Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozi
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einführung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und die Umstellung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark. Es legt fest, wie Guthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten umgerechnet werden und welche Fristen dabei einzuhalten sind.
Was es regelt
- Die Einführung der Deutschen Mark als Währung in der Deutschen Demokratischen Republik.
- Die Umbenennung der Rechnungseinheit von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark in allen rechtlichen Dokumenten.
- Die Stundung von Verbindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 7. Juli 1990.
- Die Verfahren und Fristen für die Einzahlung und Umstellung von Banknoten, Münzen und Guthaben bei Geldinstituten.
Wen es betrifft
- Alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Stellen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik.
- Natürliche und juristische Personen oder sonstige Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, aber Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
Eckpunkte
- Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bis zum 7. Juli 1990 gestundet.
- Banknoten und Münzen in Mark der Deutschen Demokratischen Republik können bis zum 6. Juli 1990 auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik eingezahlt werden.
- Guthaben natürlicher Personen werden je nach Alter zu einem Kurs von 1:1 bis zu einem Betrag von 2.000, 4.000 oder 6.000 Mark umgestellt; darüber hinausgehende Guthaben sowie Guthaben juristischer Personen werden im Verhältnis 2:1 umgestellt.
- Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, werden im Verhältnis 1:1 umgestellt; andere Verbindlichkeiten und Forderungen werden grundsätzlich im Verhältnis 2:1 umgestellt.
Gesetzestext
WWSUVtrAnl I1990-05-18BGBl II1990, 537, 548Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
(+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++)
Art 8
Besondere Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
Art 8
§ 1Für die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen von Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Forderungen aus Guthaben bei anderen Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten Artikel 7 § 1 und § 2 dieser Anlage.
Art 8§ 2
Art 8§ 3
Art 8§ 4
Art 8
§ 5Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufstellung, Prüfung und Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.
Art 8
§ 6Vor einer Bestätigung der Umstellungsrechnung sind Beschlüsse und Anordnungen über eine Gewinnverwendung nichtig. WWSUVtrAnl I020090Art 9Überprüfung und SperrungDie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird veranlassen, daß ihre zuständigen Organe der Strafverfolgung bei hinreichenden Anhaltspunkten eine Überprüfung von Guthaben auf Bankkonten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Erwerbs und gegebenenfalls eine Sperrung von Konten vornehmen. WWSUVtrAnl I020100Art 10Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen
- Juli 1990 in Kraft. WWSUVtrAnl I
- AbschnittZuständigkeiten und Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik WWSUVtrAnl I030120Art 12Tätigkeit der Deutschen BundesbankFür die Tätigkeit der Deutschen Bundesbank als Währungs- und Notenbank des Währungsgebiets gelten nach Maßgabe des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der jeweils geltenden Fassung insbesondere folgende Bestimmungen: -Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. -Die Deutsche Demokratische Republik stellt der Deutschen Bundesbank die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Betriebsstellen der Staatsbank sowie gegebenenfalls weitere Grundstücke und Gebäude zur Nutzung für ihre Filialen zur Verfügung. -Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit bis zur Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark gewähren. -Die Verpflichtung zur Einlage flüssiger Mittel gilt auch für die Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörperschaften. -Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post werden Anleihen, Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, anderenfalls im Benehmen mit ihr begeben. WWSUVtrAnl I030130Art 13ZusammenarbeitDie Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. WWSUVtrAnl I030140Art 14Entsendung von Mitarbeitern