Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gründung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zum 1. Januar 2016 und die damit verbundene Eingliederung zweier bestehender Einrichtungen. Es legt fest, wie die neue Berufsgenossenschaft organisiert wird und welche Aufgaben sie übernimmt.
Für wen: Unternehmen aus den Bereichen Verkehrswirtschaft, Post, Logistik und Telekommunikation, die in § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannt sind; Mitarbeiter und Beamte der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Paragraphen
- 15
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
- Die Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.
- Die Übertragung von Vermögen, Rechten und Pflichten sowie die Auflösung der eingegliederten Einrichtungen.
- Personalrechtliche und selbstverwaltungsrechtliche Übergangsregelungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Unternehmen aus den Bereichen Verkehrswirtschaft, Post, Logistik und Telekommunikation, die in § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannt sind.
- Mitarbeiter und Beamte der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird am 1. Januar 2016 errichtet.
- Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden zum 1. Januar 2016 eingegliedert und aufgelöst.
- Das Personal der eingegliederten Einrichtungen wird von der neuen Berufsgenossenschaft übernommen, wobei bestehende Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung fortbestehen.
- Für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren können besondere Regelungen für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter getroffen werden, wobei die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine Geschäftsführung aus bis zu fünf Personen gebildet werden kann.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (15)
- § 1 Errichtung, Zuständigkeit
- § 2 Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossens
- § 3 Sitz und Satzung
- § 4 Dienstrechtliche Vorschriften
- § 5 Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung
- § 6 Kosten bei Errichtung
- § 7 Übertritt des Personals
- § 8 Geschäftsführer
- § 9 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
- § 10 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen
- § 11 Vertreterversammlung
- § 12 Vorstand
- § 13 Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung
- § 14 Haushalt
- § 15 Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen
010Abschnitt 1Errichtung
§ 1Errichtung, Zuständigkeit
Zum 1. Januar 2016 wird als gewerbliche Berufsgenossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen zuständig.
§ 2Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
§ 3Sitz und Satzung
§ 4Dienstrechtliche Vorschriften
Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.
§ 5Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung
§ 6Kosten bei Errichtung
020Abschnitt 2Personalrechtliche Übergangsregelungen
§ 7Übertritt des Personals
§ 8Geschäftsführer
Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2 erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine besondere Regelung über die weitere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
§ 9Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
030Abschnitt 3Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht
§ 10Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen
Bis zum Ablauf der am
- Januar 2016 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach den §§ 11 und
- Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 11Vertreterversammlung
- Dezember 2015 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für die am
- Dezember 2015 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterversammlungen.
§ 12Vorstand
Die am
- Dezember 2015 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse Post und Telekom und des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für die am
- Dezember 2015 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.
040Abschnitt 4Sonstige Übergangsregelungen
§ 13Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung
Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. Sie legen die Vereinbarung dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor. § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung.
§ 14Haushalt
Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation besteht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushalten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teilhaushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaushalt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt.
§ 15Übernahme weiterer Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunternehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben übernehmen: 1.die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeitsunfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen und2.die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeitgeberleistungen übergeleiteten Schadenersatzansprüche.