Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die soziale Absicherung von Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention tätig sind. Es stellt sicher, dass diese Personen in Bezug auf Altersvorsorge, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und Unfallrisiken sowie Arbeitslosigkeit abgesichert sind, sofern keine andere Absicherung besteht.
Für wen: Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden; Sekundierende Einrichtungen, die solche Personen entsenden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sozialversicherung
- Paragraphen
- 12
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 3 (1) · § 1 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die soziale Absicherung von Personen, die in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention tätig sind.
- Die Bedingungen für Verträge zur Sekundierung (Arbeitsverträge oder Sekundierungsverträge).
- Die Pflichten sekundierender Einrichtungen bezüglich Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Haftpflichtversicherung.
- Die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Sekundierung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden.
- Sekundierende Einrichtungen, die solche Personen entsenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die soziale Absicherung umfasst Altersvorsorge, Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und Unfallrisiken sowie Arbeitslosigkeit.
- Sekundierungen können durch einen Arbeitsvertrag oder einen Sekundierungsvertrag erfolgen.
- Sekundierende Einrichtungen können die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch ein Bundesministerium) oder ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums sein.
- Die sekundierende Einrichtung ist verpflichtet, einen Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, es sei denn, bestimmte Ausnahmen (z.B. Erreichen der Regelaltersgrenze, andere Altersvorsorge) greifen.
- Die sekundierende Einrichtung muss die Kosten für eine angemessene Haftpflichtversicherung erstatten, die Schäden im Ausland abdeckt.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Sozialversicherung
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (12)
- § 1 Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Verträge zur Sekundierung
- § 4 Sekundierende Einrichtungen
- § 5 Altersvorsorge
- § 6 Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
- § 7 Absicherung gegen Haftungsrisiken
- § 8 Reisekosten
- § 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen
- § 10 Bestand der Leistungen
- § 11 Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
- § 12 Übergangsvorschrift
010Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität
Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1.„Sekundierung“ die soziale Absicherung einer Person, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden Einrichtung tätig wird, durch einen Vertrag nach diesem Gesetz im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und Unfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit;2.„internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention“ der zivile oder zivil-militärische Einsatz zum Zweck der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der im Auftrag oder im Interesse internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt wird;3.„aufnehmende Einrichtung“ die internationale, supranationale oder ausländische staatliche Einrichtung, bei der eine Person im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig wird;4.„sekundierende Einrichtung“ die Einrichtung, die Verträge zur Sekundierung schließt;5.„sekundierte Person“ die Person, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundierung mit der sekundierenden Einrichtung geschlossen hat und ihre Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention aufgenommen hat;6.„Zeitraum der Sekundierung“ den Zeitraum der Vertragslaufzeit des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags.
§ 3Verträge zur Sekundierung
§ 4Sekundierende Einrichtungen
020Abschnitt 2Leistungen an die sekundierten Personen
§ 5Altersvorsorge
§ 6Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
§ 7Absicherung gegen Haftungsrisiken
§ 8Reisekosten
§ 9Zusätzliche vertragliche Leistungen
Im Arbeits- oder Sekundierungsvertrag können zusätzlich zu Leistungen nach diesem Gesetz weitere Leistungen vereinbart werden. Vor der Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Leistungen in Arbeitsverträgen sind das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen und die Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat durch die sekundierende Einrichtung einzuholen. Bei der Bemessung weiterer Leistungen sind die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, die Aufgabe und der Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Auslandseinsatzes angemessen zu berücksichtigen.
§ 10Bestand der Leistungen
Die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen der sekundierenden Einrichtung werden mit der Aufnahme der Tätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmenden Einrichtung mit Geltendmachung des Anspruchs durch die sekundierte Person fällig, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem die sekundierte Person die Reise zum Einsatzort antritt und den Anspruch geltend macht. Die Leistungen enden mit Ablauf des Tages, an dem die sekundierte Person die Rückreise antritt. Die Rückreise ist unverzüglich nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Stelle anzutreten. Reist die sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung.
030Abschnitt 3Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
§ 11Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
§ 12Übergangsvorschrift
Auf Sekundierungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, ist das Sekundierungsgesetz vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.