Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die dauerhafte Erhaltung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in Deutschland, um deren Andenken zu bewahren und zukünftige Generationen an die Folgen solcher Ereignisse zu erinnern. Es legt fest, wer als Opfer gilt, wie diese Gräber zu pflegen sind und wer die Kosten dafür trägt.
Für wen: Grundstückseigentümer, auf deren Land sich Gräber von Kriegsopfern befinden; Die Länder, die für die Feststellung und Erhaltung der Gräber zuständig sind.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 16
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
- Das dauerhafte Bestehen dieser Gräber und die Pflichten der Grundstückseigentümer.
- Die Entschädigung für Grundstückseigentümer, denen durch die Gräber Nachteile entstehen.
- Die Feststellung, Erhaltung und mögliche Verlegung dieser Gräber.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Grundstückseigentümer, auf deren Land sich Gräber von Kriegsopfern befinden.
- Die Länder, die für die Feststellung und Erhaltung der Gräber zuständig sind.
- Der Bund, der die Aufwendungen für die Erhaltung und Entschädigung trägt.
Was sind die Eckpunkte?
- Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauerhaft bestehen.
- Grundstückseigentümer müssen den Bestand der Gräber dulden und Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zulassen.
- Entschädigungen für Vermögensnachteile durch die Gräber werden von den Ländern gezahlt und vom Bund erstattet.
- Die Entschädigung kann als Jahresbetrag oder als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrags geleistet werden.
- Die Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gilt als unwesentlich, wenn sie 5 vom Hundert der Grabgebühren oder der Gesamtfläche nicht übersteigt.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (16)
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Ruherecht
- § 3 Ruherechtsentschädigung
- § 4 Übernahme eines Grundstücks
- § 5 Feststellung und Erhaltung von Gräbern
- § 6 Verlegung von Gräbern
- § 7 Herausgabe von Gegenständen
- § 8 Identifizierungen
- § 9
- § 10 Aufwendungen
- § 11 Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern
- § 12 Zuständigkeit
- § 13 Überleitungsvorschriften
- § 16 Sondervorschriften
- § 17 Anwendung des Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern
- § 18
Gem. § 17 Abs. 1 idF G v. 21.12.1992 I 2145 tritt G abweichend von Anlage I Kap. X Sachg. H Abschn. III Nr. 11 im Beitrittsgebiet am 1.1.1993 in Kraft
§ 1Anwendungsbereich
- Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),2.Gräber von Personen, die in der Zeit vom
- August 1939 bis
- März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis
- März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind,3.Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1.
September 1939 bis
- März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,4.Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem
- Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis
- März 1952 gestorben sind,5.Gräber von Personen, die auf Grund von rechtsstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gestorben sind,6.Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1.
September 1939 während der Umsiedlung bis
- Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis
- März 1952 gestorben sind,7.Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit
- September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,8.Gräber von Personen, die in der Zeit vom
- September 1939 bis
- Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind,9.Gräber von Personen, die in der Zeit vom
- September 1939 bis
- Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind,10.Gräber der von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9.
Mai 1945 bis
- Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem
- Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung anstelle des
- Juni 1950.
§ 2Ruherecht
§ 3Ruherechtsentschädigung
§ 4Übernahme eines Grundstücks
§ 5Feststellung und Erhaltung von Gräbern
§ 6Verlegung von Gräbern
§ 7Herausgabe von Gegenständen
Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können, ist verpflichtet, sie dem Bundesarchiv herauszugeben.
§ 8Identifizierungen
Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
§ 9
(weggefallen)-
§ 10Aufwendungen
- Juni 2011 von den Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 gemeldet wird,2.auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des am
- Juni 2011 gemeldeten Bedarfs.Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt wurde. Zum
- März des nachfolgenden Jahres haben die Länder dem Bund die Verwendung des Zuschlages nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.
§ 11Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern
§ 12Zuständigkeit
§ 13Überleitungsvorschriften
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.
(XXXX) §§ 14 und 15(weggefallen)(Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften)
§ 16Sondervorschriften
Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn 1.der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,2.bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,3.es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.
§ 17Anwendung des Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am
- Januar 1993 in Kraft.
- August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom
- April 1980 (GBl. I Nummer 18 S. 159) nur bis zum
- Dezember 1992.
§ 18
(Inkrafttreten)-