Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Schutzanordnungen aus anderen EU-Ländern in Deutschland, um Personen vor Gewalt zu schützen. Es legt fest, wie solche Anordnungen behandelt werden und welche deutschen Gerichte dafür zuständig sind.
Was es regelt
- Die Anwendung von Verfahrensvorschriften für Familiensachen auf europäische Gewaltschutzverfahren.
- Die Anerkennung und Vollstreckung von Europäischen Schutzanordnungen, die auf der Richtlinie 2011/99/EU basieren.
- Die Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen, die auf der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 beruhen.
- Strafvorschriften im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Schutzmaßnahmen.
Wen es betrifft
- Personen, die durch eine Europäische Schutzanordnung geschützt werden (geschützte Person).
- Personen, von denen eine Gefahr ausgeht und gegen die eine Schutzanordnung erlassen wurde (gefährdende Person).
Eckpunkte
- Verfahren nach diesem Gesetz sind Familiensachen und unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen.
- Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung kann versagt werden, wenn bestimmte Angaben (z.B. Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit der geschützten Person) nicht in deutscher Sprache vorliegen oder nicht vervollständigt werden.
- Die Anerkennung kann auch versagt werden, wenn der Europäischen Schutzanordnung keine Schutzmaßnahme zugrunde liegt, die bestimmte Verbote oder Beschränkungen (z.B. Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot) enthält.
- Wird eine Europäische Schutzanordnung anerkannt, erlässt das Gericht eine entsprechende Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes.
Gesetzestext
Gesetz zum Europäischen GewaltschutzverfahrenHinweisGeändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424 Das G wurde als Artikel 1 des G v. 5.12.2014 I 1964 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Abs. 1
(+++ Textnachweis ab: 11.1.2015 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Verfahrensvorschrift§ 1Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschnitt 2Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung§ 4Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung§ 5Zuständigkeitskonzentration§ 6Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung§ 7Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung§ 8Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung§ 9Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung§ 10Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme§ 11Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme§ 12Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme Abschnitt 3Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013Unterabschnitt 1Begriffsbestimmungen§ 13Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 2Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen§ 14Zuständigkeit§ 15Verfahren§ 16Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen Unterabschnitt 3Anerkennungund Vollstreckung ausländischer Titel im Inland§ 17Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel§ 18Übersetzung oder Transliteration§ 19Örtliche Zuständigkeit§ 20Anpassung eines ausländischen Titels§ 21Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung§ 22Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat§ 23Vollstreckungsabwehrantrag Abschnitt 4Strafvorschriften§ 24Strafvorschriften Anlage(zu § 10 Absatz 3)Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme
010Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschrift
§ 1
Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitVerfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.
020Abschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist 1.Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands,2.Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht und nationalem Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, mit der einer gefährdenden Person (Nummer 6) eines oder mehrere der in § 6 Nummer 2 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine geschützte Person (Nummer 5) vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte,3.Europäische Schutzanordnung eine von der Anordnungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mitgliedstaates getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage ein innerstaatliches Gericht eine oder mehrere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen soll, um den Schutz der geschützten Person (Nummer 5) fortzuführen,4.Anordnungsbehörde die Behörde, die die Europäische Schutzanordnung erlassen hat oder erlassen soll,5.geschützte Person eine natürliche Person, die dem Schutz einer Europäischen Schutzanordnung unterliegt,6.gefährdende Person eine natürliche Person, vor der die geschützte Person durch eine Europäische Schutzanordnung geschützt wird.
§ 3Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
§ 4Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 5Zuständigkeitskonzentration
§ 6Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn 1.die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens folgende Angaben in deutscher Sprache enthält und diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3 gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind: a)Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres Vertreters, wenn sie minderjährig oder geschäftsunfähig ist,b)Tag, ab dem die geschützte Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte, und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts, sofern bekannt,c)Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Anordnungsbehörde,d)Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält,e)Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme geführt haben,f)Verbote oder Beschränkungen, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote oder Beschränkungen und gegebenenfalls Angabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht,g)soweit vorliegend, Angaben zu einer verwendeten technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Verfügung gestellt wurde,h)Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person,i)sofern diese Angaben der Anordnungsbehörde bekannt sind, Angaben darüber, ob der geschützten Person oder der gefährdenden Person im anordnenden Staat Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist,j)soweit vorliegend, eine Beschreibung sonstiger Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten,k)soweit zutreffend, ein Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom
- November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102), der durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom
- Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20) bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde, sofern es sich dabei nicht um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates,2.der Europäischen Schutzanordnung keine Schutzmaßnahme zugrunde liegt, mit der der gefährdenden Person eines oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden: a)das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in oder an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht,b)das Verbot jeglicher Form der Kontaktaufnahme mit der geschützten Person oder eine Regelung dazu oderc)das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu,3.die gefährdende Person nach innerstaatlichem Recht Immunität genießt und diese Immunität den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht oder4.der gefährdenden Person vor dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist oder sie kein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt worden sind.
§ 7Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 8Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.
§ 9Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 10Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
§ 11Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
§ 12Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
030Abschnitt 3
606/2013
030010Unterabschnitt 1Begriffsbestimmungen
§ 13Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist 1.Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,2.geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,3.gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
030020Unterabschnitt 2Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
§ 14Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 15Verfahren
Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der gefährdenden Person auszustellen. Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
§ 16Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
030030Unterabschnitt 3Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 17Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 18Übersetzung oder Transliteration
Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
§ 19Örtliche Zuständigkeit
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk 1.sich die gefährdende Person aufhält oder2.die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.
§ 20Anpassung eines ausländischen Titels
§ 21Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.
§ 23Vollstreckungsabwehrantrag
Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.
040Abschnitt 4
Strafvorschriften
§ 24Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Anlage(zu § 10 Absatz 3)Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1969 - 1971) Die in diesem Formblatt enthaltenen Daten sind vertraulich zu behandeln.1Nähere Angaben zu der gefährdenden Person1.1Familienname:1.2Vorname(n):1.3Ggf. Geburtsname oder früherer Name:1.4Ggf. Aliasname(n):1.5Geschlecht:1.6Staatsangehörigkeit:1.7Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer (sofern vorhanden):1.8Geburtsdatum:1.9Geburtsort:1.10Anschrift:1.11Sprache oder Sprachen, die die gefährdende Person versteht (sofern bekannt):2Nähere Angaben zu der geschützten Person2.1Familienname:2.2Vorname(n):2.3Ggf. Geburtsname oder früherer Name:2.4Geschlecht:2.5Staatsangehörigkeit:2.6Geburtsdatum:2.7Geburtsort:2.8Anschrift:2.9Sprache oder Sprachen, die die geschützte Person versteht (sofern bekannt):3Nähere Angaben zu der Europäischen Schutzanordnung3.1Die Anordnung wurde erlassen am:3.2Aktenzeichen (sofern vorhanden):3.3Behörde, die die Anordnung erlassen hat3.3.1Offizielle Bezeichnung:3.3.2Anschrift:4Behörde, die für die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme zuständig ist, die eventuell im ausführenden Staat erlassen worden ist4.1Offizielle Bezeichnung:4.2Zu kontaktierende Person4.2.1Name:4.2.2Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang):4.2.3Vollständige Anschrift:4.2.4Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):4.2.5Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):4.2.6E-Mail:4.2.7Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:5Verstoß gegen das/die von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung auferlegte(
- n)Verbot(
- e)oder Beschränkung(
- en)und/oder sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten5.1Der Verstoß betrifft das/die folgende(
- n)Verbot(
- e)oder Beschränkung(
- en)(Mehrfachwahl möglich):–ein Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht;–ein Verbot oder eine Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme – auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln – mit der geschützten Person;–ein Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine entsprechende Regelung;–andere von den zuständigen Behörden des vollstreckenden Staates nach Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung getroffene Maßnahmen, die sich auf die Schutzmaßnahme beziehen, die der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt.5.2Beschreibung des Verstoßes/der Verstöße (Ort, Datum und nähere Umstände):5.3Maßnahmen, die im vollstreckenden Staat infolge des Verstoßes ergriffen wurden:5.4Mögliche Rechtsfolgen des Verstoßes im Vollstreckungsstaat:5.5Sonstige Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung nach sich ziehen könnten, und Beschreibung dieser Erkenntnisse:6Nähere Angaben zu der im vollstreckenden Staat zu kontaktierenden Person, falls zusätzliche Informationen zu dem Verstoß eingeholt werden sollen6.1Familienname:6.2Vorname(n):6.3Anschrift:6.4Telefonnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):6.5Faxnummer (Ländervorwahl) (Regional-/Ortsnetzkennzahl) (Nummer):6.6E-Mail:6.7Sprachen, die für die Verständigung genutzt werden können:7Unterzeichnender7.1Name:7.2Funktion (Verwendungsbezeichnung/Dienstrang): Datum:Unterschrift des Vertreters der das Formblatt ausstellenden Behörde zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts des Formblatts:(Gegebenenfalls) Dienststempel: