Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anwendung und Durchsetzung der europäischen Datenverordnung in Deutschland. Es legt fest, welche Behörden dafür zuständig sind und wie sie zusammenarbeiten.
Was es regelt
- Die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
- Die Zusammenarbeit dieser Behörden untereinander und mit anderen Behörden.
- Die Zulassung von Streitbeilegungsstellen für Datenfragen.
- Die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Datenverordnung, einschließlich Ermittlungen und Auskunftserteilung.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die unter die europäische Datenverordnung fallen.
- Öffentliche Stellen, die Daten anfordern oder weitergeben.
Eckpunkte
- Die Bundesnetzagentur ist die zentrale Anlaufstelle für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung.
- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für den Schutz personenbezogener Daten bei nicht-öffentlichen Stellen zuständig.
- Beide Behörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus.
- Die Bundesnetzagentur kann Streitbeilegungsstellen zulassen und ein Verzeichnis darüber führen.
- Verpflichtete Personen müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen Informationen und geschäftliche Unterlagen zur Verfügung stellen.
Gesetzestext
Obsah (13)
§ 5Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 9Artikel 11Artikel 23Artikel 25Artikel 26Artikel 30Artikel 31Artikel 37verordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-GesetzGesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.5.2026 I Nr. 157 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Ar
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
§ 5
Absatz 2 Satz 3 die Bundesnetzagentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.
Artikel 3
Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt,2.
Artikel 4
Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,3.
Artikel 4
Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information verlangt,4.
Artikel 4
Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht,5.
Artikel 4
Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,6.
Artikel 4
Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt,7.
Artikel 4
Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet,8.
Artikel 4
Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt,9.
Artikel 5
Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder durch geschäftliche Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen,10.
Artikel 6
Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,11.
Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt,12.
Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt,13.
Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt,14.
Artikel 6
Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten bereitzustellen,15.
Artikel 9
Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,16.
Artikel 11
Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt,17.
Artikel 11
Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,18.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt,19.
Artikel 23
Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt,20.
Artikel 25
Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,21.
Artikel 26
bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,22.
Artikel 30
Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitstellt,23.
Artikel 30
Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet,24.
Artikel 30
Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig exportiert,25.
Artikel 31
Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,26.
Artikel 37
Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder27.