Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz verbietet grundsätzlich die Verwendung von Preisklauseln in Geldschulden, die den Betrag automatisch an den Preis oder Wert nicht vergleichbarer Güter oder Leistungen koppeln. Es legt aber auch Ausnahmen fest, unter welchen Bedingungen solche Klauseln dennoch zulässig sind.
Für wen: Personen und Unternehmen, die Verträge mit Geldschulden abschließen, in denen Preisklauseln verwendet werden; Insbesondere Gläubiger und Schuldner in langfristigen Verträgen, Erbbaurechtsverträgen oder im Geld- und Kapitalverkehr.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Verbot, Geldschulden direkt und automatisch an den Preis oder Wert nicht vergleichbarer Güter oder Leistungen zu binden.
- Ausnahmen von diesem Verbot für bestimmte Arten von Preisklauseln (z.B. Leistungsvorbehaltsklauseln, Spannungsklauseln, Kostenelementeklauseln).
- Spezifische Bedingungen für die Zulässigkeit von Preisklauseln in langfristigen Verträgen, Erbbaurechtsverträgen und im Geld- und Kapitalverkehr.
- Die Unwirksamkeit von Preisklauseln bei Verstößen gegen das Gesetz.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die Verträge mit Geldschulden abschließen, in denen Preisklauseln verwendet werden.
- Insbesondere Gläubiger und Schuldner in langfristigen Verträgen, Erbbaurechtsverträgen oder im Geld- und Kapitalverkehr.
Was sind die Eckpunkte?
- Geldschulden dürfen nicht automatisch an den Preis oder Wert von Gütern oder Leistungen gebunden werden, die nicht vergleichbar sind (§ 1 Abs. 1).
- Ausnahmen vom Verbot sind unter anderem Klauseln, die einen Ermessensspielraum zur Bestimmung der Schuld nach Billigkeit lassen, oder bei denen die Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder vergleichbar sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2).
- Preisklauseln in Verbraucherkreditverträgen und bestimmten anderen Fällen sind nur zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt sind und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligen (§ 2 Abs. 1).
- Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn nur ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung bewirkt, aber kein Rückgang eine Ermäßigung, oder wenn nur eine Partei Anpassung verlangen kann (§ 2 Abs. 3).
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
(+++ Textnachweis ab: 14.9.2007 +++)Das G wurde als Artikel 2 des G v. 7.9.2007 I 2246 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 14.9.2007 in Kraft getreten.
§ 1Preisklauselverbot
§ 2Ausnahmen vom Verbot
§ 3Langfristige Verträge
§ 4Erbbaurechtsverträge
Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.
§ 5Geld- und Kapitalverkehr
Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.
§ 6Verträge mit Gebietsfremden
Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches) mit Gebietsfremden.
§ 7Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt wird.
§ 8Unwirksamkeit der Preisklausel
Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.