Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Statistiken für Hochschulen und Berufsakademien in Deutschland. Es dient dazu, Daten für die Gesetzgebung, Planung und Qualitätssicherung im Hochschulbereich zu sammeln.
Für wen: Hochschulen, einschließlich Hochschulkliniken und Krankenanstalten, die der Studentenausbildung dienen; Staatliche und kirchliche Prüfungsämter, die studienabschließende Prüfungen abnehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Durchführung einer Bundesstatistik für das Hochschulwesen und Berufsakademien.
- Die Erfassung von Daten über Studierende, Prüfungsteilnehmende, Promovierende und Personal.
- Die Erfassung von Finanzdaten (Ausgaben, Einnahmen, Aufwendungen, Erträge) von Hochschulen und Berufsakademien.
- Die Erstellung einer Studienverlaufsstatistik.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hochschulen, einschließlich Hochschulkliniken und Krankenanstalten, die der Studentenausbildung dienen.
- Staatliche und kirchliche Prüfungsämter, die studienabschließende Prüfungen abnehmen.
- Berufsakademien.
Was sind die Eckpunkte?
- Daten werden semesterweise oder jährlich erhoben, zum Beispiel nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach Prüfungsabschlüssen.
- Erfasst werden Merkmale wie Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Studiengang, Prüfungsdaten und Hochschulzugangsberechtigung.
- Für Personal werden Geschlecht, Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis und Art der Finanzierung erfasst.
- Finanzdaten werden jährlich und vierteljährlich nach Arten sowie fachlicher und organisatorischer Gliederung erfasst.
- Promovierende werden als Personen definiert, die eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorand erhalten haben.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
HStatG 1990HStatG1990-11-02BGBl I1990, 2414HochschulstatistikgesetzGesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die BerufsakademienStandZuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826 (+++ Textnachweis ab: 1.6.1992 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 2.3.2016 I 342 mWv 1.3.2016 HStatG 1990EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
HStatG 1990§ 1Zweck(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im Hochschulbereich und bei den Berufsakademien sowie zur Erfüllung der Datenlieferverpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit Durchführungsvorschriften zur Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 18) wird eine Bundesstatistik, teilweise als Studienverlaufsstatistik, durchgeführt. Sie liefert Entscheidungsgrundlagen für eine evidenzbasierte Forschungs- und Wissenschaftspolitik und dient der Kapazitäts- und Finanzplanung im Hochschulbereich, der Qualitätssicherung der Hochschulbildung, der Planung von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.
HStatG 1990§ 2ErhebungsbereichDie Erhebungen erstrecken sich auf: 1.Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,2.staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und3.Berufsakademien.
HStatG 1990§ 3Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1.Geschlecht;2.Geburtsmonat und -jahr;3.Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;4.Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes;5.Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;6.berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;7.Praxissemester und Semester an Studienkollegs;8.Bezeichnung der Hochschule;
Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstandorte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;9.Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule;10.Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule;11.Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule;12.Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;13.Regelstudienzeit des Studiengangs;14.Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;15.Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;16.Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;17.Art und Dauer der Studienunterbrechungen;18.Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;19.Hörerstatus;20.Fach- und Hochschulsemester;21.Art des Studiums.
HStatG 1990§ 4Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst: 1.Bezeichnung der Hochschule;2.Geschlecht;3.Geburtsmonat und -jahr;4.Staatsangehörigkeit;5.Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;6.Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;7.Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;8.Prüfungserfolg und Gesamtnote;9.bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;10.Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);11.Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;12.Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;13.für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.
HStatG 1990§ 5Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)(1) Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.
HStatG 1990§ 6Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1.Geschlecht;2.Geburtsmonat und -jahr;3.Staatsangehörigkeit;4.Studiengang;5.Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigung;6.Bezeichnung der Berufsakademie.
HStatG 1990§ 7Studienverlaufsstatistik(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch: 1.für Studierende und Prüfungsteilnehmende: a)Geschlecht;b)Geburtsmonat und -jahr;c)Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst;d)Land, Jahr des Erwerbs und Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;e)berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;f)Bezeichnung der Hochschule;g)Bezeichnung der Hochschule der Ersteinschreibung; bei Ersteinschreibung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Ersteinschreibung;h)erster Studiengang;i)Art der Studienunterbrechung;j)Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde;k)Art, Fach, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
Semester und Jahr der Exmatrikulation;l)Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;m)Hochschulsemester;n)bei studienbezogenen Aufenthalten im Ausland: Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms;2.für Promovierende: a)Geschlecht;b)Geburtsmonat und -jahr;c)Staatsangehörigkeit nach Ländergruppen zusammengefasst;d)Staat, in dem der vorherige Hochschulabschluss erworben wurde;e)Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;f)Art der Promotion;g)Promotionsfach;h)Art der Registrierung als Promovierender;i)Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;j)Immatrikulation als Promotionsstudierender.
HStatG 1990§ 8Auswertungsdatenbank HochschulstatistikDie Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen.
HStatG 1990§ 9Hilfsmerkmale(1) Hilfsmerkmale sind: 1.für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,2.für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,3.für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.
HStatG 1990§ 10Auskunftserteilung(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
HStatG 1990§ 12Ausschuß für die Hochschulstatistik(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.
HStatG 1990§ 13Übergangsvorschrift(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.