Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Wei
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost die Kosten für die Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse abrechnet und verteilt. Es geht darum, wer welchen Teil der Verwaltungskosten trägt, insbesondere für Beihilfe, Grundversicherung und andere Versicherungsleistungen.
Was es regelt
- Die Verteilung des Verwaltungsaufwands für die Beihilfebearbeitung.
- Die Verteilung des Verwaltungsaufwands für die Grundversicherung.
- Die Verteilung des Verwaltungsaufwands für Zusatz-, Ergänzungs- und private Pflegeversicherungen sowie andere Tätigkeiten.
- Die Finanzierung bei einem reduzierten Personalbedarf der Postbeamtenkrankenkasse.
Wen es betrifft
- Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
- Die Postbeamtenkrankenkasse und ihre Mitglieder.
- Postnachfolgeunternehmen, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt trägt den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung und legt ihn auf Postnachfolgeunternehmen um.
- Bei Grundversicherung mit Beihilfebearbeitung durch die Postbeamtenkrankenkasse wird ein Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Grundversicherung angesetzt.
- Die Bundesanstalt trägt den Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung bis zur Höhe des Aufwands vergleichbarer effizienter Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft.
- Für Mitglieder der Grundversicherung, bei denen die Postbeamtenkrankenkasse die Beihilfe nicht bearbeitet, wird der Aufwand je Mitglied oder mitversichertem Angehörigen mit dem 1,4-fachen des Aufwands angesetzt, der bei gemeinsamer Bearbeitung entstehen würde.
Gesetzestext
Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 26k Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 18 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung
Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung nach § 26d Absatz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes trägt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt). Sie legt ihn auf die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe der nach § 19 Absatz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge um. Im Falle einer bei der Postbeamtenkrankenkasse bestehenden Grundversicherung ist der Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Grundversicherung anzusetzen. Im Falle einer bei der Gemeinschaft privater Pflegeversicherer bestehenden und von der Postbeamtenkrankenkasse bearbeiteten Pflegeversicherung ist der aus der Beihilfebearbeitung für Pflegeleistungen entstehende Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Pflegeversicherung anzusetzen.
§ 2Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung
§ 3Weiterer Verwaltungsaufwand
§ 4Reduzierung des Personalbedarfs
Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung dieser Verordnung für den nicht realisierten Minderbedarf solange fort, bis eine dem jeweiligen Amt oder Arbeitsvertrag entsprechende anderweitige Verwendung für das überzählige Personal gefunden ist.
§ 5Kostenabrechnung
Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.