Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der
Kurz gesagt
Dieser Vertrag regelt die Einrichtung und Ausübung der jüdischen Militärseelsorge in der Bundeswehr, um die freie religiöse Betätigung jüdischer Soldaten und Soldatinnen zu gewährleisten. Er legt fest, wie die Seelsorge organisiert, finanziert und von wem sie ausgeübt wird.
Was es regelt
- Die Einrichtung einer ständigen jüdischen Militärseelsorge in der Bundeswehr.
- Die Aufgaben und die Unabhängigkeit der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen.
- Die Einbindung jüdischer Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort.
- Die religiöse Leitung durch einen Militärbundesrabbiner und die Einrichtung eines Militärrabbinats.
Wen es betrifft
- Jüdische Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr.
- Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sowie der Militärbundesrabbiner.
- Der Zentralrat der Juden in Deutschland und die Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Die jüdische Militärseelsorge wird im Auftrag und unter Aufsicht des Zentralrats der Juden in Deutschland ausgeübt, die Kosten trägt der Staat.
- Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus, zunächst soll eine zur umfassenden Grundbetreuung erforderliche Anzahl berufen werden.
- Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind in religiösen Angelegenheiten von staatlichen Weisungen unabhängig und nur ihrer religiösen Leitung weisungsgebunden.
- Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen müssen ein mindestens dreijähriges Studium oder eine vergleichbare Qualifikation, eine anerkannte Smicha und mindestens drei Jahre rabbinische Tätigkeit nachweisen.
Gesetzestext
Obsah (23)
Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6Art 7Art 8Art 9Art 10Art 11Art 12Art 13Art 14Art 15Art 16Art 17Art 18Art 19Art 20Art 21Art 22Art 232019-12-20BGBl I2020, 1665Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des Öffentlichen Rechts - zur Regelung der jüdischen Militärseelsor
(+++ Textnachweis ab: 17.7.2020 +++)
PräambelIn dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung für jüdische Soldaten und Soldatinnen zu gewährleisten und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr um den jüdischen Anteil zu erweitern, in Gedenken an die früheren Feldrabbiner in den deutschen Streitkräften und in dem stolzen Bewusstsein, dass jüdische Soldaten und Soldatinnen nach der Schoa heute als Staatsbürger und Staatsbürgerinnen in Uniform Dienst in der Bundeswehr leisten sowie in der Gewissheit, dass das Judentum ein Teil der demokratischen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland ist, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag:
010Abschnitt I
Grundsätze
Art 1
Für die Bundeswehr wird eine ständige jüdische Militärseelsorge eingerichtet.
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5
Den Soldaten und Soldatinnen ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am religiösen jüdischen Leben zu beteiligen.
020Abschnitt II
Einbindung der jüdischen Soldaten und Soldatinnen in jüdische Gemeinden vor Ort
Art 6
Die jüdischen Soldaten und Soldatinnen werden in die jüdischen Gemeinden vor Ort eingebunden. Das Errichten von jüdischen Militärgemeinden ist nicht vorgesehen.
Art 7
030Abschnitt IIIM
ilitärbundesrabbiner
Art 8
Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge obliegt dem Militärbundesrabbiner.
Art 9
Art 10
Art 11
Vorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners müssen sich im Rahmen des religiösen Selbstbestimmungsrechts des Zentralrats der Juden in Deutschland halten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
040Abschnitt IVM
ilitärrabbinat
Art 12
Art 13
050Abschnitt VM
ilitärrabbiner und Militärrabbinerinnen
Art 14Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen stehen in einem religiösen Auftrag.
In diesem Dienst sind sie im Rahmen der Halacha nur ihrer religiösen Leitung gegenüber weisungsgebunden und insoweit von staatlichen Weisungen unabhängig. Im Übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.
Art 15
Art 16
Art 17
Art 18
Art 19
Art 20
Die Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen sind unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben regelmäßig zu entlassen 1.bei Wegfall der Anerkennung der Smicha durch den Zentralrat der Juden in Deutschland,2.wenn sie aufgrund schwerer Verletzung der religiösen Dienstpflichten das Vertrauen des Zentralrats der Juden in Deutschland endgültig verloren haben oder der Verbleib im Amt geeignet wäre, die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung des religiösen Auftrages oder dem Ansehen des Zentralrats der Juden in Deutschland erheblich zu schaden,3.auf Antrag des Militärbundesrabbiners, wenn die Verwendung der Militärrabbiner und Militärrabbinerinnen im Dienst eines Landesverbandes oder einer jüdischen Gemeinde im wichtigen Interesse des Landesverbandes oder der Gemeinde liegt oder4.auf Antrag des Militärrabbiners bzw. der Militärrabbinerin nach § 33 Bundesbeamtengesetz.
060Abschnitt VI
Hilfskräfte
Art 21
Den Militärrabbinern und Militärrabbinerinnen werden die zur Unterstützung bei religiösen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der jüdischen Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt. Sie werden als Tarifbeschäftigte eingestellt. Die Hilfskräfte müssen dem jüdischen Glauben angehören, soweit diese bei religiösen Handlungen unterstützen. Sie müssen ihre Befähigung für den Hilfsdienst in der jüdischen Militärseelsorge erforderlichenfalls nachweisen. Die Entscheidung über das Erfordernis eines Nachweises der Befähigung für den Hilfsdienst erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
070Abschnitt VII
Freundschafts- und Paritätsklausel
Art 22
080Abschnitt VIII
Zustimmung des Bundestages, Inkrafttreten
Art 23
SchlussformelBerlin, den 20. Dezember 2019 Für die Bundesrepublik DeutschlandFür den Zentralrat der Juden in DeutschlandFrau Annegret Kramp-Karrenbauer Bundesministerin der VerteidigungHerr Dr. Josef Schuster PräsidentHerr Mark Dainow VizepräsidentHerr Abraham Lehrer Vizepräsident
(XXXX)SchlussprotokollBei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung der jüdischen Militärseelsorge haben die Unterzeichnenden folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden: Zu Artikel 2 Absatz 2 Der organisatorische Aufbau der jüdischen Militärseelsorge erfolgt unter Berücksichtigung des Aufgabenspektrums und der religiösen Bedürfnisse, zu denen unter anderem auch die Beschaffung und Verwaltung verschiedener Bedarfe wie z. B. Kultgegenstände und Literatur gehören. Dies umfasst auch die bestmögliche Gewährleistung der koscheren Verpflegung. Zu Artikel 3 Absatz 2 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass zur Gewährleistung einer Grundbetreuung der jüdischen Soldatinnen und Soldaten im In- und Ausland zehn Militärrabbiner bzw. Militärrabbinerinnen berufen werden. Weitere Erhöhungen der Anzahl können bei einem entsprechend erhöhten quantitativen oder qualitativen Bedarf erfolgen. Zu Artikel 4 Absatz 1 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Begriffe der Halacha und der Mizwot als religiöse jüdische Begriffe in ihrer Auslegung von dem Selbstbestimmungsrecht des Zentralrats der Juden in Deutschland umfasst und von ihm für diesen Vertrag verbindlich ausgelegt werden. Zu Artikel 8 Die religiöse Leitung der jüdischen Militärseelsorge umfasst auch die religiöse Dienstaufsicht. Die religiöse Fachaufsicht wird durch den Zentralrat der Juden in Deutschland wahrgenommen. Zu Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3 Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Militärbundesrabbiner vorgeschlagenen Rabbiner herleitet. Desgleichen wird der Zentralrat der Juden in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur Abberufung des Militärbundesrabbiners bestimmen. Zu Artikel 11 Vorschriften und Richtlinien des Militärbundesrabbiners werden im Verordnungsblatt des Militärbundesrabbiners veröffentlicht. Zu Artikel 12 Absatz 1 Es wird festgehalten, dass im Rahmen der Tätigkeit des Militärrabbinats Aufgaben aus dem gesamten Spektrum der Bundeswehr erwachsen werden, was bei der Personalausstattung berücksichtigt wird. Zu Artikel 13 Absatz 1 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass das Bundesministerium der Verteidigung entgegen dem erklärten Willen des Zentralrats der Juden in Deutschland eine Person in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Vorgaben weder mit dem Amt des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin betrauen noch in dieser Funktion belassen wird. Die Zugehörigkeit des Militärrabbinatsleiters bzw. der Militärrabbinatsleiterin zum jüdischen Glauben muss durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt werden. Zu Artikel 15 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mindestens in den ersten fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Vertrages von den Kriterien der Nummer 1 und Nummer 3 des Absatzes 1 abgewichen werden kann. Zu Artikel 21 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass jeder Militärrabbiner und jede Militärrabbinerin in Außenstellen zunächst durch zumindest zwei Hilfskräfte unterstützt wird. Die Entscheidung über das Erfordernis der Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben zur Ausübung des Hilfsdienstes, erfolgt im Einvernehmen mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland. Die Zugehörigkeit zum jüdischen Glauben muss durch den Zentralrat der Juden in Deutschland ausdrücklich anerkannt werden. Berlin, den 20. Dezember 2019 Für die Bundesrepublik DeutschlandFür den Zentralrat der Juden in DeutschlandFrau Annegret Kramp-Karrenbauer Bundesministerin der VerteidigungHerr Dr.Josef Schuster PräsidentHerr Mark Dainow VizepräsidentHerr Abraham Lehrer Vizepräsident