Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch berufliche Tätigkeiten verursacht werden, und setzt eine EU-Richtlinie zur Umwelthaftung um. Es legt fest, wer für solche Schäden verantwortlich ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Was es regelt
- Die Definition von Umweltschäden (Schädigung von Arten, Lebensräumen, Gewässern, Böden) und deren Vermeidung und Sanierung.
- Die Pflichten von Verursachern bei unmittelbarer Gefahr oder Eintritt eines Umweltschadens.
- Die Befugnisse der zuständigen Behörden zur Überwachung und Anordnung von Maßnahmen.
- Die Kostentragung für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Wen es betrifft
- Jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt und dadurch einen Umweltschaden oder dessen unmittelbare Gefahr verursacht hat (der "Verantwortliche").
- Betroffene oder wahrscheinlich Betroffene von Umweltschäden sowie bestimmte Vereinigungen.
Eckpunkte
- Der Verantwortliche muss die zuständige Behörde unverzüglich über eine unmittelbare Gefahr oder einen eingetretenen Umweltschaden informieren (§ 4).
- Bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens muss der Verantwortliche sofort Vermeidungsmaßnahmen ergreifen (§ 5).
- Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Verantwortliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen durchführen (§ 6).
- Der Verantwortliche trägt die Kosten für Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1).
Gesetzestext
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von UmweltschädenNeufNeugefasst durch Bek. v. 5.3.2021 I 346StandGeändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der R
(+++ Textnachweis ab: 14.11.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 35/2004 (CELEX Nr: 32004L0035) Umsetzung der EGRL 35/2004 (CELEX Nr: 32004L0035) vgl. Art. 3 G v. 17.8.2012 I 1726 +++)
§ 1Verhältnis zu anderen Vorschriften
Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Umweltschaden: a)eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes,b)eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes,c)eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurde und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursacht;2.Schaden oder Schädigung: eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource (Arten und natürliche Lebensräume, Gewässer und Boden) oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource;3.Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung oder Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit anmeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat;4.berufliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird, unabhängig davon, ob sie privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird;5.unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Umweltschaden in naher Zukunft eintreten wird;6.Vermeidungsmaßnahme: jede Maßnahme, um bei einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren;7.Schadensbegrenzungsmaßnahme: jede Maßnahme, um die betreffenden Schadstoffe oder sonstigen Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Umweltschäden und nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen zu begrenzen oder zu vermeiden;8.Sanierungsmaßnahme: jede Maßnahme, um einen Umweltschaden nach Maßgabe der fachrechtlichen Vorschriften zu sanieren;9.Kosten: die durch eine ordnungsgemäße und wirksame Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung;10.fachrechtliche Vorschriften: die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen.
§ 3Anwendungsbereich
§ 4Informationspflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.
§ 5Gefahrenabwehrpflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 6Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche 1.die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,2.die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
§ 7Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 8Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
§ 9Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen
§ 10Aufforderung zum Tätigwerden
Die zuständige Behörde wird zur Durchsetzung der Sanierungspflichten nach diesem Gesetz von Amts wegen tätig oder, wenn ein von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener oder eine Vereinigung, die nach § 11 Absatz 2 Rechtsbehelfe einlegen kann, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.
§ 11Rechtsschutz
§ 12Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 12aVorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission
- Dezember 2021 und sodann jährlich bis zum
- Dezember des jeweiligen Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit: 1.die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c;2.den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde;3.das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des Umweltschadens;4.soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Umweltschaden verursacht wurde.
§ 13Zeitliche Begrenzung der Anwendung
§ 14
Übergangsvorschrift zu Anlage 1Für Verbringungen von Abfällen, die Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen unterliegen, ist § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Nummer 12 in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 666) anzuwenden.
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Berufliche Tätigkeiten(Fundstelle: BGBl. I 2021, 350;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erforderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.2.Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden), soweit diese Maßnahmen einer Erlaubnis, einer Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bedürfen.Diese Maßnahmen umfassen unter anderem den Betrieb von Deponien, die gemäß § 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen, und den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (
- BImSchV) einer Genehmigung bedürfen.3.Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.4.Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.5.Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen.6.Aufstauungen von oberirdischen Gewässern gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 Absatz 1 oder gemäß § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen.7.Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche Beförderung von a)gefährlichen Stoffen im Sinne des § 3a Absatz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG);b)gefährlichen Zubereitungen im Sinne des § 3a Absatz 1 ChemG;c)Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1);d)Biozid-Produkten im Sinn des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).8.Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft gemäß der Definition in § 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder der Definition in den Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Anlaufbedingungsverordnung.9.(weggefallen)10.Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nummer 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mikroorganismen in gentechnischen Anlagen gemäß der Definition in § 3 Nummer 4 GenTG sowie der außerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Mikroorganismen.11.Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt gemäß der Definition in § 3 Nummer 5 erster Halbsatz GenTG sowie der Transport und das Inverkehrbringen gemäß der Definition in § 3 Nummer 6 GenTG dieser Organismen.12.Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Union, für die eine Zustimmungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen besteht.13.Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie.14.Betrieb von Kohlendioxidspeichern nach § 3 Nummer 7 des Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes.
Anlage 2(zu § 3 Absatz 3 Nummer 3)Internationale Abkommen(Fundstelle: BGBl. I 2021, 351) a)Internationales Übereinkommen vom
- November 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Haftungsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 670);b)Internationales Übereinkommen vom
- November 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen von 1992, BGBl. 1996 II S. 685);c)Internationales Übereinkommen vom
- März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung;d)Internationales Übereinkommen vom
- Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See;e)Übereinkommen vom
- Oktober 1989 über die zivilrechtliche Haftung für die während des Transports gefährlicher Güter auf dem Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsweg verursachten Schäden.
Anlage 3(zu § 3 Absatz 3 Nummer 5)Internationale Übereinkünfte(Fundstelle: BGBl. I 2021, 352) a)Pariser Übereinkommen vom
- Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom
- Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom
- Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (BGBl. 1975 II S. 957);b)Wiener Übereinkommen vom
- Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202);c)Übereinkommen vom
- September 1997 über zusätzliche Entschädigungsleistungen für nuklearen Schaden;d)Gemeinsames Protokoll vom
- September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202);e)Brüsseler Übereinkommen vom
- Dezember 1971 über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See (BGBl. 1975 II S. 957).