Investitionszulagengesetz 2005
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Investitionszulagen für bestimmte Investitionen in festgelegten Fördergebieten, um die regionale Wirtschaftsstruktur zu verbessern. Es legt fest, wer Anspruch auf diese Zulage hat, welche Investitionen begünstigt werden und wie die Zulage berechnet wird.
Was es regelt
- Anspruchsberechtigung für Investitionszulagen.
- Definition begünstigter betrieblicher Investitionen (bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude).
- Festlegung der Fördergebiete in Deutschland.
- Berechnung der Höhe der Investitionszulage.
Wen es betrifft
- Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begünstigte Investitionen vornehmen.
- Personengesellschaften und Gemeinschaften als Anspruchsberechtigte.
Eckpunkte
- Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.
- Begünstigte Investitionen sind neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und neue Gebäude, die mindestens fünf Jahre in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben.
- Die Investitionen müssen nach dem 24. März 2004 und vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen sein oder nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, sofern vor dem 1. Januar 2007 Teilherstellungskosten entstanden oder Teillieferungen erfolgt sind.
- Die Investitionszulage beträgt 12,5 % oder 15 % der Bemessungsgrundlage, und kann sich für kleine und mittlere Unternehmen auf 25 %, 27,5 % oder 20 % erhöhen.
Gesetzestext
gesetz 2005NeufNeugefasst durch Bek. v. 30.9.2005 I 2961SonstDas G ist gem. § 10 iVm Bek. v. 6.4.2005 I 1059 u. v. 19.8.2005 I 2514 mWv 24.1.2005 in Kraft getreten Das G ist gem. § 10 iVm Bek. v. 6.4.
(+++ Textnachweis ab: 24.3.2004 +++)
§ 1Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
§ 2Betriebliche Investitionen
- März 2004 und vor dem
- Januar 2007 begonnen und nach dem
- Dezember 2004 und vor dem
- Januar 2007 abgeschlossen hat oder nach dem
- Dezember 2006 abschließt, soweit vor dem
- Januar 2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.
- Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom
- November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.
- April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom
- Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf 1.25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, 2.27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt, 3.20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3Antrag auf Investitionszulage
§ 4Gesonderte Feststellung
Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.
§ 5Anwendung der Abgabenordnung, Festsetzung und Auszahlung
- Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7), zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten vom
- August 2001 (ABl. EG Nr. C 226 S. 16), erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn die Europäische Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität festgelegt hat. Die Investitionszulage für Investitionen, die zu einem Investitionsvorhaben gehören, das die Anmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom
- Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom
- November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), erfüllt, ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission festzusetzen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen bestimmt ist, die 1.a)keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom
- April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom
- Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind und b)als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom
- Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben oder 2.a)keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom
- April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom
- Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind und b)als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom
- Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) erhalten haben und 3.sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.
§ 6Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
§ 7Verfolgung von Straftaten
Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.
§ 8Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten und nicht die Erhaltungsaufwendungen.
§ 9Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
§ 10
(Inkrafttreten)-
Anlage 1(zu § 2 Abs. 1 Satz 9)Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2005, 2965 Sensible Sektoren sind: 1.Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom
- Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom
- November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang B), 2.Schiffbau (Mitteilung der Kommission "Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau", ABl. EU Nr. C 317 S. 11 vom
- Dezember 2003, geändert durch Berichtigung vom
- April 2004, ABl. EU Nr. C 104 S. 71), 3.Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom
- Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom
- November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang C), 4.Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom
- Februar 2002, geändert durch Mitteilung der Kommission vom
- November 2003, ABl. EU Nr. C 263 S. 3, in Verbindung mit Anhang D), 5.Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom
- Februar 2000), 6.Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom
- Januar 2001, ABl. EG Nr. C 19 S. 7) und 7.Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom
- Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom
- März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr", ABl. EU Nr. C 13 S. 3 vom
- Januar 2004, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom
- Dezember 1994).
Anlage 2(zu § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 2)Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2005, 2965 Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte: Im Land Mecklenburg-Vorpommern: Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund, im Land Brandenburg: Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin, Landkreis Märkisch-Oderland soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin, Landkreis Oder-Spree soweit nicht Arbeitsmarktregion Berlin, im Freistaat Sachsen: kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden, im Freistaat Thüringen: Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
Anlage 3(zu § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3)Fundstelle des Originaltextes: BGBl I 2005, 2966 Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2002 das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg: Im Landkreis Barnim: Ahrensfelde, Basdorf, Stadt Bernau, Blumberg, Eiche, Hirschfelde, Klosterfelde, Krummensee, Lanke, Lindenberg, Mehrow, Prenden, Rüdnitz, Schönerlinde, Schönfeld, Schönow, Schönwalde, Schwanebeck, Seefeld, Stolzenhagen (Amt Wandlitz), Tiefensee, Wandlitz, Stadt Werneuchen, Willmersdorf, Zepernick, im Landkreis Dahme-Spreewald: Bestensee, Bindow, Blossin, Brusendorf, Dannenreich, Diepensee, Dolgenbrodt, Eichwalde, Friedersdorf, Gallun, Gräbendorf, Großziethen, Gussow, Kablow, Kiekebusch, Kolberg, Stadt Königs Wusterhausen, Stadt Mittenwalde, Motzen, Niederlehme, Pätz, Prieros, Ragow, Schenkendorf, Schönefeld, Schulzendorf, Selchow, Senzig, Streganz, Telz, Töpchin, Waltersdorf (Amt Schönefeld), Waßmannsdorf, Wernsdorf, Wildau, Wolzig, Zeesen, Zernsdorf, Zeuthen, im Landkreis Havelland: Berge, Bergerdamm, Börnicke, Bredow, Brieselang, Dallgow-Döberitz, Etzin, Falkenrehde, Stadt Falkensee, Groß Behnitz, Grünefeld, Stadt Ketzin, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Stadt Nauen, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Retzow, Ribbeck, Schönwalde, Selbelang, Tietzow, Tremmen, Wachow, Wansdorf, Wustermark, Zachow, Zeestow, im Landkreis Märkisch-Oderland: Stadt Altlandsberg, Dahlwitz-Hoppegarten, Fredersdorf-Vogelsdorf, Hennickendorf, Herzfelde, Hönow, Lichtenow, Münchehofe, Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin, im Landkreis Oberhavel: Birkenwerder, Freienhagen, Friedrichsthal, Germendorf, Glienicke/Nordbahn, Stadt Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Stadt Kremmen, Leegebruch, Lehnitz, Malz, Mühlenbeck, Nassenheide, Oberkrämer, Stadt Oranienburg, Schildow, Schmachtenhagen, Schönfließ, Stolpe, Stadt Velten, Wensickendorf, Zehlendorf, Zühlsdorf, im Landkreis Oder-Spree: Stadt Erkner, Gosen, Grünheide (Mark), Hangelsberg, Markgrafpieske, Mönchwinkel, Neu Zittau, Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreeau, Spreenhagen, Woltersdorf, kreisfreie Stadt Potsdam, im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stadt Beelitz, Bergholz-Rehbrücke, Bochow, Deetz, Derwitz, Fahlhorst, Fahrland, Fresdorf, Golm, Groß Glienicke, Groß Kreutz, Kleinmachnow, Krielow, Langerwisch, Marquardt, Michendorf, Neu Fahrland, Nudow, Philippsthal, Plötzin, Saarmund, Satzkorn, Schmergow, Schwielowsee, Seddiner See, Seeburg, Stahnsdorf, Stücken, Stadt Teltow, Töplitz, Tremsdorf, Uetz-Paaren, Stadt Werder (Havel), Wildenbruch, Wilhelmshorst, im Landkreis Teltow-Fläming: Blankenfelde, Dahlewitz, Glienick, Groß Kienitz, Groß Machnow, Groß Schulzendorf, Großbeeren, Jühnsdorf, Kallinchen, Lüdersdorf, Stadt Ludwigsfelde, Mahlow, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Rangsdorf, Schöneiche, Schönhagen, Thyrow, Stadt Trebbin, Stadt Zossen.