Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Übertragung der finanziellen und operativen Verantwortlichkeiten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von Kernkraftwerksbetreibern auf einen staatlichen Fonds und eine staatliche Organisation. Es stellt sicher, dass die Betreiber nach Zahlung bestimmter Beträge ihre Pflichten zur Endlagerung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle abgeben können.
Für wen: Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, die im Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführt sind; Die RWE AG und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für spezifische radioaktive Abfälle.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Übergang der Finanzierungspflicht für Endlagerungsanlagen radioaktiver Abfälle auf den Entsorgungsfonds.
- Den Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, einschließlich Zwischenlagerung und Ablieferung an Endlager, auf eine vom Bund beauftragte private Organisation.
- Die Abgabe von bestrahlten Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen aus der Aufarbeitung an diese Organisation.
- Die Übertragung von Zwischenlagern an die vom Bund beauftragte Organisation.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, die im Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführt sind.
- Die RWE AG und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für spezifische radioaktive Abfälle.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Finanzierungspflicht geht über, wenn der Grundbetrag oder die erste Rate gemäß § 7 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes erfüllt wurde.
- Die Handlungspflicht geht über, wenn der Grundbetrag oder die erste Rate gemäß § 7 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes eingezahlt wurde.
- Die Abgabe von bestrahlten Kernbrennstoffen und Abfällen aus der Aufarbeitung kann ab dem 1. Januar 2019 erfolgen.
- Die Übertragung der Zwischenlager erfolgt unentgeltlich zum 1. Januar 2019 (Tabelle 1) und zum 1. Januar 2020 (Tabelle 2).
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (5)
- § 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioakt
- § 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
- § 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung
- § 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
- § 5 Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen
§ 1Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde: 1.Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;2.Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie3.Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes.
§ 2Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
Radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwischenlager abgegeben werden.
Die Annahme erfolgt mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 am Standort betriebene Lager. Wenn am Standort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfolgen. Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers.
Die übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich des Bundes an den Betreiber der Anlage.
Juni 2017 geltenden Fassung bestehenden Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das Endlager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Behälterdichtung. Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.
§ 3Zwischenlager, Verordnungsermächtigung
Der Betreiber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesentliche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen zum Betrieb und zum Abbau und mit dem Ziel erfolgt, das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorgegebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Betreiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Fristablauf die Verpackung auf Kosten des Betreibers der Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der Betätigung im Lager verursacht.
§ 4Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
§ 5Zahlungen für entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz durch Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maßnahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur unerheblich zu reduzieren. In dem Bescheid sind insbesondere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und der Zahlungsempfänger festzusetzen.
Anhang(Fundstelle: BGBl. I 2017, 123 - 124) Tabelle 1 Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6des Atomgesetzes (AtG), deren Genehmigungen am
- Januar 2019 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werdenZwischenlagerBiblisBrokdorfBrunsbüttelGrafenrheinfeldGrohndeGundremmingenIsarKrümmelEmslandNeckarwestheimObrigheimPhilippsburgUnterweserAhausGorleben*** Tabelle 2 Zwischenlager fürsonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag
- Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzesnoch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragstellerdem Genehmigungsverfahren beiStandortZwischenlagerGenehmigungBiblis*LAW-Lager§ 7 Absatz 1 AtGLAW 2§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGBrunsbüttelLasmA§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGGrafenrheinfeldBeHa§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGKrümmelLasmA a.Z.§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGNeckarwestheimSAL GKN§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGObrigheim**Bau 39/52§ 7 Absatz 3 AtGPhilippsburgSAL KKP§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGUnterweserLUW (Lager Unterweser)§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGLUnA§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGStade**LarA (Lager für radioaktive Abfälle)§ 7 Absatz 3 AtGWürgassenTransportbereitstellungshalle§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGAhaus***Lagerbereich I§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGGorleben***ALG Abfalllager Gorleben§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG Tabelle 3 Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wirdStandortZwischenlagerGenehmigungBrunsbüttelTransportbereitstellungshalle I§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGTransportbereitstellungshalle II§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchGNeckarwestheimLagergebäude UKT§ 7 Absatz 1 AtGPhilippsburgTransportbereitstellunghalle§ 7 Absatz 1 AtGMitterteichEVU-Lagerhalle§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG Soweit eine Genehmigung am
- Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle.Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG durch den Betreiber eingeleitet.Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.