Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Entschädigungsansprüche für deutsche Auslandsbonds, die auf ausländische Währung lauten, und legt fest, wie diese Ansprüche zu behandeln sind. Es ergänzt und präzisiert das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds.
Für wen: Entschädigungsberechtigte, denen Ansprüche aus Feststellungsbescheiden oder für Tilgungsstücke nach dem Bereinigungsgesetz zustehen; Aussteller von Auslandsbonds, die zu Geldleistungen oder zur Ausgabe von Schuldverschreibungen verpflichtet sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 22
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definitionen wichtiger Begriffe im Zusammenhang mit Auslandsbonds und Entschädigungsansprüchen.
- Die konkrete Ausgestaltung von Entschädigungsansprüchen aus Feststellungsbescheiden, einschließlich Währung, Höhe, Verzinsung und Fälligkeit.
- Die Behandlung von Ansprüchen aus Zinsscheinen, die vor oder nach dem 14. März 1945 fällig wurden.
- Den Beginn der Leistungspflicht des Ausstellers und den Ausschluss nachträglicher Kürzungen von Entschädigungsansprüchen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Entschädigungsberechtigte, denen Ansprüche aus Feststellungsbescheiden oder für Tilgungsstücke nach dem Bereinigungsgesetz zustehen.
- Aussteller von Auslandsbonds, die zu Geldleistungen oder zur Ausgabe von Schuldverschreibungen verpflichtet sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Entschädigungsansprüche richten sich nach den Leistungen, die dem Berechtigten bei Anerkennung des Auslandsbonds nach einem Regelungsangebot zustehen würden (§ 3 Abs. 1).
- Sie umfassen Ansprüche aus Zinsscheinen, die nach dem 14. März 1945 fällig wurden, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch solche, die vor dem 15. März 1945 fällig wurden (§ 4 Abs. 1, 2).
- Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebots (§ 5 Abs. 1).
- Aussteller bestimmter Auslandsbonds müssen unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausstellen, die zum Handel an deutschen Börsen geeignet sein müssen (§ 9 Abs. 1, 2).
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (22)
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Geltung des Bereinigungsgesetzes
- § 3 Inhalt des Entschädigungsanspruchs
- § 4 Ansprüche aus Zinsscheinen
- § 5 Beginn der Leistungspflicht
- § 6 Ausschluß nachträglicher Kürzungen
- § 7 Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds
- § 8 Zahlungen an die Konversionskasse
- § 9 Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
- § 10 Eintragung von Entschädigungsansprüchen in die Schuldbücher
- § 11 Inhalt des Entschädigungsanspruchs
- § 12 Fälligkeit der Entschädigungsansprüche
- § 13 Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung
- § 14 Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
- § 15 Gerichtsstand
- § 16 Haftung Dritter
- § 17 Ersatzurkunden und andere Ersatzleistungen
- § 18 Steuer- und Bilanzierungsvorschriften
- § 19 Entschädigungsansprüche nach § 52 Ausl
- § 20
- § 21 Land Berlin
- § 22 Inkrafttreten
010Erster AbschnittAllgemeines
§ 1Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.Bereinigungsgesetz ist das Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG) vom
- August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553);2.Entschädigungsansprüche sind die Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden nach § 53 AuslWBG und für Tilgungsstücke nach § 54 AuslWBG;3.Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen nach §§ 53, 54 AuslWBG Entschädigungsansprüche zustehen;4.Schuldenabkommen ist das Abkommen vom
- Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331);5.Ausführungsgesetz zum Schuldenabkommen ist das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom
- Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom
- August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003);6.Regelungsangebot ist ein dem Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens entsprechendes Regelungsangebot; als Regelungsangebot im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Angebot nach Anlage I des Schuldenabkommens;7.Umtauschstücke sind Wertpapiere, die im Umtausch gegen die bei Annahme des Regelungsangebotes eingereichten Auslandsbonds ausgegeben worden sind, sowie Auslandsbonds, denen die Regelungsbedingungen nach Annahme des Regelungsangebotes aufgedruckt worden sind (Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a Nr. i und ii des Schuldenabkommens).
§ 2Geltung des Bereinigungsgesetzes
Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.
020Zweiter AbschnittEntschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden
§ 3Inhalt des Entschädigungsanspruchs
§ 4Ansprüche aus Zinsscheinen
- März 1945 fällig geworden sind. Dies gilt nicht für Zinsscheine, die nach § 1 der Zwölften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom
- August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 742) selbständig anerkannt worden sind oder deren Gegenwert der Entschädigungsberechtigte bereits erhalten hat. Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG) eines nach dem
- März 1945 fällig gewordenen Zinsscheins kann verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm das nach Satz 1 Erlangte nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgibt.
§ 5Beginn der Leistungspflicht
§ 6Ausschluß nachträglicher Kürzungen
§ 7Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds
Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus dem Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.
§ 8Zahlungen an die Konversionskasse
§ 9Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
§ 10Eintragung von Entschädigungsansprüchen in die Schuldbücher
030Dritter AbschnittEntschädigungsansprüche für Tilgungsstücke
§ 11Inhalt des Entschädigungsanspruchs
§ 12Fälligkeit der Entschädigungsansprüche
Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebotes die Endfälligkeit der Entschädigungsansprüche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Entschädigungsberechtigten hinausschieben, soweit dies nach dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für die Art von Auslandsbonds zulässig ist, zu der die Tilgungsstücke gehören; für Arten von Auslandsbonds, die unter die Anlage II des Schuldenabkommens fallen, darf eine spätere Endfälligkeit als der 31. Dezember 1967 nicht bestimmt werden. Macht der Aussteller von dieser Befugnis Gebrauch, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für Verpflichtungen aus der Art von Auslandsbonds ergeben, zu der die Tilgungsstücke gehören.
§ 13Kürzungsrecht des Ausstellers nach Leistung
Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger der Leistung haftet nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verpflichtet ist.
§ 14Verbriefung von Entschädigungsansprüchen
§ 15Gerichtsstand
040Vierter AbschnittVerschiedene Vorschriften
§ 16Haftung Dritter
Auf Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf Personen, die sich in einem Regelungsangebot zu Leistungen auf Auslandsbonds verpflichtet haben, finden die für Aussteller geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 17Ersatzurkunden und andere Ersatzleistungen
§ 18Steuer- und Bilanzierungsvorschriften
- Juni 1948 - in Berlin (West) auf den
- April 1949 - sind die Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf den
- Januar 1950,
- Januar 1951 und
- Januar 1952.
§ 19Entschädigungsansprüche nach § 52 Ausl
WBGAuf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in § 18 Abs. 3 Satz 2 tritt dabei an die Stelle des
- Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres der
- Dezember des Jahres, in dem die Kammer für Wertpapierbereinigung die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nach § 52 Abs. 2 AuslWBG rechtskräftig festgestellt hat.
§ 20
Vorschriften für die in den Niederlanden begebenen
Auslandsbonds
- Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom
- August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267) die Niederlande angegeben sind, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.
050Fünfter AbschnittSchlußvorschriften
§ 21Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 22Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage(§ 9 Abs. 1)Verzeichnis nach § 9 Abs. 1(Fundstelle: BGBl. Teil III 4139-3, S. 148)Lfd. Nr.AuslandsbondartWährungAufgeführt im Verzeichnis *) der Auslandsbonds unter1Belgische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1a)2Holländische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1b)3Französische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1c)4Schweizerische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1f)5Schweizerische Ausgabe der Dawes-Anleihesfrs.Teil Alfd. Nr. 1g)6Britische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1h)7Amerikanische Ausgabe der Dawes-Anleihe$Teil Alfd. Nr. 1i)8Holländische Ausgabe der Young-Anleihehfl.Teil Alfd. Nr. 3b)9Deutsche Ausgabe der Young-AnleiheRMTeil Alfd.
Nr. 3f)10Schweizerische Ausgabe der Young-Anleihesfrs.Teil Alfd. Nr. 3g)11Amerikanische Ausgabe der Young-Anleihe$Teil Alfd. Nr. 3i)126 1/2%ige Preußische Äußere Anleihe$Teil Alfd. Nr. 4136%ige Preußische Äußere Anleihe$Teil Alfd. Nr. 5144%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1935 - Serie I Asfrs.Teil Blfd. Nr. 4a)154%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1935 - Serie I Bsfrs.Teil Blfd. Nr. 4b)163%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1936 -Alte Ausgabe$Teil Blfd. Nr. 11173%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.6.1937 -Neue Ausgabe$Teil Blfd. Nr. 12186%ige Teilschuldverschreibungen der Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft von 1928sfrs.Teil C IIlfd.
Nr. 3196%ige Teilschuldverschreibungen der Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft von 1930sfrs.Teil C IIlfd. Nr. 4206%ige Obligationen der Schluchseewerk Aktiengesellschaft von 1929sfrs.Teil C IIlfd. Nr. 25217%ige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndikat GmbH von 1925PfundTeil C IIIlfd. Nr. 8227%ige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndikat GmbH von 1926PfundTeil C IIIlfd. Nr. 9236 1/2%ige Serial Gold Bonds des Freistaates Bayern von 1925 -Serie 20$Teil C IVlfd. Nr. 5246 1/2%ige Gold Bonds des Freistaates Bayern von 1925$Teil C IVlfd. Nr. 6257%ige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes von 1926$Teil C IVlfd. Nr. 24266%ige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes von 1928$Teil C IVlfd.
Nr. 25277%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1925$Teil C IVlfd. Nr. 65286%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1927$Teil C IVlfd. Nr. 66296%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1928$Teil C IVlfd. Nr. 67306%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1930$Teil C IVlfd. Nr. 68