Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten der Landwirtschaft, insbesondere bei Landpachtverträgen, Grundstücksverkehr und Anerbenrecht. Es legt fest, welche Gerichte zuständig sind und wie diese Gerichte besetzt sein müssen.
Für wen: Personen, die an Landpachtverträgen beteiligt sind; Personen, die von Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes betroffen sind.
Auf einen Blick
Was regelt diese Vorschrift?
- Verfahren bei Landpachtverträgen und deren Beanstandung.
- Gerichtliche Zuweisung von Betrieben und Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstücksverkehr.
- Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht.
- Angelegenheiten des Anerbenrechts und damit verbundene Versorgungsansprüche.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die an Landpachtverträgen beteiligt sind.
- Personen, die von Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes betroffen sind.
- Personen, die in Angelegenheiten des Anerbenrechts involviert sind.
- Ehrenamtliche Richter, die in diesen Verfahren tätig sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Im ersten Rechtszug sind die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig.
- Die Gerichte sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
- Ehrenamtliche Richter werden für fünf Jahre berufen und müssen Deutsche sein, die Landwirtschaft selbständig ausüben oder ausgeübt haben.
- Ehrenamtliche Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter aus.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (48)
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 5
- § 6
- § 7
- § 8
- § 9
- § 10 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle
- § 11
- § 12
- § 13
- § 14
- § 15
- § 16
- § 17 Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichte
- § 18
- § 19
- § 20
- § 21
- § 22
- § 23
- § 24
- § 25
- § 26
- § 27
- § 28
- § 29
- § 30
- § 31
- § 32
- § 32a
- § 33
- § 34
- § 42
- § 43
- § 44
- § 45
- § 46
- § 47
- § 48 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr.
- § 49
- § 50
- § 51
- § 52
- § 60 (1) Dieses Gesetz tritt am 1.
- § 61 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittSachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
§ 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über 1.die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom
- November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,1a.den Landpachtvertrag im übrigen,2.die rechtsgeschäftliche Veräußerung, die Änderung oder Aufhebung einer Auflage, die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im Grundstückverkehrsgesetz vom
- Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091),3.Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des Reichssiedlungsgesetzes,4.die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs und der Entschädigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,5.das Anerbenrecht einschließlich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern,6.Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen,jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für diese geltenden oder die künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen.
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Die ehrenamtlichen Richter üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 6
§ 7
§ 8
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
020Zweiter AbschnittLandwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 9
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.
§ 10Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt.
Ist eine Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen ausgeübt werden.
§ 11
(weggefallen)
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Das Gericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme oder mit örtlichen Ermittlungen oder mit Verhandlungen mit den Beteiligten beauftragen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor dem beauftragten Richter gelten sinngemäß. Zur förmlichen Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, zur Abnahme von Eiden sowie zur Protokollierung eines Vergleichs sind nur Richter befugt.
§ 17Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet.
Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Grundsteuerwert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.
§ 18
Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.
§ 19
Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen über die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag anstelle der sonst zuständigen Behörde darüber entscheiden, ob diese Bestimmungen nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes beanstandet werden.
§ 20
§ 21
(weggefallen)
§ 22
(weggefallen)
§ 23
(weggefallen)
§ 24
(weggefallen)
§ 25
(weggefallen)
§ 26
(weggefallen)
§ 27
(weggefallen)
§ 28
(weggefallen)
§ 29
(weggefallen)
§ 30
§ 31
(weggefallen)
§ 32
§ 32a
In den Verfahren auf Grund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2) soll der Antrag die Gegenstände bezeichnen, deren Zuweisung beantragt wird. In der Entscheidung über die Zuweisung des Betriebes sollen die zugewiesenen Gegenstände bezeichnet werden. Der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges ersucht nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Grundbuchamt um Eintragung des Erwerbers.
§ 33
(weggefallen)
§ 34
Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.
(XXXX) §§ 35 bis 41(weggefallen)
§ 42
Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.
§ 43
(weggefallen)
§ 44
§ 45
Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.
§ 46
(weggefallen)
§ 47
(weggefallen)
030Dritter AbschnittStreitige Landwirtschaftssachen
§ 48(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr.
1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.
§ 49
(weggefallen)
040Vierter AbschnittZusatz-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 50
Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt werden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht unter § 1 fällt, mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Gerichte zuständig sind, treten an die Stelle dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzten Gerichte; ist bestimmt, daß an Stelle der landwirtschaftlichen Beisitzer andere Beisitzer mitwirken, so behält es dabei sein Bewenden. Soweit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften für das Verfahren Bestimmungen gelten, die durch § 60 außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 51
§ 52
(weggefallen)
(XXXX) §§ 53 bis 59(weggefallen)
§ 60(1) Dieses Gesetz tritt am 1.
Oktober 1953 in Kraft.
- (entfallen)8.§ 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47, 54 der Badischen Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom
- Dezember 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217);9.§ 32 Abs. 2, §§ 33 bis 48, 55 der Grundstücksverkehrs- und -bewirtschaftungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom
- Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 447);
- (entfallen)
- (entfallen) 12.§ 32 Abs. 2, §§ 33 bis 50, 57 des Ersten Ausführungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom
- Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 143);
- bis
- (entfallen)
§ 61Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.