Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von EU-Vorschriften zur Förderung der Abgabe von Obst, Gemüse und Milch an Kinder in Schulen, bekannt als Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es legt fest, wie die Länder an diesem Programm teilnehmen und wie die EU-Beihilfen verteilt werden.
Was es regelt
- Die Gewährung von Beihilfen für die Abgabe von Obst, Gemüse, Bananen, Milch und Milcherzeugnissen an Kinder in Bildungseinrichtungen.
- Die Meldepflichten der Länder an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bezüglich ihrer Teilnahme und Strategien.
- Die Verteilung der EU-Beihilfen für das Schulprogramm auf die einzelnen Länder.
- Die Möglichkeit für Länder, zusätzlich nationale Beihilfen zu gewähren.
Wen es betrifft
- Die Länder, die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmen.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Eckpunkte
- Die Teilnahme am Schulprogramm muss von den Ländern für jedes Schuljahr (1. August bis 31. Juli) dem Bundesministerium mitgeteilt werden.
- Die EU-Beihilfe für Schulobst und -gemüse wird anhand des Anteils der sechs- bis zehnjährigen Kinder in jedem Land verteilt.
- Für Schulmilch und -milcherzeugnisse erfolgt die Verteilung bis zum Schuljahr 2019/2020 nach einem kombinierten Schlüssel (75 % Anteil der sechs- bis zehnjährigen Kinder, 25 % früherer Schulmilch-Anteil) und ab dem Schuljahr 2020/2021 ebenfalls nach dem Anteil der sechs- bis zehnjährigen Kinder.
- Nicht abgerufene EU-Beihilfen werden nach den festgelegten Schlüsseln auf die teilnehmenden Länder umverteilt.
Gesetzestext
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und MilchStand
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2016 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EUV 1308/2013 (CELEX Nr: 32013R1308) vgl. § 1 dieser V EUV 1370/2013 (CELEX Nr: 32013R1370) vgl. § 1 dieser V EUV 2016/247 (CELEX Nr: 32016R0247) vgl. § 1 dieser V EUV 2016/248 (CELEX Nr: 32016R0248) vgl. § 1 dieser V +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse, Bananen und Milch sowie Milcherzeugnissen an Kinder (Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse) 1.nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/791 (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1) geändert worden ist,2.nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom
- Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/795 (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 115) geändert worden ist,3.nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom
- November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1) (Durchführungsverordnung (EU) 2017/39) in der jeweils geltenden Fassung,4.nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom
- November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11) (Delegierte Verordnung (EU) 2017/40) in der jeweils geltenden Fassung sowie5.der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung,durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2Anwendbare Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1.Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen.2.Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig.3.Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.4.Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 3Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- August bis zum
- Juli des Folgejahres laufende Schuljahr von den Ländern dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.
§ 4Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder
§ 5Sonstige Mitteilungspflichten
- Dezember jeden Kalenderjahres die Überwachungsergebnisse für das vorangegangene Schuljahr nach Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/
- Die Länder übersenden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum
- September des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40.
§ 6Verordnungsermächtigung
§ 7
(weggefallen)
§ 8Übergangsvorschriften
- September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2014 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, und die Schulmilch-Durchführungsverordnung vom
- Mai 2015 (BGBl. I S. 827) außer Kraft.