Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Aufgaben einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Ausgleichsleistungen an diese Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene zahlt. Es schafft eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zur Sicherstellung dieser Leistungen.
Was es regelt
- Die Errichtung und Organisation der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA).
- Die Zahlung von Ausgleichsleistungen an land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer und deren Witwen und Witwer.
- Die Aufsicht über die ZLA durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.
- Die Zusammensetzung der Organe der ZLA (Vertreterversammlung, Vorstand, Geschäftsführer).
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die im Inland ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind.
- Witwen und Witwer dieser Arbeitnehmer.
Eckpunkte
- Die ZLA ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
- Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn landwirtschaftlichen Arbeitnehmern oder ihren Witwen/Witwern aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu Alters- oder Erwerbsminderungsrenten zusteht.
- Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen, die unter anderem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, in den letzten 25 Jahren vor Rentenbeginn mindestens 180 Kalendermonate als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer beschäftigt waren und am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatten.
- Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung beträgt für verheiratete Berechtigte ab dem 1. Juli 2009 80 Euro und für unverheiratete Berechtigte sechs Zehntel dieses Betrages.
Gesetzestext
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und ForstwirtschaftStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
010Erster AbschnittZusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
§ 1
§ 2
§ 3
Organe der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.
§ 4
§ 5
Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
§ 6
Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.
§ 7
-
§ 8
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.
§ 9
Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.
§ 10
020Zweiter AbschnittAusgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft
§ 11
Eine Ausgleichsleistung wird gewährt, wenn den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Inland, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sowie ihren Witwen und Witwern auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Beihilfe zu den Altersrenten, den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, den Renten wegen Erwerbsminderung oder den Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist oder nur deswegen nicht gewährleistet ist, weil eine Tarifgebundenheit nicht besteht; landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, können hiervon ausgenommen sein.
§ 12
- Juli 1978 bis zum
- Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden,bb)von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom
- Oktober 1974 bis zum
- Dezember 1983 gezahlt wurden,wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist,b)Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist,c)Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen.
- September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
- März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
- Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem
- Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem
- Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben.
- Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem
- Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat.
§ 13
Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.
§ 14
- Juni 2009 62 Euro und ab dem
- Juli 2009 80 Euro und für den unverheirateten Berechtigten sechs Zehntel dieses Betrages. Haben beide Ehegatten Anspruch auf die Ausgleichsleistung, so erhält jeder Ehegatte die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten. Treffen mehrere Ausgleichsleistungen zusammen, so wird die Ausgleichsleistung nur einmal gewährt, und zwar, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2, die höchste.
- Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte. Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich ohne die Abfindung ergäbe. Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 1,30 Euro für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem
- Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages.
§ 14a(1) Wird eine Ausgleichsleistung nur unter Berücksichtigung des § 12 Abs.
2b und 2c erbracht, ergibt sich bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung durch Vervielfältigung des sich nach § 14 Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert.
- Juni 1972 der
- Juni 1995 tritt. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Mindestbetrag der Kürzung durch Vervielfältigung des sich aus § 14 Abs. 1 ergebenden Betrages mit dem Verhältnis des nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwertes (Ost) zu dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelten allgemeinen Rentenwert.
§ 15(1) Die Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1.
Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des jeweils laufenden Jahres wird nachträglich in einer Summe ausgezahlt.
- Juli des Vorjahres bis zum
- Juni des laufenden Jahres ist bis zum
- September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Dieser Antrag gilt auch für die Ausgleichsleistung für Zeiten vor dem
- Juli des Vorjahres, wenn der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 12) in der Zeit vom
- Juli des Vorjahres bis zum
- September des laufenden Jahres zugestellt worden ist und die Rente vor dem
- Juli des Vorjahres beginnt; Absatz 1 gilt entsprechend. Für verstorbene Berechtigte kann der Antrag durch die Witwe oder den Witwer gestellt werden. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse kann die Verwendung eines Antragsvordrucks vorschreiben. Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum
- September 1996 gestellt wird und erstmals ab
- Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom
- Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom
- Januar 1995 bis
- Juni 1995 zu zahlen.
030Dritter AbschnittSonstige Aufgaben der Zusatzversorgungskasse
§ 16
040Vierter AbschnittÜbergangs- und Schlußvorschriften
§ 17
-
§ 18
-
§ 19Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Ansprüche auf Ausgleichsleistung können ab
- Juli 1973, für die in § 12 Abs. 2b genannten Personen ab
- Juli 1995 entstehen.