Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut und deren Umwandlung in eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Umwandlung, die Vermögenszuordnung und die weitere Geschäftstätigkeit fest.
Für wen: Die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut und ihre Rechtsnachfolger; Die Bundesrepublik Deutschland als Inhaberin der Geschäftsanteile der Wismut GmbH.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
- Die Übertragung des Vermögens der ehemaligen Aktiengesellschaft auf die neu gegründete Wismut GmbH.
- Die Möglichkeit der Spaltung der Wismut GmbH in verschiedene Kapitalgesellschaften.
- Bilanz- und Steuerrechtliche Regelungen für die umgewandelte Gesellschaft.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut und ihre Rechtsnachfolger.
- Die Bundesrepublik Deutschland als Inhaberin der Geschäftsanteile der Wismut GmbH.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut wird in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und führt die Firma "Wismut Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau (Wismut GmbH i.A.)" mit Sitz in Chemnitz.
- Die Bundesrepublik Deutschland wird Inhaberin des Geschäftsanteils der aus der Umwandlung entstandenen Gesellschaft.
- Das Stammkapital beträgt bis zur Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einhunderttausend Deutsche Mark.
- Das Recht zur Suche, Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Uranerzen gilt als Bergwerkseigentum im Sinne des Bundesberggesetzes weiter.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft WismutStandZuletzt geändert durch Art. 20 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 18.12.1991 +++) WismutAGAbkG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
WismutAGAbkG010Art 1Zustimmung zum AbkommenDem in Chemnitz am 16. Mai 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen
Aktiengesellschaft Wismut
Art 2§ 1
Art 2§ 2Die Gesellschaft führt die Firma "Wismut Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau (Wismut Gmb
H i.A.)". Sie hat ihren Sitz in Chemnitz.
Art 2§ 3
Art 2
§ 4Bis zur Bestimmung des Stammkapitals in dem Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital einhunderttausend Deutsche Mark.
Art 2§ 5Das Geschäftsjahr der Wismut Gmb
H im Aufbau ist das Kalenderjahr.
Art 2§ 6
Art 2
§ 7Unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft leiten die vorläufigen Geschäftsführer die für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im übrigen gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ein.
Art 2
§ 8Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründer im Sinne von § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auf die Gründung finden die §§ 1 bis 12 mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung.
Art 2
§ 9Die vorläufigen Geschäftsführer haben beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung der Wismut GmbH vorliegen.
Art 2§ 10Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Wismut Gmb
H vor, löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Gesellschaft. Außerdem sind die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsführer einzutragen. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Der Gesellschaftsvertrag und seine Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Bestätigung durch die nach dem Bergrecht für die Bestätigung des Gesellschaftsvertrages zuständigen Behörde.
WismutAGAbkG030Art 3Spaltung der Wismut GmbH im Aufbau oder der Wismut GmbH WismutAGAbkG030Art 3§ 1
WismutAGAbkG030Art 3§ 2Auf die Spaltung finden die §§ 2, 3, 7 bis 11, 13 und 15 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) entsprechende Anwendung. Soweit in den genannten Bestimmungen auf die Treuhandanstalt Bezug genommen wird, tritt an ihre Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
WismutAGAbkG040Art 4Bilanz- und Steuerrecht WismutAGAbkG040Art 4§ 1Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951) findet auf die gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelte Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau mit der Maßgabe Anwendung, daß die Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut auch dann eine Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 5 D-Markbilanzgesetz darstellt, wenn die Umwandlung nach dem
- Juni 1991 vollzogen wird; die nach dem D-Markbilanzgesetz erstellte DM-Eröffnungsbilanz der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut kann als DM-Eröffnungsbilanz der gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung verwendet werden.
WismutAGAbkG040Art 4§ 2
- Dezember 1990 das Lohnsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik und ab dem
- Januar 1991 das Lohnsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
- Juli 1990 das Umsatzsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik und ab dem
- Januar 1991 das Umsatzsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
- Juli 1990 das Mineralölsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik und ab dem
- Oktober 1990 das Mineralölsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe anzuwenden, daß Mineralöle von der Besteuerung ausgenommen sind, die unbelastet bezogen und im eigenen Unternehmen für betriebliche Zwecke bis zum
- Dezember 1990 verbraucht worden sind.
WismutAGAbkG050Art 5Bergbauberechtigung, Strahlenschutzerlaubnisse und -zulassungen WismutAGAbkG050Art 5§ 1Das Recht, die Suche, Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Uranerzen durchzuführen, das der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft gemäß dem Abkommen vom
- Dezember 1962 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Fortsetzung der Tätigkeit der gemischen Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts gemäß Einigungsvertrag zustand, gilt als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 des Bundesberggesetzes vom
- August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das Bergwerkseigentum ist der zuständigen Behörde mit den für den Nachweis vom Bestehen und Umfang des Rechts erforderlichen Angaben anzuzeigen und auf deren Ersuchen entsprechend den dafür geltenden Vorschriften in das jeweilige Berggrundbuch einzutragen, sobald dieses angelegt ist.
WismutAGAbkG050Art 5§ 2
Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) noch in Geltung waren, gelten diese als Erlaubnisse oder Zulassungen im Sinne der §§ 4 oder 5 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) zum Zwecke der Abwicklung und Sanierung fort. Erlaubnisse und Zulassungen nach Satz 1 werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, soweit nicht in Satz 3 Abweichendes bestimmt ist. Für Stillegungs- und Sanierungstätigkeiten einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, für die bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist Anträge auf Erteilung neuer Strahlenschutzgenehmigungen gestellt werden, gelten Erlaubnisse und Zulassungen nach Satz 1 bis zur Erteilung der neuen Genehmigungen, längstens jedoch zehn Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes fort.
WismutAGAbkG060Art 6Vermögen WismutAGAbkG060Art 6§ 1Zuordnung des Vermögens
- Juni 1990 übertragene und das ihr bis zu diesem Zeitpunkt sachlich zugeordnete Vermögen auf die Wismut Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau über. Das gilt bei Grundstücken und Gebäuden nur, wenn sie ehemals in Volkseigentum standen und entweder als deren Rechtsträger die Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut im Grundbuch eingetragen ist oder die Grundstücke und Gebäude dieser am
- Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassen waren.
WismutAGAbkG060Art 6§ 1aKommunale Einrichtungen
WismutAGAbkG060Art 6§ 2Enteignetes VermögenSoweit Vermögensgegenstände der in § 1 bezeichneten Art Gegenstand von Maßnahmen im Sinne von § 1 des Vermögensgesetzes waren, unterliegen sie der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.
WismutAGAbkG070Art 7Übergabe von Unterlagen
Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren läuft jedoch nicht ab, soweit und solange derartige Unterlagen für die Besorgung von Angelegenheiten aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft einschließlich der Abwicklung des Uranbergbaus oder der Aufbereitung sowie der damit verbundenen Entsorgung und Rekultivierung von Gelände erforderlich sind. Satz 1 findet keine Anwendung auf Behörden, die Aufgaben nach dem Atomgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) oder der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzbecken und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17.
November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347) oder Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz wahrnehmen.
WismutAGAbkG080Art 8Befreiung von Kosten und SteuernFür den Vollzug der Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes werden keine Kosten oder mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine Steuern erhoben.
WismutAGAbkG090Art 9Prüfung durch BundesrechnungshofIn den Fällen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz kann sich der Bundesrechnungshof zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 Haushaltsgrundsätzegesetz auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen.
WismutAGAbkG100Art 10Inkrafttreten