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Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozi

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einführung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und die Umstellung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark. Es legt fest, wie Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten umgerechnet werden und welche Fristen dabei einzuhalten sind.

Was es regelt

  • Die Einführung der Deutschen Mark als Währung in der Deutschen Demokratischen Republik.
  • Die Umbenennung der Rechnungseinheit von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark in allen rechtlichen Dokumenten.
  • Die Stundung von Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 7. Juli 1990.
  • Die Verfahren und Fristen für die Einzahlung und Umstellung von Banknoten, Münzen und Guthaben bei Geldinstituten.

Wen es betrifft

  • Alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Stellen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik.
  • Natürliche und juristische Personen oder sonstige Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, aber Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik haben.

Eckpunkte

  • Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bis zum 7. Juli 1990 gestundet.
  • Banknoten und Münzen in Mark der Deutschen Demokratischen Republik können bis zum 6. Juli 1990 auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik eingezahlt werden.
  • Guthaben natürlicher Personen werden je nach Alter zu einem Kurs von 1:1 bis zu einem Betrag von 2.000, 4.000 oder 6.000 Mark umgestellt; darüber hinausgehende Guthaben sowie Guthaben juristischer Personen werden im Verhältnis 2:1 umgestellt.
  • Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, werden im Verhältnis 1:1 umgestellt; andere Verbindlichkeiten und Forderungen werden grundsätzlich im Verhältnis 2:1 umgestellt.
Gesetzestext
Gesetzestext

WWSUVtrAnl I1990-05-18BGBl II1990, 537, 548Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion

(+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++)

Art 8

Besondere Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

Art 8

§ 1Für die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen von Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Forderungen aus Guthaben bei anderen Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten Artikel 7 § 1 und § 2 dieser Anlage.

Art 8§ 2

(1)Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute - ausgenommen die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik - sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung entgegengenommenen sowie die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik einzuzahlen.
(2)Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vorbehaltlich einer besonderen Regelung gemäß § 3 Absatz 5 eine Gutschrift durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden ebenfalls in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.

Art 8§ 3

(1)Die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik geführten Bücher der Geldinstitute sind auf den 30. Juni 1990 durch eine Markschlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.
(2)Vom 1. Juli 1990 an dürfen in der Markrechnung der Geldinstitute nur noch diejenigen Buchungen vorgenommen werden, die durch diesen Vertrag oder durch Regelungen, die aufgrund einer durch diesen Vertrag eingeräumten Ermächtigung erlassen werden, zugelassen sind. Zugelassen sind auch die Buchungen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz dienen.
(3)Vom 1. Juli 1990 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in Deutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle in Deutscher Mark zu verbuchen.
(4)Zur Durchführung der Währungsumstellung errichtet die Deutsche Demokratische Republik einen Ausgleichsfonds. Zur Errechnung der den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben nach § 4 zustehenden Forderungen gegen den Ausgleichsfonds und ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds haben diese eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der alle aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar hervorgehenden, auf Deutsche Mark lautenden Aktiva und Passiva ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der Umstellungsrechnung sind unabhängig davon, wann die Umstellung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird, auf den 1. Juli 1990 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt als Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990.
(5)Für die Berücksichtigung der Kassenbestände der Geldinstitute an auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen in der Umstellungsrechnung gelten die von der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Regelungen und Anordnungen.

Art 8§ 4

(1)Den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds zugeteilt. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig. Der jeweilige Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt (3-Monats-FIBOR)*).
(2)Die Zuteilung dieser Forderungen an die Geldinstitute ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben den aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des Grundsatzes I gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen höchstens das Dreizehnfache beträgt. Die Zuteilung dieser Forderungen an die Außenhandelsbetriebe ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten zu decken.
(3)Der Ausgleichsfonds hat die Forderungen beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes zu tilgen.
(4)Die Forderungen der Geldinstitute und der Außenhandelsbetriebe gegen den Ausgleichsfonds sind in den Bilanzen zum Nennwert einzusetzen.
(5)Soweit die Vermögenswerte eines Geldinstituts die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital gemäß Absatz 2 überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen dieses eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Soweit die Vermögenswerte eines Außenhandelsbetriebes die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen diesen eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6)Soweit die dem Ausgleichsfonds gemäß Absatz 5 zugeteilten Forderungen nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 ausreichen, wird ihm eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung gegen die Deutsche Demokratische Republik in entsprechender Höhe zugeteilt. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. ----- *)Der Zinssatz wird am zweiten Geschäftstag in Frankfurt am Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich festgestellt.

Art 8

§ 5Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufstellung, Prüfung und Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.

Art 8

§ 6Vor einer Bestätigung der Umstellungsrechnung sind Beschlüsse und Anordnungen über eine Gewinnverwendung nichtig. WWSUVtrAnl I020090Art 9Überprüfung und SperrungDie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird veranlassen, daß ihre zuständigen Organe der Strafverfolgung bei hinreichenden Anhaltspunkten eine Überprüfung von Guthaben auf Bankkonten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Erwerbs und gegebenenfalls eine Sperrung von Konten vornehmen. WWSUVtrAnl I020100Art 10Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen

(1)Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, in Wahrung ihres gesetzlichen Auftrags die zur Durchführung der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Regelungen und Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu erlassen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich eine andere Zuständigkeit begründet ist.
(2)Die Deutsche Bundesbank und von ihr beauftragte Personen und Einrichtungen sind befugt, von den Geldinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzunehmen, um sich von der Einhaltung der im Zusammenhang mit der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung erlassenen Bestimmungen zu überzeugen. Die Bediensteten der Deutschen Bundesbank und die von ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Geldinstitute betreten; ein entgegenstehendes Grundrecht wird insoweit eingeschränkt. WWSUVtrAnl I020110Art 11SchlußbestimmungenDie Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark und zur Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik treten am
  1. Juli 1990 in Kraft. WWSUVtrAnl I
  2. AbschnittZuständigkeiten und Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik WWSUVtrAnl I030120Art 12Tätigkeit der Deutschen BundesbankFür die Tätigkeit der Deutschen Bundesbank als Währungs- und Notenbank des Währungsgebiets gelten nach Maßgabe des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der jeweils geltenden Fassung insbesondere folgende Bestimmungen: -Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. -Die Deutsche Demokratische Republik stellt der Deutschen Bundesbank die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Betriebsstellen der Staatsbank sowie gegebenenfalls weitere Grundstücke und Gebäude zur Nutzung für ihre Filialen zur Verfügung. -Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit bis zur Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark gewähren. -Die Verpflichtung zur Einlage flüssiger Mittel gilt auch für die Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörperschaften. -Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post werden Anleihen, Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, anderenfalls im Benehmen mit ihr begeben. WWSUVtrAnl I030130Art 13ZusammenarbeitDie Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. WWSUVtrAnl I030140Art 14Entsendung von Mitarbeitern
(1)Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur Durchführung ihrer Aufgaben in die Deutsche Demokratische Republik zu entsenden.
(2)Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen Demokratischen Republik die folgenden Rechte gewährt: -Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Deutschen Bundesbank, ihres Schriftverkehrs und Gestattung des freien Verkehrs für amtliche Zwecke, -Schutz der Dienststellen der Deutschen Bundesbank durch staatliche Organe der Deutschen Demokratischen Republik (insbesondere Polizeiorgane), -Berechtigung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank, in Ausübung ihres Dienstes Waffen zu tragen.
(3)Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 dieser Anlage eingerichtet werden.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.