und Arbeitnehmer.
Wen es betrifft
- Bedienstete des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs.
- Beamte und Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, der Unfallkasse für Post und Telekom und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Eckpunkte
- Beamte des Bundesamtes für Post und Telekommunikation werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 Beamte der Bundesnetzagentur, sofern sie nicht versetzt werden oder ihr Beamtenverhältnis endet.
- Die Bedingungen einer Mitgliedschaft in der Postbeamtenkrankenkasse bleiben für übergeleitete oder versetzte Bedienstete unberührt.
- Erstmalige Personalratswahlen in der Bundesnetzagentur finden frühestens nach Ablauf des dritten Monats und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach deren Errichtung statt.
- Beamte können eine Stellenzulage in der zuletzt gewährten Höhe längstens bis zum 31. Dezember 2002 erhalten, wenn sie diese vor der Versetzung oder Überleitung zur Bundesnetzagentur erhielten.
Gesetzestext
gesetz zum TelekommunikationsgesetzStand
(+++ Textnachweis ab: 24.12.1997 +++)
Inhaltsübersicht§ 1Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten§ 2Stellenplan und Ämterbewertung§ 3Soziales§ 4Personalvertretung§ 5Schwerbehindertenvertretung§ 6Frauenbeauftragte§ 7Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen§ 8Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse§ 9Änderung von Rechtsvorschriften
§ 1Überleitungsmaßnahmen für die Bediensteten
- Januar 1998 Beamte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, es sei denn, sie werden mit Wirkung vom
- Januar 1998 zu einer anderen Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des
- Dezember
- Für Arbeitnehmer des Bundesamtes für Post und Telekommunikation gilt diese Regelung entsprechend.
§ 2Stellenplan und Ämterbewertung
Im Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Rechtsverordnung überschritten werden. Dabei kann dem Stellenplan der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Standort Bonn - zunächst der Stellenschlüssel für oberste Bundesbehörden zugrunde gelegt werden und § 26 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, daß die Umwandlung dieser Planstellen für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt wird.
§ 3Soziales
§ 4Personalvertretung
§ 5Schwerbehindertenvertretung
§ 6Frauenbeauftragte
§ 7Besoldungs- und tarifrechtliche Sonderregelungen
- Dezember
- Anschließend findet § 13 Abs. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung. Sonstige Anrechnungsvorschriften bleiben unberührt. Wird die Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz oder den entsprechenden Besoldungsordnungen der Länder geändert oder aufgehoben, gelten die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen entsprechend.
§ 8
(weggefallen)
§ 9
-