Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Hilfsmaßnahmen für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene. Es bietet Leistungen bei gesundheitlicher Schädigung und Eingliederungshilfen.
Was es regelt
- Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung infolge des Gewahrsams.
- Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene, wenn die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben ist.
- Eingliederungshilfen für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 länger als drei Monate in Gewahrsam waren.
- Zusätzliche und weitere Eingliederungshilfen unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die nach dem 8. Mai 1945 in bestimmten Gebieten aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden.
- Angehörige und Hinterbliebene dieser Personen.
Eckpunkte
- Gewahrsam ist ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung; eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtransportes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als Gewahrsam.
- Leistungen werden nicht gewährt, wenn Personen dem herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet oder gegen Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben.
- Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens ab 1. Januar 1947, 30 Deutsche Mark, ab dem dritten Gewahrsamsjahr 60 Deutsche Mark, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 15.420 Deutsche Mark.
- Zusätzliche Eingliederungshilfen können bis zu 20.250 Deutsche Mark betragen, weitere Eingliederungshilfen erhöhen sich um 20 Deutsche Mark nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren.
Gesetzestext
Obsah (32)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 9a§ 9b§ 9c§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 25a§ 25b§ 26§ 27Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurdenNeufNeugefasst durch Bek. v. 2.6.1993 I 838;Standzuletzt geänd
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
Anhang EV +++) (+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 9a, 17, 18, 22 und 25a +++)
§ 1Personenkreis
§ 2Ausschließungsgründe
§ 3Erweiterung des Personenkreises
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Gruppen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen a)in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen wurden oderb)ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtigten gleichzustellen.
§ 4Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung; Verordnungsermächtigung
§ 5Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen: 1.Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,2.Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,3.Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder4.Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
§ 6Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 7
Antragsfristen(weggefallen)
§ 8
(weggefallen)-
§ 9
(weggefallen)
§ 9aEingliederungshilfen
- Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am
- August 1955 hatte oder diesen danach vor dem
- Januar 1993 genommen hat 1.als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes,2.im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am
- August 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengesetzes fällt,3.bis zum
- Dezember 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten zugezogen ist,4.spätestens sechs Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom
- Januar 1947 an, 30 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom
- Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksichtigt. Die Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15.420 Deutsche Mark begrenzt.
- Januar 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. § 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem
- Januar 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß nur der Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahrsam nach § 1 Abs. 5 Satz 1 vererblich ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gelten und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.
§ 9bZusätzliche Eingliederungshilfen
Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung seines Aufenthaltsortes oder nach dem
- Mai 1945 in Gewahrsam genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete nach dem
- Dezember 1985 verlassen hat, erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9a für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom
- Januar 1947 an, 50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom
- Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom
- Januar 1951 an, 210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20.250 Deutsche Mark begrenzt. § 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung.
§ 9cWeitere Eingliederungshilfen
Ein Berechtigter nach § 9a Abs. 1, der keinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9b hat, erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenzen des § 9a Abs. 1 Sätze 3 und 4 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmonat eine weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche Mark, die sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese Leistungen nicht. § 9a Abs. 2 gilt auch für diese Leistungen.
§ 10Zuständigkeit und Verfahren
§ 11
(weggefallen)
§ 12Härteausgleich
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.
§ 13Kostenregelung
Der Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen Umfange wie die Aufwendungen für Leistungen, die unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt werden, die in diesem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt sind. Für diese Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erfolgen, ist § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anwendbar.
§ 14
(weggefallen)
§ 15
(weggefallen)
§ 16
(weggefallen)
§ 17
(weggefallen)
§ 18
(weggefallen)
§ 19
(weggefallen)
§ 20
(weggefallen)
§ 21
(weggefallen)
§ 22
(weggefallen)
§ 23
(weggefallen)
§ 24
(weggefallen)
§ 25
(weggefallen)
§ 25aÜbergangsvorschrift
- Dezember 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte spätestens an diesem Tage die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen hat und die Leistungen nach § 9b vor dem
- Januar 1989 beantragt.
- Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte spätestens an diesem Tage die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen und die Leistungen nach den §§ 9a und 9c vor dem
- Januar 1992 beantragt hat.
- Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die am
- Januar 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
- Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem
- Dezember 1991 nach diesen Vorschriften Zeiten des Gewahrsams als Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind.
- Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter vor dem
- Dezember 1991 in die Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Leistungen beantragt hat.
§ 25bSonstige Vorschriften
Die Leistungen nach den §§ 9a bis 9c unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung.
§ 26
(weggefallen)-
§ 27(Inkrafttreten) *) ----- *)
Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) und mit Artikel 6 des Gesetzes vom
- Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) ist das Häftlingshilfegesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:a)(weggefallen)b)Für einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen nach §§ 9a bis 9c und für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern die nach § 15 errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.c)Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.d)Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kap. II Sachgebiet D Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 920)Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 3.Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:a)b)c)Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.d)Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.... (+++ Abschn. III Nr. 3 Buchst. a: Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. d DBuchst. cc G v. 2.12.2006 I 2674 mWv 7.12.2006 +++) (+++ Abschn. III Nr. 3 Buchst. b: Nicht mehr anzuwenden gem. § 26 Abs. 2
idF Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 8.6.1994 I 1214 mWv 1.1.1996 +++)