Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung des deutsch-österreichischen Konkursvertrags in Deutschland. Es legt fest, wie deutsche Gerichte mit Konkursverfahren umgehen, die auch Vermögen in Österreich betreffen, und wie sie österreichische Konkursverfahren unterstützen.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Konkursverfahren, die Vermögen in Österreich umfassen.
- Die Einstellung deutscher Konkursverfahren zugunsten österreichischer Gerichte.
- Die Bestellung und Aufgaben eines besonderen Konkursverwalters für österreichisches Gebiet.
- Die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren durch Eintragungen in deutsche öffentliche Bücher und Register sowie durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Wen es betrifft
- Schuldner, deren Vermögen sowohl in Deutschland als auch in Österreich liegt.
- Konkursverwalter und Masseverwalter in deutschen und österreichischen Konkursverfahren.
Eckpunkte
- Ein deutsches Konkursverfahren kann auch Vermögen des Schuldners in Österreich umfassen, wenn die Zuständigkeit nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags gegeben ist.
- Ist Vermögen des Schuldners in Österreich anzunehmen, sollen im Eröffnungsbeschluss die Gründe für die Zuständigkeit kurz dargestellt werden.
- Ein deutsches Konkursgericht muss ein Verfahren zugunsten österreichischer Gerichte einstellen, wenn es das Verfahren nicht fortsetzen darf (Artikel 2, 3 Abs. 1 des Vertrags).
- Ein besonderer Konkursverwalter wird für die Ausübung der Befugnisse des Konkursverwalters auf österreichischem Gebiet bestellt (Artikel 9 des Vertrags).
Gesetzestext
Obsah (27)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 28§ 29gesetz zum deutsch-österreichischen KonkursvertragStand
(+++ Textnachweis ab: 16.3.1985 +++)
Anhang EV +++)
010Erster AbschnittVorschriften für deutsche Konkursverfahren
§ 1Zuständigkeit auf Grund einer Niederlassung
Abweichend von § 238 der Konkursordnung umfaßt ein Konkursverfahren, das in einem dort angeführten Gerichtsstand eröffnet worden ist, auch das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, wenn für die deutschen Gerichte eine Zuständigkeit nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts (BGBl. 1985 II S. 410) gegeben ist.
§ 2Begründung des Eröffnungsbeschlusses
Ist anzunehmen, daß sich Vermögen des Gemeinschuldners in Österreich befindet, sollen im Eröffnungsbeschluß die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 des Vertrags für die deutschen Gerichte ergibt.
§ 3Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte
§ 4Besonderer Konkursverwalter
020Zweiter AbschnittVorschriften für die Unterstützung österreichischer Konkursverfahren
§ 5Eintragungen in öffentliche Bücher oder Register
Dem auf Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register gerichteten Ersuchen eines österreichischen Gerichts (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist, wenn keiner der in Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, zu entsprechen, es sei denn, aus dem Ersuchen oder aus einer dem Registergericht oder dem Grundbuchamt offenkundigen Tatsache ergibt sich, daß die Wirkungen des Konkursverfahrens sich nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstrecken. Geht das Ersuchen bei einem unzuständigen Registergericht oder einem unzuständigen Grundbuchamt ein, so leitet dieses das Ersuchen von Amts wegen unverzüglich an das zuständige Registergericht oder Grundbuchamt weiter und unterrichtet hierüber das ersuchende Gericht.
§ 6Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung abgelehnt, so kann auch der Masseverwalter das in dem Verfahren gegebene Rechtsmittel einlegen. Das Verfahren über das Rechtsmittel ist kostenfrei.
§ 7Löschung einer Eintragung auf Ersuchen des österreichischen Gerichts
Eine Eintragung in einem öffentlichen Buch oder Register (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags) ist auf Grund des Ersuchens des österreichischen Gerichts, das um die Eintragung ersucht hatte, kostenfrei zu löschen.
§ 8Löschung einer Eintragung auf Antrag
§ 9Eintragung in das Patentregister
Für die Eintragung in das Patentregister (§ 30 des Patentgesetzes), um die ein österreichisches Gericht ersucht (Artikel 5 Abs. 2 des Vertrags), und für die Löschung einer solchen Eintragung gelten § 5 Satz 1, § 6 Satz 2, §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 entsprechend. Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht (§ 73 des Patentgesetzes) statt. Die dem österreichischen Gericht zustehende Beschwerde kann auch der Masseverwalter einlegen; die Beschwerdefrist beginnt jedoch mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses an das österreichische Gericht.
§ 10Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung
§ 11Anordnung von Zwangsmaßnahmen
§ 12Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung
Wird die Anordnung abgelehnt, findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde kann der Masseverwalter auch einlegen, wenn das österreichische Konkursgericht um die Anordnung ersucht hat. Zu Protokoll der Geschäftsstelle können auch Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.
§ 13Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung
Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Zwangsmaßnahme bereits vollzogen ist. § 12 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 14Anwendung der Zivilprozeßordnung
Soweit nicht aus §§ 11 bis 13 sich Abweichungen ergeben, gilt für das eine Zwangsmaßnahme betreffende Verfahren die Zivilprozeßordnung entsprechend. Das Verfahren, in dem über das Ersuchen oder den Antrag auf Anordnung der Zwangsmaßnahme oder über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung entschieden wird, ist kostenfrei.
§ 15Haft des Schuldners
Die Anordnung der Haft, die Verhaftung des Schuldners und die Vollziehung der Haft, um die ein österreichisches Konkursgericht ersucht (Artikel 10 Abs. 3 des Vertrags), richten sich nach den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2, 793 der Zivilprozeßordnung. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bis 5, § 12 Satz 2 und 3, § 14 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 16Postsperre
Die Behörde der Postverwaltung händigt die für den Schuldner bestimmten Sendungen dem Masseverwalter aus, wenn ihr ein ordnungsgemäßes Ersuchen des österreichischen Konkursgerichts oder der Antrag eines Masseverwalters (Artikel 10 Abs. 2 des Vertrags) vorgelegt wird.
§ 17Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 18Zuständigkeit für die eine Vormerkung betreffende einstweilige Verfügung
Wird die konkursrechtliche Anfechtung des Erwerbs eines Rechts an einer unbeweglichen Sache (Artikel 16 des Vertrags), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist, vor einem österreichischen Gericht geltend gemacht und soll die Anfechtung durch eine Vormerkung im deutschen Grundbuch gesichert werden, so ist für das Verfahren der einstweiligen Verfügung, auf Grund deren die Vormerkung eingetragen werden soll oder eingetragen ist, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist.
§ 19Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichische Entscheidungen
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen, Anordnungen und zu den ihnen nach Artikel 22 Abs. 3 des Vertrags gleichgestellten Titeln, die in Österreich vollstreckbar und im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Artikel 22 des Vertrags anzuerkennen sind (Artikel 22, 23 des Vertrags), gelten §§ 1 bis 16 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags vom
- August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom
- Januar 1965 (BGBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), entsprechend.
030Dritter AbschnittBesondere Vorschriften
§ 20Ersatzgerichtsstand im Inland
Kommt in den Fällen der Artikel 20 und 21 des Vertrags die Zuständigkeit den deutschen Gerichten zu und ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist oder anhängig war, für den Rechtsstreit zuständig. Gehört die Streitigkeit zur sachlichen Zuständigkeit der Landgerichte, so ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das in Satz 1 bezeichnete Amtsgericht seinen Sitz hat.
§ 21Erstreckung von Folgen österreichischer Entscheidungen
Knüpft eine gewerberechtliche oder eine andere gesetzliche Vorschrift Folgen im Sinne des Artikels 17 des Vertrags an die Eintragung in dem Verzeichnis, welches das Konkursgericht nach § 107 Abs. 2 der Konkursordnung zu führen hat, so treten diese Folgen für denjenigen, der eine behördliche Erlaubnis beantragt oder auf den sonst die gesetzliche Vorschrift anzuwenden ist, auch dann ein, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen durch ein österreichisches Gericht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
§ 22Anwendung der Vorschriften über Konkursausfallgeld
§ 23Zustellungen
Zustellungen, die in einem unter den Vertrag fallenden Konkursverfahren oder in einem Verfahren nach diesem Gesetz an Personen in Österreich zu bewirken sind, können durch Aufgabe zur Post erfolgen. Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" zu versehen, wenn die Zustellung nicht neben einer Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgt.
040Vierter AbschnittVergleichs-(Ausgleichs-)verfahren
§ 24Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Die §§ 1 bis 23 gelten für die Ausführung des Artikels 25 des Vertrags (Vergleichsverfahren sowie Ausgleichsverfahren einschließlich des Vorverfahrens) entsprechend.
050Fünfter AbschnittSchlußvorschriften
§ 25Ermächtigung zur Zusammenfassung von Verfahren
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über Rechtsmittel nach §§ 6, 8 Abs. 2, § 24 sowie die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und Rechtsmittel nach §§ 10 bis 18, § 24 für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch die Ausführung des Vertrags erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(XXXX) §§ 26 und 27-
§ 28Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.