Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Verringerung der Anzahl von Soldatinnen und Soldaten sowie zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte, insbesondere durch Beurlaubungen, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und finanzielle Ausgleichszahlungen.
Für wen: Berufssoldatinnen und Berufssoldaten; Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 11
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Beurlaubung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zur Verringerung der Personalzahl.
- Die vorzeitige Versetzung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in den Ruhestand.
- Finanzielle Ausgleichszahlungen für entlassene oder in den Ruhestand versetzte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
- Die Übernahme von Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
- Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.
Was sind die Eckpunkte?
- Beurlaubungen sind bis zum 31. Dezember 2017 für längstens drei Jahre möglich, entweder unter Belassung oder unter Fortfall der Bezüge.
- Bis zu 2.170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten können bis zum 31. Dezember 2017 mit Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Vollendung des 40. Lebensjahres und mindestens 20 Dienstjahre).
- Die maximale Anzahl der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen kann auf bis zu 3.100 erhöht werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf feststellt.
- Entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten können eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung erhalten, wenn ihr Einkommen in der neuen Verwendung geringer ist als zuvor. Diese Zahlung kann das 18- bis 27-fache des Betrags der Verringerung betragen, abhängig von der Dienstzeit.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (11)
- § 1 Beurlaubung
- § 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
- § 3 Einmalzahlung
- § 4 Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
- § 5 Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes
- § 6 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
- § 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
- § 8 Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses
- § 9 Freistellung vom militärischen Dienst
- § 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
- § 11 Evaluation
010Abschnitt 1Dienstrecht
§ 1Beurlaubung
§ 2Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
- Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1.dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,2.eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,3.sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und4.die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das
- Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem
- September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum
- Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das
- Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das
- Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.
020Abschnitt 2Finanzieller Ausgleich
§ 3Einmalzahlung
§ 4Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum 31. Dezember 2017 übernommen.
030Abschnitt 3Versorgung
§ 5Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes
Die Versorgung 1.der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,2.der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum
- Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird,3.der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum
- Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen,4.der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum
- Dezember 2017 stattgegeben wird,sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 6Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
§ 7Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.4.§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
§ 8Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes vollendete Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehrdienstzeit. Die nach der Umwandlung verbleibende Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder ihm nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für die Freistellung vom militärischen Dienst zusteht.
§ 9Freistellung vom militärischen Dienst
Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen, gilt § 54 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist.
§ 10Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
Die aus den §§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.
§ 11Evaluation
Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Regelungen dieses Gesetzes bis zum
- September 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Kabinett bis zum
- Dezember 2014 einen Bericht vor.