Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz *
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und die Anforderungen an Dienste zur Einwilligungsverwaltung, die Endnutzern helfen, ihre Einstellungen zur Datenverarbeitung zu verwalten. Sie legt fest, wie diese Dienste funktionieren müssen und welche Maßnahmen digitale Diensteanbieter ergreifen müssen, um sie zu integrieren.
Für wen: Anbieter von Diensten zur Einwilligungsverwaltung; Anbieter von digitalen Diensten.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Paragraphen
- 20
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anforderungen, die ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung erfüllen muss, um anerkannt zu werden.
- Das Verfahren zur Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch eine unabhängige Stelle.
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die von Anbietern digitaler Dienste sowie Herstellern und Anbietern von Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet getroffen werden sollen.
- Den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen dieser Rechtsverordnung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Anbieter von Diensten zur Einwilligungsverwaltung.
- Anbieter von digitalen Diensten.
- Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware (z.B. Browser).
- Endnutzer, die ihre Einstellungen zur Datenverarbeitung verwalten möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein anerkannter Dienst zur Einwilligungsverwaltung speichert und übermittelt die Einstellungen der Endnutzer zur Datenverarbeitung und ermöglicht deren jederzeitigen Widerruf.
- Das Verfahren zur Einwilligungsverwaltung muss nutzerfreundlich sein, mit einer transparenten Benutzeroberfläche und der Möglichkeit, Einstellungen einzusehen, zu ändern und zu exportieren.
- Endnutzer haben das Recht, jederzeit einfach zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu wechseln und ihre Einstellungen zu übertragen.
- Die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung erfolgt auf Antrag durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, wenn die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und ein Sicherheitskonzept vorgelegt wurde.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (20)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Allgemeine Anforderungen
- § 4 Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren
- § 5 Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltun
- § 6 Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren
- § 7
- § 8 Zuständige Stelle
- § 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
- § 10 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 11 Antragstellung
- § 12 Sicherheitskonzept
- § 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 14 Anzeige von Änderungen
- § 15 Meldung von Beschwerden
- § 16 Widerruf der Anerkennung
- § 17 Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssof
- § 18 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von ane
- § 19 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung d
- § 20 Maßnahmen zur Neutralität
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2025 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)Diese V wurde als Artikel 1 der V v. 6.2.2025 I Nr. 32 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.4.2025 in Kraft.
InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen Teil 2Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung§ 3Allgemeine Anforderungen§ 4Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren§ 5Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung§ 6Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren§ 7Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware Teil 3Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung§ 8Zuständige Stelle§ 9Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder§ 10Anerkennungsvoraussetzungen§ 11Antragstellung§ 12Sicherheitskonzept§ 13Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung§ 14Anzeige von Änderungen§ 15Meldung von Beschwerden§ 16Widerruf der Anerkennung Teil 4Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware§ 17Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware§ 18Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung§ 19Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer§ 20Maßnahmen zur Neutralität
010Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
020Teil 2Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
§ 3Allgemeine Anforderungen
§ 4Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren
§ 5Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung
§ 6Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren
Ein Verfahren zur Einwilligungsverwaltung ist wettbewerbskonform, wenn 1.jeder Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die erforderlichen Einwilligungen nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung in Echtzeit beim Endnutzer unter den gleichen Bedingungen nachfragen kann,2.keinem Anbieter von digitalen Diensten, der den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbindet, die Übermittlung der hierzu getroffenen Einstellungen der Endnutzer verweigert wird und3.in den Voreinstellungen der Benutzerschnittstelle des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung a)die Anbieter von digitalen Diensten in einer Liste einheitlich dargestellt werden, entweder alphabetisch geordnet nach den von dem Anbieter von digitalen Diensten gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verfügbar gehaltenen Namen oder chronologisch geordnet nach der Reihenfolge der vom anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung gespeicherten Einstellungen zu den Anfragen von Anbietern von digitalen Diensten, undb)die Einstellungen der Endnutzer und die dafür erforderlichen Informationen einheitlich dargestellt werden.
§ 7
Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und DarstellungssoftwareDer anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass 1.Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,2.Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und3.Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.
030Teil 3Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
§ 8Zuständige Stelle
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist die unabhängige Stelle, die für die Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung zuständig ist.
§ 9Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
§ 10Anerkennungsvoraussetzungen
Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er 1.die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und2.ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.
§ 11Antragstellung
§ 12Sicherheitskonzept
Das nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Sicherheitskonzept muss Angaben enthalten 1.zur Sicherheit der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer, die von dem Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden,2.zum Speicherort der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer,3.zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten und die Einstellungen der Endnutzer ausschließlich für die Funktionen des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung verarbeitet werden,4.zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die getroffen werden, a)um personenbezogene Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen undb)um die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen zu gewährleisten, und5.zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen Risiken für die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des angebotenen Dienstes erkannt und so weit wie möglich minimiert werden können.
§ 13Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Die zuständige Stelle führt ein öffentliches Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung.
§ 14Anzeige von Änderungen
§ 15Meldung von Beschwerden
§ 16Widerruf der Anerkennung
Die zuständige Stelle hat die Anerkennung eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung zu widerrufen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, denen zufolge die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. Vor der Entscheidung über den Widerruf ist der Anbieter des anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung anzuhören.
040Teil 4Technische und organisatorische Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten und Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
§ 17Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware
Im Rahmen der technischen Möglichkeiten sollen Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware durch technische und organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass 1.die Abruf- und Darstellungssoftware die Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung durch Endnutzer berücksichtigt und2.ein über den anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung oder über den Anbieter von digitalen Diensten hinterlegtes Signal und die Einstellungen der Endnutzer weder unterdrückt, verzögert oder entschlüsselt noch in anderer Weise verändert werden.
§ 18Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung
§ 19Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer
§ 20Maßnahmen zur Neutralität
Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen nicht ohne sachlichen Grund darauf hinwirken, dass Endnutzer bestimmte anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung anwenden oder ausschließen.