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Europaius

Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anwendung und Durchsetzung der europäischen Datenverordnung in Deutschland. Es legt fest, welche Behörden dafür zuständig sind und wie sie zusammenarbeiten.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
  • Die Zusammenarbeit dieser Behörden untereinander und mit anderen Behörden.
  • Die Zulassung von Streitbeilegungsstellen für Datenfragen.
  • Die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Datenverordnung, einschließlich Ermittlungen und Auskunftserteilung.

Wen es betrifft

  • Personen und Unternehmen, die unter die europäische Datenverordnung fallen.
  • Öffentliche Stellen, die Daten anfordern oder weitergeben.

Eckpunkte

  • Die Bundesnetzagentur ist die zentrale Anlaufstelle für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung.
  • Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist für den Schutz personenbezogener Daten bei nicht-öffentlichen Stellen zuständig.
  • Beide Behörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus.
  • Die Bundesnetzagentur kann Streitbeilegungsstellen zulassen und ein Verzeichnis darüber führen.
  • Verpflichtete Personen müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen Informationen und geschäftliche Unterlagen zur Verfügung stellen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (13)§ 5Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 9Artikel 11Artikel 23Artikel 25Artikel 26Artikel 30Artikel 31Artikel 37

verordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-GesetzGesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.5.2026 I Nr. 157 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Ar

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

§ 5

Absatz 2 Satz 3 die Bundesnetzagentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2)Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 verstößt, indem er 1.

Artikel 3

Absatz 1 vernetzte Produkte nicht richtig konzipiert oder nicht richtig herstellt oder verbundene Dienste nicht richtig konzipiert oder nicht richtig erbringt,2.

Artikel 4

Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,3.

Artikel 4

Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Information verlangt,4.

Artikel 4

Absatz 7 Satz 2, Artikel 5 Absatz 10 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht,5.

Artikel 4

Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 11 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,6.

Artikel 4

Absatz 10 Daten nutzt oder weitergibt,7.

Artikel 4

Absatz 13 Satz 2 oder Artikel 5 Absatz 6 Daten verwendet,8.

Artikel 4

Absatz 14 Satz 1 Produktdaten bereitstellt,9.

Artikel 5

Absatz 3 Buchstabe a oder b einen Nutzer dazu auffordert oder durch geschäftliche Anreize dazu veranlasst, Daten bereitzustellen oder vom Dateninhaber zu verlangen, Daten bereitzustellen,10.

Artikel 6

Absatz 1 Satz 2 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,11.

Artikel 6

Absatz 2 Buchstabe b Daten nutzt,12.

Artikel 6

Absatz 2 Buchstabe c oder d Daten bereitstellt,13.

Artikel 6

Absatz 2 Buchstabe e Daten nutzt oder weitergibt,14.

Artikel 6

Absatz 2 Buchstabe h einen Nutzer daran hindert, Daten bereitzustellen,15.

Artikel 9

Absatz 7 bei einer Verhandlung über die Gegenleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,16.

Artikel 11

Absatz 1 Satz 2 Datenempfänger unterschiedlich behandelt,17.

Artikel 11

Absatz 2 einer Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,18.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 14 zuwiderhandelt,19.

Artikel 23

Satz 2 ein dort genanntes Hindernis aufzwingt,20.

Artikel 25

Absatz 1 Satz 2 einen Vertrag nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,21.

Artikel 26

bei Vertragsschluss eine Information oder einen Verweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt,22.

Artikel 30

Absatz 2 Satz 1 eine Schnittstelle nicht oder nicht richtig bereitstellt,23.

Artikel 30

Absatz 3 Kompatibilität nicht mindestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung gemeinsamer Spezifikationen gewährleistet,24.

Artikel 30

Absatz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgegebenen Weise oder nicht rechtzeitig exportiert,25.

Artikel 31

Absatz 3 den Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,26.

Artikel 37

Absatz 11 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste benennt oder27.

Artikel 37Absatz 12 Satz 1 einen Vertreter nicht oder nicht bei der Bereitstellung vernetzter Produkte oder dem Angebot verbundener Dienste beauftragt.

(3)Ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 der Datenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2023 entsprechend der mit dem Nutzer vereinbarten Zwecke und Bedingungen verarbeitet.
(4)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 6, 7, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 8, 10, 11, 14, 16 bis 19, 22, 23 und 25 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5)Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 4 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6)Gesamtumsatz nach Absatz 5 ist die Summe der Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. DADG§ 16Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der DatenverordnungDie oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. § 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.