Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verbindlichkeiten und Vermögensverhältnisse von nationalsozialistischen Einrichtungen. Es legt fest, welche Ansprüche gegen diese Einrichtungen erfüllt werden müssen und wer dafür zuständig ist.
Was es regelt
- Ansprüche gegen die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen.
- Ansprüche gegen sonstige Einrichtungen, deren Vermögen als nationalsozialistisches Vermögen behandelt wurde.
- Die Auflösung dieser nationalsozialistischen Einrichtungen.
- Welche Arten von Ansprüchen erfüllt werden und welche nicht.
Wen es betrifft
- Personen, die Ansprüche gegen nationalsozialistische Einrichtungen haben.
- Der Bund als Schuldner für bestimmte zu erfüllende Ansprüche.
Eckpunkte
- Nationalsozialistische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind aufgelöst.
- Bestimmte Ansprüche, die in anderen Gesetzen geregelt sind, wie z.B. solche der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder Waffen-SS, fallen nicht unter dieses Gesetz.
- Ansprüche erlöschen grundsätzlich, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes; durch Rechte an Sachen gesicherte Ansprüche bleiben jedoch bestehen.
- Ansprüche aus der Nachkriegszeit (nach dem 31. Juli 1945), Schadensersatzansprüche (insbesondere Renten wegen Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder Freiheit für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960) und Versorgungsansprüche (ebenfalls für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960, begrenzt auf 15 DM monatlich für Berechtigte und 10 DM für Hinterbliebene pro Beschäftigungs- oder Dienstjahr) sind zu erfüllen.
- Der Bund ist Anspruchsschuldner für die zu erfüllenden Ansprüche, es sei denn, der Gläubiger kann Befriedigung von einem Dritten verlangen.
- Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesministerium der Finanzen oder einer bestimmten Behörde angemeldet werden.
Gesetzestext
Obsah (35)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 23a§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren VermögenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 4.1970 +++)
010Erster TeilAnsprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen
010010Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften
§ 1Dem Gesetz unterliegende Ansprüche
Diesem Gesetz unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) einer gesetzlichen Regelung vorbehaltenen Ansprüche gegen nationalsozialistische Einrichtungen. Nationalsozialistische Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.die ehemalige Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), ihre Gliederungen, angeschlossenen Verbände und die übrigen Einrichtungen, die im Anhang zum Gesetz Nr. 2 des Kontrollrats aufgeführt sind, 2.sonstige Einrichtungen, deren Vermögen, falls es im Bereich nur einer zur Übertragung von Vermögen auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats befugten Dienststelle (Übertragungsbehörde) im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen war, von dieser, falls es im Bereich mehrerer Übertragungsbehörden belegen war, von diesen sämtlichen Übertragungsbehörden einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist.
§ 2Auflösung
Die Einrichtungen (§ 1) sind aufgelöst.
§ 3Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche
§ 4Erlöschen von Ansprüchen
Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.
010020Zweiter AbschnittZu erfüllende Ansprüche
§ 5Ansprüche aus der Nachkriegszeit
Zu erfüllen sind 1.Ansprüche (§ 1), die nach dem
- Juli 1945 durch Rechtsgeschäft begründet worden sind; 2.Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 bezeichneten Einrichtungen kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem
- Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind; 3.die nach dem
- Juli 1945 entstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.
§ 6Schadensersatzansprüche
- Dezember 1960 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom
- Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären; 2.Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht, sofern nicht wegen des Schadens Ansprüche entstanden sind, die bereits der Regelung des § 5 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterliegen.
§ 7Versorgungsansprüche
§ 8Ausgeschlossene Gläubigergruppen
§ 9Wohnsitzvoraussetzungen
- Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen 1.natürlichen Personen, die am
- Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem
- April 1956 anerkannt hat; 2.natürlichen Personen, die am
- Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber das Abkommen vom
- Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird; 3.natürlichen Personen, die nach dem
- Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am
- Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben; 4.natürlichen Personen, die nach dem
- Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben oder nehmen, sofern siea)anerkannte Vertriebene nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sind und nicht mehr als sechs Monate vorher die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder b)c)anerkannte Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sind, oder d)im Wege der Familienzusammenführung zu ihren Ehegatten oder als Minderjährige zu ihren Eltern oder als hilfsbedürftige Elternteile zu ihren Kindern zugezogen sind, vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die schon am
- Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetz den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstabe a, b oder c fällt; dabei sind im Verhältnis zwischen Eltern und Kinder auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist. Die Ansprüche der unter Nummern 3 und 4 fallenden Personen auf Zahlung von Renten sind nur für die Zeit vom Ersten des Monats ab zu erfüllen, in dem sie unter den Voraussetzungen der Nummern 3 und 4 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.
§ 10Ansprüche aus Grundstücksübereignungen
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die eine Einrichtung (§ 1) vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind nach ihrem Schätzwert in Geld zu erfüllen. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.
§ 11Ansprüche aus dinglichen Rechten
Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.
§ 12Gesetzeskonkurrenz
Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.
§ 13Zulässigkeit von Aufrechnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen.
§ 14
Umstellung von Reichsmarkansprüchen§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.
§ 15Anspruchsschuldner
Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.
§ 16Anmeldung
Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 17) fristgerecht (§ 18) angemeldet worden sind.
§ 17Anmeldestelle
Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.
§ 18Anmeldefrist, Nachsichtgewährung
§ 19Klagefrist
Lehnt die Anmeldestelle (§ 17) die Erfüllung eines nach § 16 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist. Entsprechendes gilt, wenn die Nachsichtgewährung nach § 18 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.
010030Dritter AbschnittSozialversicherungsrechtliche Ansprüche
§ 20Nachversicherung
- März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 131) versicherungsfrei waren, gelten für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, die vor dem
- Januar 1943 liegen und für die nach § 7 des bezeichneten Gesetzes Beiträge für unwirksam erklärt worden sind, als nachversichert. Dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
- Dezember 1956 als erhalten, wenn der Versicherte infolge des rückwirkenden Eintritts von Versicherungsfreiheit nicht berechtigt war, für Zeiten seit dem
- Januar 1943 freiwillige Beiträge zu entrichten. Satz 1 gilt als vor dem
- Januar 1957 in Kraft getretene Vorschrift im Sinne des Artikels 2 § 42 Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, des Artikels 2 § 41 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Artikels 2 § 11 Satz 2 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Bei Anwendung der bezeichneten Vorschriften in Fällen des Satzes 1 bedarf es für die Zeit bis zum Ende des Jahres des Inkrafttreten dieses Gesetzes der Entrichtung von neun Monatsbeiträgen nicht.
§ 21Beginn des Rentenanspruchs
Wird erst durch § 20 ein Anspruch auf Rente begründet oder übersteigt die unter Berücksichtigung des § 20 neu festgestellte Rente die bisherige Leistung, so ist im ersten Fall die Rente, im zweiten Fall der höhere Betrag frühestens vom Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu gewähren.
§ 22Rentenfeststellung
Soweit bei Versicherungsfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits über den Rentenanspruch entschieden ist, ist die Leistung unter Berücksichtigung des § 20 auf Antrag neu festzustellen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. § 21 findet Anwendung.
§ 23Erstattungspflicht
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.
§ 23aNachversicherung in Sonderfällen
- Mai 1945 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 der Verordnung über die Nachversicherung von freiwillig länger dienenden Soldaten der Wehrmacht und Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes vom
- Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1314) bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern gewesen wären, gelten für die zwei Jahre übersteigende Dienstzeit vor dem
- Januar 1940 in der allgemeinen Rentenversicherung als nachversichert, es sei denn, daß die Nachversicherung für diese Zeit bereits erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt wird. Dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind. Änderungen des § 20 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung bleiben unberücksichtigt.
020Zweiter TeilVermögenswerte der NSDAP und ihrer Einrichtungen
§ 24Vermögensübergang
- Januar 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 178) auf das Land Berlin übergegangen sind, 2.die auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 254 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland vom
- Juni 1954 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 3003) auf ein Land übertragen sind, oder 3.die nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 des Französischen Oberkommandos in Deutschland (Journal Officiel S. 1312) oder nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 49-24 des Hohen Kommissars der Republik Frankreich im Saargebiet vom
- Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 611) einem Land übergeben und die nicht auf eine Organisation nach den Artikel II oder III der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats übertragen worden sind, sind Vermögen des Landes.
030Dritter TeilSchlußbestimmungen
§ 25Hypothekengewinnabgabe
Bei Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes auf Verbindlichkeit einer Einrichtung (§ 1) gilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend.
§ 26
Umstellung und Hypothekengewinnabgabe in Sonderfällen§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der Ansprüche außer Kraft, die sich gegen eine Einrichtung im Sinne von Artikel I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats richten, jedoch deshalb nicht der Regelung dieses Gesetzes unterliegen, weil das Vermögen der Einrichtung nicht einheitlich als Vermögen einer nationalsozialistischen Einrichtung behandelt worden ist (§ 1 Nr. 2). Bei Anwendung der §§ 91 und 92 des Lastenausgleichsgesetzes auf diese Ansprüche gilt die in Satz 1 bezeichnete Einrichtung als am 20. Juni 1948 noch bestehend.
§ 27Verpflichtungen der Erwerber von Vermögen
§ 28Außerkrafttreten von Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes findet § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine Anwendung auf die in dessen § 3 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche.
§ 29Londoner Schuldenabkommen
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 30Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
§ 31Freistellung von Verwaltungsgebühren
Meldebehördliche Aufenthalts- und Wohnsitzbescheinigungen für Zwecke dieses Gesetzes sind gebührenfrei auszustellen.
§ 32Amts- und Rechtshilfe
Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
§ 33Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
- Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin; hierbei tritt in den §§ 25, 26 und 27 Abs. 3 und 4 an die Stelle des
- Juni 1948 jeweils der
- Juni 1948.
§ 34Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft mit Ausnahme der §§ 20 bis 23, die am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.