Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Vertrag schafft eine Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, um die deutsche Einheit in Freiheit zu vollenden und die Soziale Marktwirtschaft in der DDR einzuführen.
Für wen: Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik als Vertragsparteien; Die Bevölkerung beider Staaten, insbesondere die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, deren Lebens- und Beschäftigungsbedingungen verbessert werden sollen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Artikel
- 38
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einführung der Deutschen Mark als gemeinsame Währung und die Ausweitung der geldpolitischen Verantwortung der Deutschen Bundesbank auf das gesamte Währungsgebiet.
- Die Einführung der Sozialen Marktwirtschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung, basierend auf Privateigentum, Leistungswettbewerb und freier Preisbildung.
- Die Schaffung einer Sozialunion mit einer Arbeitsrechtsordnung und einem umfassenden System der sozialen Sicherung.
- Die Anpassung der Rechtsvorschriften in der Deutschen Demokratischen Republik an die Grundsätze der freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik als Vertragsparteien.
- Die Bevölkerung beider Staaten, insbesondere die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, deren Lebens- und Beschäftigungsbedingungen verbessert werden sollen.
Was sind die Eckpunkte?
- Ab dem 1. Juli 1990 wird die Deutsche Mark als Währung in der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt.
- Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten sowie weitere wiederkehrende Zahlungen werden im Verhältnis 1 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt.
- Alle anderen auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt.
- Guthaben bei Geldinstituten von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Antrag bis zu bestimmten Betragsgrenzen im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt, differenziert nach Lebensalter.
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (38)
- Art 1 Gegenstand des Vertrags
- Art 2 Grundsätze
- Art 3 Rechtsgrundlagen
- Art 4 Rechtsanpassung
- Art 5 Amtshilfe
- Art 6 Rechtsschutz
- Art 7 Schiedsgericht
- Art 8
- Art 9 Vertragsänderungen
- Art 10 Voraussetzungen und Grundsätze
- Art 11 Wirtschaftspolitische Grundlagen
- Art 12 Innerdeutscher Handel
- Art 13 Außenwirtschaft
- Art 14 Strukturanpassung der Unternehmen
- Art 15 Agrar- und Ernährungswirtschaft
- Art 16 Umweltschutz
- Art 17 Grundsätze der Arbeitsrechtsordnung
- Art 18 Grundsätze der Sozialversicherung
- Art 19 Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung
- Art 20 Rentenversicherung
- Art 21 Krankenversicherung
- Art 22 Gesundheitswesen
- Art 23 Renten der Unfallversicherung
- Art 24 Sozialhilfe
- Art 25 Anschubfinanzierung
- Art 26
- Art 27 Kreditaufnahme und Schulden
- Art 28
- Art 29 Übergangsregelung im öffentlichen Dienst
- Art 30 Zölle und besondere Verbrauchsteuern
- Art 31 Besitz- und Verkehrsteuern
- Art 32 Informationsaustausch
- Art 33 Konsultationsverfahren
- Art 34 Aufbau der Finanzverwaltung
- Art 35 Völkerrechtliche Verträge
- Art 36 Überprüfung des Vertrags
- Art 37 Berlin-Klausel
- Art 38 Inkrafttreten
Inkraft gem. Bek. v. 17.7.1990 II 700 mWv 30.6.1990
EingangsformelDie Hohen Vertragschließenden Seiten - dank der Tatsache, daß in der Deutschen Demokratischen Republik im Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revolution stattgefunden hat, entschlossen, in Freiheit die Einheit Deutschlands in einer europäischen Friedensordnung alsbald zu vollenden, in dem gemeinsamen Willen, die Soziale Marktwirtschaft als Grundlage für die weitere wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung mit sozialem Ausgleich und sozialer Absicherung und Verantwortung gegenüber der Umwelt auch in der Deutschen Demokratischen Republik einzuführen und hierdurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Bevölkerung stetig zu verbessern, ausgehend von dem beiderseitigen Wunsch, durch die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion einen ersten bedeutsamen Schritt in Richtung auf die Herstellung der staatlichen Einheit nach Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Beitrag zur europäischen Einigung unter Berücksichtigung der Tatsache zu unternehmen, daß die äußeren Aspekte der Herstellung der Einheit Gegenstand der Gespräche mit den Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, in der Erkenntnis, daß mit der Herstellung der staatlichen Einheit die Entwicklung föderativer Strukturen in der Deutschen Demokratischen Republik einhergeht, in dem Bewußtsein, daß die Regelungen dieses Vertrags die Anwendung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften nach Herstellung der staatlichen Einheit gewährleisten sollen - sind übereingekommen, einen Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit den nachfolgenden Bestimmungen zu schließen:
010Kapitel IGrundlagen
Art 1Gegenstand des Vertrags
Art 2Grundsätze
Art 3Rechtsgrundlagen
Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungsumstellung gelten die in der Anlage I aufgeführten vereinbarten Bestimmungen. Bis zur Errichtung der Währungsunion werden die in der Anlage II bezeichneten Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland auf den Gebieten des Währungs-, Kredit-, Geld- und Münzwesens sowie der Wirtschafts- und Sozialunion in der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzt; danach gelten sie in der jeweiligen Fassung im gesamten Währungsgebiet nach Maßgabe der Anlage II, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Die Deutsche Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen üben die ihnen nach diesem Vertrag und nach diesen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse im gesamten Geltungsbereich dieses Vertrags aus.
Art 4Rechtsanpassung
Art 5Amtshilfe
Die Behörden der Vertragsparteien leisten sich nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bei der Durchführung dieses Vertrags Amtshilfe. Artikel 32 bleibt unberührt.
Art 6Rechtsschutz
Art 7Schiedsgericht
Art 8
Gemeinsamer RegierungsausschußDie Vertragsparteien bilden einen Gemeinsamen Regierungsausschuß. Sie werden in diesem Ausschuß Fragen der Durchführung des Vertrags erörtern und - soweit erforderlich - das notwendige Einvernehmen herstellen. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört auch die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 1.
Art 9Vertragsänderungen
Erscheinen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags erforderlich, um eines seiner Ziele zu verwirklichen, so werden sie zwischen den Regierungen der Vertragsparteien vereinbart.
020Kapitel IIBestimmungen über die
Währungsunion
Art 10Voraussetzungen und Grundsätze
- Juli 1990 wird die Deutsche Mark als Währung in der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt. Die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Pfennig lautenden Bundesmünzen sind vom
- Juli 1990 an alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. -Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten sowie weitere wiederkehrende Zahlungen werden im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt. -Alle anderen auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden grundsätzlich im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt. -Die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen ist nur für Personen oder Stellen mit Wohnsitz oder Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik über Konten bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik möglich, auf die die umzustellenden Bargeldbeträge eingezahlt werden können. -Guthaben bei Geldinstituten von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Antrag bis zu bestimmten Betragsgrenzen im Verhältnis 1 zu 1 umgestellt, wobei eine Differenzierung nach dem Lebensalter des Berechtigten stattfindet. -Sonderregelungen gelten für Guthaben von Personen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet. -Mißbräuchen wird entgegengewirkt.
030Kapitel IIIBestimmungen über die
Wirtschaftsunion
Art 11Wirtschaftspolitische Grundlagen
Art 12Innerdeutscher Handel
Art 13Außenwirtschaft
Art 14Strukturanpassung der Unternehmen
Um die notwendige Strukturanpassung der Unternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik zu fördern, wird die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der haushaltspolitischen Möglichkeiten während einer Übergangszeit Maßnahmen ergreifen, die eine rasche strukturelle Anpassung der Unternehmen an die neuen Marktbedingungen erleichtern. Über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen verständigen sich die Regierungen der Vertragsparteien. Ziel ist es, auf der Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu stärken und durch die Entfaltung privater Initiative eine breit gefächerte, moderne Wirtschaftsstruktur auch mit möglichst vielen kleinen und mittleren Betrieben in der Deutschen Demokratischen Republik zu erreichen, um so die Grundlage für mehr Wachstum und zukunftssichere Arbeitsplätze zu schaffen.
Art 15Agrar- und Ernährungswirtschaft
Art 16Umweltschutz
040Kapitel IVBestimmungen über die
Sozialunion
Art 17Grundsätze der Arbeitsrechtsordnung
In der Deutschen Demokratischen Republik gelten Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie, Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassung, Unternehmensmitbestimmung und Kündigungsschutz entsprechend dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; näheres ergibt sich aus dem Gemeinsamen Protokoll über die Leitsätze und den Anlagen II und III.
Art 18Grundsätze der Sozialversicherung
- Juli 1990 einem besonderen Steuersatz gemäß § 10 der Verordnung vom
- Dezember 1952 über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBl. Nr. 182 S. 1413) unterlagen, erhalten bis zum
- Dezember 1990 zu ihrem Rentenversicherungsbeitrag einen Zuschuß bei einem Monatslohn -bis 600 Deutsche Mark in Höhe von 30 Deutsche Mark, -über 600 bis 700 Deutsche Mark in Höhe von 20 Deutsche Mark, -über 700 bis 800 Deutsche Mark in Höhe von 10 Deutsche Mark. Lohneinkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden zusammengerechnet. Der Zuschuß wird dem Lohnempfänger vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhält diese Aufwendungen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet.
Art 19Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung
Die Deutsche Demokratische Republik führt ein System der Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitsförderung ein, das den Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Dabei haben Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, wie berufliche Bildung und Umschulung, besondere Bedeutung. Belange der Frauen und Behinderten werden berücksichtigt. In der Übergangsphase wird Besonderheiten in der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung getragen. Die Regierungen beider Vertragsparteien werden beim Aufbau der Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitsförderung eng zusammenarbeiten.
Art 20Rentenversicherung
Art 21Krankenversicherung
Art 22Gesundheitswesen
Art 23Renten der Unfallversicherung
Art 24Sozialhilfe
Die Deutsche Demokratische Republik führt ein System der Sozialhilfe ein, das dem Sozialhilfegesetz der Bundesrepublik Deutschland entspricht.
Art 25Anschubfinanzierung
Soweit in einer Übergangszeit in der Arbeitslosenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik die Beiträge und in der Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik die Beiträge und der Staatszuschuß die Ausgaben für die Leistungen nicht voll abdecken, leistet die Bundesrepublik Deutschland an die Deutsche Demokratische Republik eine vorübergehende Anschubfinanzierung im Rahmen der nach Artikel 28 zugesagten Haushaltshilfe.
050Kapitel VBestimmungen über den
Staatshaushalt und die Finanzen
0500101. AbschnittStaatshaushalt
Art 26
Grundsätze für die Finanzpolitik der
Deutschen Demokratischen Republik
Art 27Kreditaufnahme und Schulden
Art 28
Finanzzuweisungen der Bundesrepublik
Deutschland
- Halbjahr 1990 von 22 Milliarden Deutsche Mark und für 1991 von 35 Milliarden Deutsche Mark. Außerdem werden gemäß Artikel 25 zu Lasten des Bundeshaushalts als Anschubfinanzierung für die Rentenversicherung 750 Millionen Deutsche Mark für das
- Halbjahr 1990 sowie für die Arbeitslosenversicherung 2 Milliarden Deutsche Mark für das
- Halbjahr 1990 und 3 Milliarden Deutsche Mark für 1991 gezahlt. Die Zahlungen erfolgen bedarfsgerecht.
- Dezember 1971 über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zu zahlende Transitpauschale mit Inkrafttreten dieses Vertrags entfällt. Die Deutsche Demokratische Republik hebt die Vorschriften über die in diesem Abkommen sowie in dem Abkommen vom
- Oktober 1979 über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern und Gebühren geregelten Gebühren mit Wirkung für die beiden Vertragsparteien auf. In Abänderung der Vereinbarung vom
- Dezember 1989 vereinbaren die Vertragsparteien, daß ab dem
- Juli 1990 keine Einzahlungen in den Reise-Devisenfonds mehr geleistet werden. Über die Verwendung eines bei Einführung der Währungsunion noch vorhandenen Betrags der Gegenwertmittel aus dem Reise-Devisenfonds wird zwischen den Finanzministern der Vertragsparteien eine ergänzende Vereinbarung getroffen.
Art 29Übergangsregelung im öffentlichen Dienst
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gewährleistet unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1, daß in Tarifverträgen oder sonstigen Regelungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung unter Beschränkung neuer dienstrechtlicher Vorschriften auf Übergangsregelungen die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik und die Erfordernisse der Konsolidierung des Haushalts beachtet werden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.
0500202. AbschnittFinanzen
Art 30Zölle und besondere Verbrauchsteuern
Art 31Besitz- und Verkehrsteuern
- Juni 1990 und vor dem
- Januar 1991 entsteht, gilt Absatz 4 entsprechend. Erwerbe von Todes wegen von Bürgern der Vertragsparteien, die nach dem
- November 1989 im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Wohnsitz begründet oder dort erstmals ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dort noch im Zeitpunkt des Todes hatten, dürfen dort zu keiner höheren Erbschaftsteuer herangezogen werden, als sie sich bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet der erstgenannten Vertragspartei ergäbe.
Art 32Informationsaustausch
Art 33Konsultationsverfahren
Art 34Aufbau der Finanzverwaltung
060Kapitel VISchlußbestimmungen
Art 35Völkerrechtliche Verträge
Dieser Vertrag berührt nicht die von der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Art 36Überprüfung des Vertrags
Die Bestimmungen dieses Vertrags werden bei grundlegender Änderung der gegebenen Umstände überprüft.
Art 37Berlin-Klausel
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird dieser Vertrag in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Art 38Inkrafttreten
Dieser Vertrag einschließlich des Gemeinsamen Protokolls sowie der Anlagen I-IX tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen und sonstigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Schlußformel Geschehen in Bonn am 18. Mai 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Deutsche Demokratische Republik Theodor Waigel Walter Romberg
(XXXX)Gemeinsames Protokoll über LeitsätzeIn Ergänzung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion haben die Hohen Vertragschließenden Seiten folgende Leitsätze vereinbart, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags verbindlich sind: A. Generelle Leitsätze I. Allgemeines1.Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird nach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung gestaltet und sich an der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft orientieren.2.Vorschriften, die den Einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt einschließlich Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die sozialistische Gesetzlichkeit, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Vorgaben und Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirtschaft, das sozialistische Rechtsbewußtsein, die sozialistischen Anschauungen, die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen oder Parteien, die sozialistische Moral oder vergleichbare Begriffe verpflichten, werden nicht mehr angewendet.
Die Rechte und Pflichten der am Rechtsverkehr Beteiligten finden ihre Schranken in den guten Sitten, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils vor unangemessener Benachteiligung.3.Genehmigungsvorbehalte sollen nur aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls bestehen. Ihre Voraussetzungen sind eindeutig zu bestimmen.II. Wirtschaftsunion1.Wirtschaftliche Leistungen sollen vorrangig privatwirtschaftlich und im Wettbewerb erbracht werden.2.Die Vertragsfreiheit wird gewährleistet. In die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung darf nur so wenig wie möglich eingegriffen werden.3.Unternehmerische Entscheidungen sind frei von Planvorgaben (z.B. im Hinblick auf Produktion, Bezüge, Lieferungen, Investitionen, Arbeitsverhältnisse, Preise und Gewinnverwendung).4.Private Unternehmen und freie Berufe dürfen nicht schlechter behandelt werden als staatliche und genossenschaftliche Betriebe.5.Die Preisbildung ist frei, sofern nicht aus zwingenden gesamtwirtschaftlichen Gründen Preise staatlich festgesetzt werden.6.Die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und der Nutzung von Grund und Boden und sonstiger Produktionsmittel wird für wirtschaftliche Tätigkeit gewährleistet.7.Unternehmen im unmittelbaren oder mittelbaren Staatseigentum werden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit geführt.
Sie sind so rasch wie möglich wettbewerblich zu strukturieren und soweit wie möglich in Privateigentum zu überführen. Dabei sollen insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen Chancen eröffnet werden.8.Für das Post- und Fernmeldewesen werden die ordnungspolitischen und organisatorischen Grundsätze des Poststrukturgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schrittweise verwirklicht.III. Sozialunion1.Jedermann hat das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, bestehenden Vereinigungen beizutreten, aus solchen Vereinigungen auszutreten und ihnen fernzubleiben. Ferner wird das Recht gewährleistet, sich in den Koalitionen zu betätigen. Alle Abreden, die diese Rechte einschränken, sind unwirksam.
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind in ihrer Bildung, ihrer Existenz, ihrer organisatorischen Autonomie und ihrer koalitionsgemäßen Betätigung geschützt.2.Tariffähige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände müssen frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und unabhängig sein sowie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen; ferner müssen sie in der Lage sein, durch Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluß zu kommen.3.Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen werden nicht vom Staat, sondern durch freie Vereinbarungen von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern festgelegt.4.Rechtsvorschriften, die besondere Mitwirkungsrechte des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, von Betriebsgewerkschaftsorganisationen und betrieblichen Gewerkschaftsleitungen vorsehen, werden nicht mehr angewendet.B.
Leitsätze für einzelne Rechtsgebiete I. Rechtspflege1.Vorschriften werden nicht mehr angewendet, soweit sie die Mitwirkung von Kollektiven, gesellschaftlichen Organen, der Gewerkschaften, der Betriebe, von gesellschaftlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern an der Rechtspflege und deren Unterrichtung über Verfahren regeln; das Recht der Gewerkschaften zur Beratung und Prozeßvertretung in Arbeitsstreitigkeiten bleibt unberührt.2.Vorschriften werden nicht mehr angewendet, soweit sie die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen und anderen Organen, die Berichtspflicht der Richter diesen gegenüber sowie die Gerichtskritik regeln.3.Die Vorschriften über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft an der Rechtspflege werden nur noch angewendet, soweit sie ihre Mitwirkung im Strafverfahren und in Familienrechts-, Kindschafts- und Entmündigungssachen betreffen.4.Die im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik auf die sozialistische Gesetzlichkeit sowie auf die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bezogenen Grundsätze sowie Vorschriften, die der Verfestigung planwirtschaftlicher Strukturen dienen, einer künftigen Vereinigung beider deutschen Staaten entgegenstehen oder Grundsätzen eines freiheitlichen demokratischen Rechtsstaats widersprechen, finden auf nach Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Taten keine Anwendung.5.Soweit Vorschriften des Strafgesetzbuchs das sozialistische Eigentum betreffen, finden sie auf Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags begangen werden, keine Anwendung; die das persönliche oder private Eigentum betreffenden Vorschriften finden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags auch Anwendung auf das sonstige Eigentum oder Vermögen.6.Soweit die in der Anlage II des Vertrags genannten Regelungen straf- oder bußgeldbewehrt sind und sich diese Bewehrungsvorschriften nicht in das Sanktionensystem der Deutschen Demokratischen Republik einfügen, wird die Deutsche Demokratische Republik diese Vorschriften ihrem Recht in möglichst weitgehender Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland anpassen.II.
Wirtschaftsrecht1.Zum Zwecke der Besicherung der Kredite werden in der Deutschen Demokratischen Republik gleichwertige Rechte, insbesondere Grundpfandrechte, wie in der Bundesrepublik Deutschland geschaffen.2.In der Deutschen Demokratischen Republik werden die Voraussetzungen für einen freien Kapitalmarkt geschaffen. Hierzu gehört insbesondere die Freigabe der Zinssätze und die Zulassung von handelbaren Wertpapieren (Aktien und Schuldverschreibungen).3.Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß Verwaltungsakte und sonstige Anordnungen der in Artikel 3 Satz 3 des Vertrags genannten Behörden gegenüber Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik, notfalls auch mit Zwangsmitteln, durchgesetzt werden können.4.Das bestehende Versicherungsmonopol in der Deutschen Demokratischen Republik wird abgeschafft, die Prämienkontrolle in den Versicherungszweigen, in denen die Tarife nicht zum Geschäftsplan gehören, wird beseitigt und die geltenden Rechtsvorschriften und Anordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen werden aufgehoben.5.Bestehende Hemmnisse im Zahlungsverkehr der Deutschen Demokratischen Republik werden beseitigt; seine privatrechtliche Ausgestaltung wird gefördert.6.Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei.
Beschränkungen sind nur aus zwingenden gesamtwirtschaftlichen Gründen sowie aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig. Die Deutsche Demokratische Republik wird das Außenhandelsmonopol aufheben.7.Zum Zwecke der Gewinnung vergleichbarer Grundlagen wird die Deutsche Demokratische Republik ihre Statistiken an die der Bundesrepublik Deutschland anpassen und in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt oder der Deutschen Bundesbank Informationen nach den Maßstäben der Bundesstatistik aus folgenden Bereichen bereitstellen: Arbeitsmarkt, Preise, Produktion, Umsätze, Außenwirtschaft und Einzelhandel.III. BaurechtDie Deutsche Demokratische Republik wird zur Planungs- und Investitionssicherheit für bauliche Vorhaben baldmöglichst Rechtsgrundlagen schaffen, die dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.IV.
Arbeits- und Sozialrecht1.Arbeitgeber in der Deutschen Demokratischen Republik können mit Arbeitnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland, die vorübergehend in der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt werden, die Anwendung bundesdeutschen Arbeitsrechts vereinbaren.2.Bei vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitskräften werden Befreiungen von der sich aus einer Beschäftigung ergebenden Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ermöglicht, wenn eine Versicherung unabhängig von dieser Beschäftigung besteht.3.Die Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer werden innerhalb einer angemessenen Übergangszeit an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Arbeitsschutzrecht angepaßt.4.Die Deutsche Demokratische Republik wird bei einer Änderung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse die in der Bundesrepublik Deutschland für Arbeiter und Angestellte jeweils geltenden gesetzlichen Mindestkündigungsfristen nicht überschreiten.5.Die Deutsche Demokratische Republik wird für das Recht zur fristlosen Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus wichtigem Grund eine gesetzliche Regelung schaffen, die den §§ 626, 628 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht.
AnlagenverzeichnisAnlage I:Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung Anlage II:Von der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft zu setzende Rechtsvorschriften Anlage III:Von der Deutschen Demokratischen Republik aufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvorschriften Anlage IV:Von der Deutschen Demokratischen Republik neu zu erlassende Rechtsvorschriften Anlage V:Von der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde Rechtsvorschriften Anlage VI:Regelungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik im weiteren Verlauf anzustreben sind Anlage VII:Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Informationen zur Durchführung des Vertrags Anlage VIII:Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht Anlage IX:Möglichkeiten des Eigentumserwerbs privater Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln zur Förderung gewerblicher arbeitsplatzschaffender Investitionen
Anlage IBestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung-
Anlage IIVon der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft zu setzende RechtsvorschriftenI.Allgemeines1.Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Vertrags setzt die Deutsche Demokratische Republik bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens die nachfolgend aufgeführten Gesetze oder Teile von Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland in ihrer geltenden Fassung in Kraft und erläßt die erforderlichen Übergangsvorschriften.Die Inkraftsetzung der Gesetze oder Teile von Gesetzen gemäß Absatz 1 erfaßt auch die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Regelungen und Anordnungen der Deutschen Bundesbank, des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.Soweit diese Gesetze und Rechtsverordnungen auf andere Rechtsvorschriften verweisen, ist zwischen den Vertragsparteien festzulegen, welche vergleichbaren Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik an deren Stelle treten oder ob die in Bezug genommenen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.2.Nach Inkrafttreten des Vertrags gelten Änderungen der nachfolgend aufgeführten Gesetze oder Teile der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung auch in der Deutschen Demokratischen Republik.Diese Geltung erstreckt sich auch auf Änderungen der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Änderungen der Regelungen und Anordnungen der Deutschen Bundesbank, des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.Die Bundesrepublik Deutschland wird die Deutsche Demokratische Republik bei der Vorbereitung von Änderungen zu Gesetzen und Rechtsverordnungen im Sinne dieser Anlage unterrichten und ihre Stellungnahme einholen.Die Deutsche Demokratische Republik wird Änderungen der Gesetze und Rechtsverordnungen, sonstiger Regelungen und Anordnungen in geeigneter Form bekanntmachen.3.An die Stelle von Behörden oder sonstigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland, die in den nachfolgend aufgeführten Gesetzen oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen genannt sind, treten, soweit in dieser Anlage nichts anderes festgelegt ist, die entsprechenden Behörden oder sonstigen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik;
Artikel 3 Satz 3 des Vertrags bleibt unberührt.II.Währungsunion1.Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
- April 1986 (BGBl. I S. 560).2.Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408) mit folgender Maßgabe:Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokratischen Republik die in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 46a des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Aufgaben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben. § 46b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt für Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 18.
Dezember 1975 (GBl. 1976 I S. 5) tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nach dem Gesetz über das Kreditwesen oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat.3.Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710).4.Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24.
April 1986 (BGBl. I S. 560).5.Gesetz über Bausparkassen vom
- November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom
- März 1983 (BGBl. I S. 377).6.Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 1990 (BGBl. I S. 266).7.Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 1985 (BGBl. I S. 1507).8.Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595), mit folgender Maßgabe:1)Nach Anhörung des Ministers der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik werdena)Genehmigungen, die die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts in der Deutschen Demokratischen Republik ermöglichen, undb)versicherungsaufsichtliche Genehmigungen für Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republikerteilt. Hierbei ist darauf zu achten, daß in dem Verwaltungsverfahren den Belangen und den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung getragen wird.2)Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug.III.Wirtschaftsunion1.Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Februar 1990 (BGBl. I S. 235) mit der Maßgabe, daß an die Stelle der §§ 24 bis 24c ein präventives vereinfachtes Untersagungsverfahren tritt.2.Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 1990 (BGBl. I S. 478) mit der Maßgabe,daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags bestehende atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen für Kernkraftwerke längstens fünf Jahre und für sonstige Anlagen und Tätigkeiten längstens 10 Jahre fortgelten und insoweit die Überwachungsvorschriften des Atomgesetzes über Auflagen, Widerruf und Aufsicht sowie über wesentliche Veränderungen Anwendung finden.
Die Deutsche Demokratische Republik verpflichtet sich, das Nähere im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zu regeln.3.Erstes bis Drittes Buch des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) sowie §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261).4.Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
Mai 1986 (BGBl. I S. 721).5.Aktiengesetz vom
- September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312).6.Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1988 (BGBl. I S. 1093).7.Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom
- Dezember 1985 (BGBl.
I S. 2355).8.Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1969 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355).9.AGB-Gesetz vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2486).10.Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom
- Januar 1986 (BGBl. I S. 122).11.Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom
- Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281).IV.Sozialunion1.Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355).2.Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312).3.Mitbestimmungsgesetz vom
- Mai 1976 (BGBl. I S. 1153).4.§§ 76, 77, 77a, 81, 85, 87 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Mai 1979 (BGBl. I S. 545).5.Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Dezember 1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902).6.Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom
- Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879).7.Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetze vom
- Juli 1988 (BGBl. I S. 1034 und 1037).
Anlage IIIVon der Deutschen Demokratischen Republik aufzuhebende oder zu ändernde RechtsvorschriftenDie Deutsche Demokratische Republik gewährleistet, daß nachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage bis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgehoben oder geändert werden.I.Währungsunion1.Das Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Dezember 1974 (GBl. I Nr. 62 S. 580), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik vom
- März 1990 (GBl. I Nr. 16 S. 125) wird mit dem Ziel der Auflösung der Staatsbank als Notenbank einschließlich ihrer Kompetenz bei der Bankaufsicht geändert.2.Das Devisengesetz vom 19.
Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Devisengesetzes vom
- Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 147) und der Anlage 5 des
- Strafrechtsänderungsgesetzes vom
- Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 335) wird aufgehoben.3.Die Anordnung über Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom
- September 1948 (ZVOBl. Nr. 46 S. 475) und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen werden mit dem Ziel geändert, die ruhenden Ansprüche an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe einschließlich der von der Deutschen Demokratischen Republik seit 1958 eingestellten Zinszahlungen für die Inhaber der Anleihe in Deutscher Mark verfügbar zu machen.4.Von der Deutschen Demokratischen Republik werden die der Währungsunion entgegenstehenden Gesetze und andere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kredits und der Einlagen einschließlich ihrer Verzinsung, des baren und bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie der Berechnung von Gebühren aufgehoben oder entsprechend geändert.
Dabei wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegenüber dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen. Dem Schuldner wird ein Kündigungsrecht eingeräumt.II.Wirtschaftsunion1.Das Gesetz über den Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Januar 1958 (GBl. I Nr. 6 S. 69) sowie die darauf beruhenden Verordnungen werden aufgehoben.2.Die Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16) wird aufgehoben.3.Das Gesetz über die Übertragung volkseigener landwirtschaftlicher Nutzflächen in das Eigentum von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 6.
März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 135) wird aufgehoben.4.§ 18 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom
- Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) wird aufgehoben.5.§ 9 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Kapitalgesellschaften vom
- März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) wird aufgehoben.6.Die Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom
- Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 5) wird um Vorschriften für den Konkurs von Unternehmen ergänzt.7.Die Vorschriften der Verordnung über die Energiewirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik - Energieverordnung (EnVO) - vom
- Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89) werden, soweit sie nicht mit dem Vertrag übereinstimmen, aufgehoben oder geändert.8.Das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19.
Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) wird wie folgt geändert:a)Die Präambel wird gestrichen.b)§ 6 Abs. 1, §§ 17 und 20, § 22 Abs. 1, § 46, § 68 Abs. 2 Satz 2, § 69, § 258 sowie § 452 Abs. 3 werden aufgehoben.c)§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:aa)Die Worte "überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende" werden gestrichen.bb)Es wird folgender Satz angefügt:"Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum."d)§ 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:"Der Preis bestimmt sich nach den von den Partnern getroffenen Vereinbarungen. Rechtsvorschriften über staatliche Preisfestsetzungen bleiben unberührt."e)In § 448 Abs. 1 werden die Worte "der Kreditinstitute, volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen sowie sozialistischer Genossenschaften" gestrichen.f)In § 453 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und der staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt" gestrichen.g)In § 454 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "und der staatlichen Genehmigung" gestrichen.
Nach § 454 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:"§ 454a
Juli 1985 - BGBl. I S. 1507 -) angepaßt.10.Das Scheckgesetz wird an die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Fassung (Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juli 1985 - BGBl. I S. 1507 -) angepaßt.11.Das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW - vom
- Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61) wird wie folgt geändert:a)Die Überschrift "Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW -" wird wie folgt ersetzt:"Gesetz über Wirtschaftsverträge - GW -"b)§ 1 wird wie folgt geändert:aa)Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"
Es ist nicht anzuwenden, wenn ein Partner ein Handwerksbetrieb ist."bb)Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.cc)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.c)In § 2 Abs. 2 wird das Wort "internationalen" gestrichen.d)In § 3 Abs. 3 wird das Wort "internationale" gestrichen.e)§§ 200 bis 217 und § 331 werden aufgehoben.12.Das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom
- März 1982 (GBl. I Nr. 14 S. 293) nebst Durchführungsverordnungen wird aufgehoben.13.Die Verordnung über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der Deutschen Demokratischen Republik - Grundstücksdokumentationsordnung - vom
- November 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 697) wird wie folgt geändert:§ 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.14.Die Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15.
Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) wird wie folgt geändert:a)§ 2 Abs. 1 Buchstaben c und h werden aufgehoben.b)§ 3 Abs. 5 wird aufgehoben.15.Das Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141) wird wie folgt geändert:a)§ 4 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:"Volkseigener Boden kann zu Eigentum oder lediglich zur Nutzung eingebracht werden."b)§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:"Zum Zwecke der Gründung oder der Erweiterung eines privaten Unternehmens kann der Kauf von Geschäftsanteilen oder Aktien bzw. Grundstücken, Gebäuden, baulichen oder anderen Anlagen staatlicher Unternehmen erfolgen.
Volkseigener Boden kann zu Eigentum oder lediglich zur Nutzung überlassen werden."c)§ 10 wird aufgehoben.16.Die Verordnung über Bodennutzungsgebühr vom
- Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 116) wird mit dem Ziel geändert, die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und der Nutzung von Grund und Boden für wirtschaftliche Tätigkeit nicht einzuschränken.17.Die Verordnung über Rechnungsführung und Statistik vom
- Juli 1985 (GBl. I Nr. 23 S. 261) sowie alle hierzu ergangenen weiteren Verordnungen werden aufgehoben.18.Die Verordnung über die Flaggenführung und Eigentumsrechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregisterverordnung - vom
- Mai 1976 (GBl. I Nr. 21 S. 285) wird wie folgt geändert:a)In § 11 Abs. 2 werden die Worte "und der Genehmigung durch das zuständige Staatsorgan der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.b)§ 13 Abs. 2 wird aufgehoben.c)Nach § 13 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:"§ 13a
Der Höchstbetrag muß in das Schiffsregister eingetragen werden.
- Januar 1968 in der Neufassung vom
- Dezember 1988 (GBl. I 1989 Nr. 3 S. 33) wird geändert und ergänzt oder in seiner Anwendung ausgesetzt:1.Die Präambel und das
- Kapitel des Allgemeinen Teils werden aufgehoben.2.Die §§ 32, 34, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 69 Absatz 3, 70 Absatz 2, 3.
Anstrich, die Präambel zum 1. Kapitel des Besonderen Teils sowie die §§ 90, 99, 105, 106, 108, 213, 219, 249 werden aufgehoben.3.In § 17 Absatz 1 werden die Worte "oder gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung" sowie die Worte "handelt im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und" gestrichen.4.In § 18 Absatz 1 werden die Worte "oder der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung" gestrichen.5.In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "auf Antrag des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angehört, oder eines Bürgen" gestrichen.6.In § 110 Ziffer 1 werden die Worte "die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung," gestrichen.7.Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung werden die §§ 33 Absatz 4 Ziffer 7, 96, 100, 101, 102, 103, 104 und 107 nicht angewendet.8.Bis zum Inkrafttreten ihrer Neuregelung werden auf Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags begangen werden, die §§ 57, 165, 167 bis 171, 214 nicht, die §§ 166, 173 in folgender Fassung angewendet:"§ 166Datenveränderung und Computersabotage
Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.
April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 98) wird bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nicht angewendet.21.Die die Rechtspflege betreffenden Gesetze werden mit folgender Zielsetzung geändert:a)GerichtsverfassungsrechtStärkung der richterlichen Unabhängigkeit und des Grundsatzes der Gewaltenteilung, namentlich durch Beseitigung der Leitung, Beaufsichtigung und Beeinflussung der Rechtspflege sowie der Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen, der Berichtspflicht der Richter diesen gegenüber und der Gerichtskritik;b)Zivilprozeßrechtaa)ErkenntnisverfahrenBeseitigung von Vorschriften, die die Privatautonomie beeinträchtigen; Geltung der Parteimaxime in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;
Beseitigung des Verfahrensziels der Erziehung der Gesellschaft;bb)VollstreckungsverfahrenAbbau marktwirtschaftlicher Hemmnisse; Reduzierung der Möglichkeiten staatlicher Einflußnahme; Beseitigung gerichtsfremder Einflüsse durch die Betriebe und Entlastung der Betriebe von betriebsfremden Aufgaben; Sicherung eines pfändungsfreien Arbeitseinkommens, das dem Schuldner einen den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Betrag für ein menschenwürdiges Dasein beläßt;c)Änderungen bei den gesellschaftlichen GerichtenBeseitigung der Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Streitigkeiten; Bildung etwaiger Schlichtungsstellen durch demokratisch legitimierte Gremien;d)Registerbehörden, GrundbuchÜberprüfungsmöglichkeit der Entscheidungen der Registerbehörden und in Grundbuchangelegenheiten durch die Gerichte, soweit die Führung der Register nicht den ordentlichen Gerichten übertragen wird;e)StaatsanwaltschaftBeseitigung der allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht;
Beschränkung ihrer Mitwirkungsbefugnis auf Strafverfahren und Familienrechts-, Kindschafts- und Entmündigungssachen;f)StrafverfahrenBeseitigung der Tätigkeit von gesellschaftlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern; Verbesserung der Rechte der Beschuldigten, namentlich bessere Verankerung des Grundsatzes, sich nicht selbst belasten zu müssen;g)Gerichtlicher Rechtsschutz in abgaben-, sozial- und sonstigen verwaltungsrechtlichen AngelegenheitenSicherung eines Mindestmaßes an Rechtsschutz einschließlich eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes, namentlich gegen alle Verwaltungsentscheidungen, durch die Unternehmen und Unternehmungen Beschränkungen und Lasten, insbesondere Steuern und andere Abgaben, auferlegt oder Gewährungen versagt werden, sowie gegen alle Verwaltungsentscheidungen auf den Gebieten des Sozialrechts, insbesondere des Sozialversicherungsrechts, des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeitslosenversicherung;h)RechtsberatungFreier Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und gerichtliche Überprüfung der Zulassung und deren Entziehung; uneingeschränkte Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte in allen Rechtsangelegenheiten; für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte im Grundsatz Befugnisse, die einem Rechtsanwalt in der Deutschen Demokratischen Republik zustehen, zumindest im grenzüberschreitenden Verkehr; entsprechende Regelungen für Patentanwälte;
Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notariate.III.Sozialunion1.Das Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der Deutschen Demokratischen Republik vom
- März 1990 (GBl. I Nr. 15 S. 110) wird aufgehoben.2.Die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Arbeitsämter und der Betriebe zur Sicherung des Rechts auf Arbeit vom
- März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 161) wird aufgehoben.3.Die Verordnung über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom
- Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 41) wird aufgehoben.4.Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Tätigkeit der Konfliktkommissionen - Konfliktkommissionsordnung - vom 12.
März 1982 (GBl. I Nr. 13 S. 274) wird aufgehoben, soweit das Verfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geregelt wird.5.Der Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Richtlinie über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen der Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes vom
- Februar 1978 (GBl. I Nr. 8 S. 109) wird aufgehoben.6.Die Verordnung über die Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik - Beschwerdekommissionsordnung - vom
- Mai 1979 (GBl.
I Nr. 14 S. 106) wird aufgehoben.Folgende Rechtsvorschriften werden, soweit sie mit dem Vertrag nicht vereinbar sind, geändert:7.Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185).8.Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung - Rentenverordnung - vom
- November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), zuletzt geändert durch die
- Rentenverordnung vom
- Januar 1990 (GBl. I Nr. 5 S. 24).9.Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-VO - vom
- November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch die
- FZR-Verordnung vom
- Juni 1989 (GBl. I Nr. 19 S. 232).10.Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17.
November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373).11.Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1), in der Fassung der Zweiten Verordnung vom
- Januar 1985 (GBl. I Nr. 2 S. 10).12.Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom
- Dezember 1977 (Sonderdruck Nr. 942 des Gesetzblattes) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom
- Januar 1985 (GBl. I Nr. 2 S. 9).13.Verordnung über Leistungen der Sozialfürsorge - Sozialfürsorgeverordnung - vom
- November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch die 4.
Sozialfürsorgeverordnung vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 165), im Hinblick auf die spätere Überleitung in das in Artikel 24 des Vertrags vorgesehene Sozialhilfesystem.
Anlage IVVon der Deutschen Demokratischen Republik neu zu erlassende RechtsvorschriftenDie Deutsche Demokratische Republik wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags oder bis zu dem in dieser Anlage genannten anderen Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Anlage die nachfolgenden Rechtsvorschriften erlassen: I.Wirtschaftsunion1.Gesetz über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder eines freien Berufs durch Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokratischen Republik.
Ihnen kann die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausübung eines freien Berufs nur unter den für Gebietsansässige zulässigen Voraussetzungen untersagt werden.
Regeln für Preisfestsetzung mit Ankündigung von Leitsätzen für ihre Anwendung, zentral und in den Ländern; Regeln für die Überwachung festgesetzter Preise und für die Verhinderung mißbräuchlicher Praktiken bei freien Preisen.4.Bestimmungen über Datenübermittlungen zwischen den Meldestellen der Deutschen Demokratischen Republik und den Meldebehörden im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) auf der Grundlage von §§ 17 und 18 dieses Gesetzes und der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes - 1. BMeldDÜV vom 18. Juli 1983 - BGBl. I S. 943).5.Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend dem Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferrecht der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung spätestens ab 1.
Januar 1991. Sie stellt sicher, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion Personen, Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Tätigkeiten im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes oder zur Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers befugt sind, im gleichen Umfang auch in der Deutschen Demokratischen Republik ihre Tätigkeit ausüben dürfen.II.SozialunionDie Deutsche Demokratische Republik erläßt folgende Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland:1.ein Arbeitsförderungsgesetz;2.ein Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz);3.ein Gesetz über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;4.ein Gesetz über die Sozialversicherung;5.ein Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und weitere rentenrechtliche Regelungen;6.ein Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht;7.ein Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz).III.Staatshaushalt und Finanzen1.Haushaltsrecht, Finanzkontrollea)Die Deutsche Demokratische Republik setzt eine Haushaltsordnung in Kraft, die die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland erstellt wird.
Sie übernimmt gleichzeitig das Haushaltsgrundsätzegesetz der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe, daß das Haushaltsausgleichsgebot, das Verbot von Nebenhaushalten (Einheit des Haushalts) und der Ist-Abschluß verbindlich gemacht werden.b)Die Deutsche Demokratische Republik führt eine unabhängige Finanzkontrolle der öffentlichen Verwaltung ein. Sie erläßt hierzu ein Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofes, der eine Organisation aufweist, die weitgehend der des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.2.Recht der besonderen VerbrauchsteuernDie Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland über die besonderen Verbrauchsteuern betreffend Bier, Branntwein, Kaffee und Tee, Leuchtmittel, Mineralöl, Zucker, Salz, Schaumwein und Tabak.
Das gilt auch für das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz. Bei Erlaß der Rechtsvorschriften kann vom Recht der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend.3.Recht des BranntweinmonopolsDie Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend dem Gesetz und den Verordnungen über das Branntweinmonopol der Bundesrepublik Deutschland. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die Vergabe regelmäßiger Brennrechte im Rahmen des Branntweinmonopols der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Monopolverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik schließt sich der Markt- und Preispolitik der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein an; Abweichungen bedürfen des Einvernehmens der Monopolverwaltungen.4.Recht der Besitz- und VerkehrsteuernDie Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvorschriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Satz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich geboten ist.
Wird das Recht in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Geregelt werdendas Umsatzsteuerrecht;das Versicherungsteuerrecht einschließlich Feuerschutzsteuer;das Wechselsteuerrecht;das Steuerverfahrensrecht; die Deutsche Demokratische Republik wird ihr Steuerstrafrecht sowie dessen strafverfahrensrechtliche Sonderregelungen in weitgehender Angleichung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgestalten;mit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung der Nummer 5das Einkommen- und Lohnsteuerrechtdas Körperschaftsteuerrecht;das Gewerbesteuerrecht;das Vermögensteuerrecht;das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht;das Grundsteuerrecht;das Bewertungsrecht;das Grunderwerbsteuerrecht;das Kraftfahrzeugsteuerrecht.Bei der Regelung ist der besonderen Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf ihre Chancengleichheit Rechnung zu tragen.5.Regelung bei der Einkommen- und Lohnsteuer sowie der KörperschaftsteuerDie Deutsche Demokratische Republik regelt durch Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsuniona)die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen über die steuerliche Gewinnermittlung in Kraft treten;b)die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der Bundesrepublik Deutschland ab 1990 geltenden allgemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für die Steuerklasse I bemessen wird;für jedes Kind wird in den Tabellen ein jährlicher Kinderfreibetrag von 1.512 Deutsche Mark berücksichtigt; weitere Ermäßigungen sowie ein Abzug von Aufwendungen, die über die in diesen Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge hinausgehen, sind unzulässig; steuerfreie Lohnanteile werden nur noch in dem Umfang anerkannt, wie sie am 1.
Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren.Unternehmen, die durch die Umwandlung volkseigener Kombinate, Betriebe und Einrichtungen entstanden sind, entrichten zur Wahrung einer vergleichbaren Belastung mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bis zum
- Dezember 1990 Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer nach den geltenden Steuergesetzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom
- März 1990 unter Berücksichtigung von Buchstabe a.6.ZollrechtDie Deutsche Demokratische Republik wird in Angleichung an die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Zollvorschriften ein Zollgesetz und entsprechende Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen.
Die übrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zolltarifs werden schrittweise eingeführt. Die Zollrechtsangleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland.7.Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für LastkraftwagenDie Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung ab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobahnen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene völkerrechtliche Verträge bleiben unberührt.Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im Gebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.IV.DatenschutzEinführung von Datenschutzregelungen, die den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
Sie sollen nach Möglichkeit mit Wirkung ab 1. Januar 1991 erlassen werden. Bis dahin wird bei der Übermittlung personenbezogener Informationen nach den in der Anlage VII enthaltenen Grundsätzen verfahren.
Anlage VVon der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde RechtsvorschriftenDie Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten des Vertrags eine Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Gesetzen, erlassen: I.Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560)Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:a)
Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.
Abschnitt genannten währungspolitischen Befugnisse und des im 5. Abschnitt des Bundesbankgesetzes genannten Geschäftskreises gelten folgende Anpassungsregelungen:
Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.d)Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 der Anlage I dieses Vertrags eingerichtet werden.II.Regelungen zu Spezialkreditinstitutena)Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBl. I S. 710)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.2.Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.3.Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht auch im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung.b)Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24.
April 1986 (BGBl. I S. 560)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.2.Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.3.Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung.c)Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 29.
März 1983 (BGBl. I S. 377)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.2.Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokratischen Republik Darlehen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.III.Gesetz über das Kreditwesen vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
- a)Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Krediten an den Bund.
- b)Gewährleistungen durch den Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Gewährleistungen des Bundes.
- c)Dem Postgiro- und Postsparverkehr der Deutschen Bundespost entsprechende Geschäfte der Deutschen Post stehen diesen Geschäften der Deutschen Bundespost gleich.
Juli 1990 eingezahlt worden sind. § 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik und umgekehrt nicht anzuwenden.
Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 1990 (BGBl. I S. 266)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Republik steht dem Bund gleich.2.§ 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaften in der Deutschen Demokratischen Republik im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung sinngemäß anzuwenden.3.Bei den Vorschriften des
- Abschnittes für Grundstücks-Sondervermögen ist die Deutsche Demokratische Republik den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.V.Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595)Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:1.Inland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der gesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes.2.
Für die laufende Aufsicht gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Für die Anpassung des Geschäftsbetriebs an die Bestimmungen dieses Gesetzes bestimmt die Aufsichtsbehörde Übergangsfristen.6.Für die Vermögensanlage der Versicherungsunternehmen in der Deutschen Demokratischen Republik wird die Republik dem Bund gleichgestellt.VI.Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit1.Die Vorschriften über die Entsendung von versicherten Personen sollen auf verwandte Sachverhalte erweitert werden.2.In der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung sollen Beschäftigungszeiten im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unter den gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen begründen wie Beschäftigungszeiten, die im Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes zurückgelegt worden sind.Die auf diesen Zeiten beruhenden Lohnersatzleistungen sollen sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt richten, das der Berechtigte in der Deutschen Demokratischen Republik erzielt hat.3.Die Vorschriften über das Ruhen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland sollen nicht bei Versicherten angewendet werden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten.4.Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, die im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch nehmen, sollen die Aufwendungen hierfür von ihrer Krankenkasse erstattet werden.5.Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in bestimmten Fällen wie Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland behandelt werden.6.Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik sollen für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Höhe der Rente in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden.7.Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für künftige Übersiedler ausgeschlossen werden.8.Die Erbringung von Rentenleistungen in die Deutsche Demokratische Republik soll ermöglicht werden.9.Rentner der Deutschen Demokratischen Republik sollen bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in die Krankenversicherung der Rentner einbezogen werden.10.Übersiedler aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik sollen hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft grundsätzlich so gestellt werden, als wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitsplatz aufgegeben und in diesem Zusammenhang ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet hätten.VII.Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.
Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:Bei der Anwendung des § 92c Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung steht das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften gleich.VIII.Beabsichtigte Regelung zur Erleichterung der Tätigkeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten aus der Deutschen Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland:1.In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Rechtsanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalts ausüben. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht ergeben, bleiben unberührt. § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in Satz 1 bezeichneten Personen entsprechend anzuwenden.2.Die in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr die Stellung eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz oder die Kanzlei betreffen.
Sie beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr die beruflichen Regeln für einen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechtsanwalt. Die berufsrechtliche Ahndung einer schuldhaften Verletzung beruflicher Pflichten ist den zuständigen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik vorbehalten. Diese werden von dem Verdacht einer solchen Pflichtverletzung unterrichtet.3.In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene Patentanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines nach der Patentanwaltsordnung zugelassenen Patentanwalts ausüben. Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.4.Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über-Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Abs. 3 Satz 2),-Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),-Gebührüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)stehen die in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 bezeichneten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und Patentanwälten gleich.5.Die Nummern 1 bis 4 werden in Kraft treten, wenn die Deutsche Demokratische Republik für die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte entsprechende Vorschriften erlassen hat.
Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Anlage VIRegelungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik im weiteren Verlauf anzustreben sindIm Verlauf der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sind folgende weitere Regelungen in der Deutschen Demokratischen Republik anzustreben: I.UmweltrechtDie Deutsche Demokratische Republik wird die Voraussetzungen dafür schaffen, daß auf dem Gebiet des Umweltschutzes baldmöglichst dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Regelungen getroffen werden können:1.Bundes-Immissionsschutzgesetz nebst Durchführungsregelungen2.Abfallgesetz nebst Durchführungsregelungen3.Benzinbleigesetz nebst Durchführungsregelungen4.Chemikaliengesetz nebst Durchführungsregelungen5.Wasserhaushaltsgesetz nebst DurchführungsregelungenII.Wirtschafts- und Sozialunion1.Güterkraftverkehrsgesetz2.Personenbeförderungsgesetz3.Insolvenzrecht4.Einführung des Ordnungsrahmens und der Berufsstruktur der Bundesrepublik Deutschland im Bereich berufliche Bildung (Berufsbildungsgesetz: Erster Teil; Dritter Teil 2., 4., 6., 7. Abschnitt; Handwerksordnung: Zweiter Teil; 2., 4., 6., 7. Abschnitt, Dritter Teil; die auf diese Gesetze gestützten Ausbildungs- und Meisterprüfungsregelungen).5.Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316).
Anlage VIIGrundsätze für die Übermittlung personenbezogener Informationen zur Durchführung des VertragsBei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur Durchführung des Vertrags werden die Vertragsparteien entsprechend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrags nach folgenden Grundsätzen verfahren: