Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Durchführung einer repräsentativen Statistik, genannt Mikrozensus, über die Bevölkerung, den Arbeitsmarkt und die Wohnsituation von Haushalten in Deutschland. Es legt fest, welche Daten erhoben werden, wer auskunftspflichtig ist und wie die Daten verarbeitet werden.
Für wen: Personen, Haushalte und Wohnungen, die zufällig für die Mikrozensus-Erhebung ausgewählt werden; Volljährige oder einen eigenen Haushalt führende Minderjährige, die Auskunft über sich und bestimmte Haushaltsmitglieder geben müssen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Paragraphen
- 15
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Art und den Zweck der Erhebung von Daten über Bevölkerung, Arbeitsmarkt und Wohnsituation.
- Die Auswahl der Erhebungseinheiten (Personen, Haushalte, Wohnungen) und die Periodizität der Befragungen.
- Die spezifischen Merkmale, die im Rahmen der Statistik erfragt werden.
- Die Verwendung und Löschung von Hilfsmerkmalen zur Identifizierung der Befragten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, Haushalte und Wohnungen, die zufällig für die Mikrozensus-Erhebung ausgewählt werden.
- Volljährige oder einen eigenen Haushalt führende Minderjährige, die Auskunft über sich und bestimmte Haushaltsmitglieder geben müssen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Erhebungen finden von 2005 bis 2016 statt und werden als Bundesstatistik durchgeführt.
- Jährlich werden mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neue ersetzt.
- In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.
- Für die Erhebungen besteht grundsätzlich Auskunftspflicht, jedoch sind bestimmte Angaben freiwillig, wie z.B. die über Wohn- und Lebensgemeinschaften oder die Telekommunikationsnummern.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (15)
- § 1 Art und Zweck der Erhebung
- § 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
- § 3 Periodizität
- § 4 Erhebungsmerkmale
- § 5 Hilfsmerkmale
- § 6 Erhebungsbeauftragte
- § 7 Auskunftspflicht
- § 8 Trennung und Löschung
- § 9 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
- § 10 Datenübermittlung
- § 11 Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
- § 12 Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union
- § 13 Verordnungsermächtigung
- § 13a Experimentierklausel
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Art und Zweck der Erhebung
§ 2Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
§ 3Periodizität
Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungseinheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren bis zu viermal befragt.
§ 4Erhebungsmerkmale
Art der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach eigener oder Witwen-, Waisenrente, -pension; Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen; Höhe des monatlichen Nettoeinkommens sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Euro;4.Art des Rentenversicherungsverhältnisses zurzeit der Erhebung;5.Besuch von Schule, Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr sowie Art der besuchten Schule oder Hochschule;6.höchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen und, falls kein beruflicher oder Hochschulabschluss vorhanden ist, Jahr des Abschlusses; höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses;7.Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr;
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen nach Stunden und im letzten Jahr nach Stunden, Tagen oder Wochen; Zweck dieser Lehrveranstaltungen und Fachrichtung der letzten Lehrveranstaltung;8.regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; geringfügige Beschäftigung; Arbeitsuche;9.für Erwerbstätige:Wirtschaftszweig des Betriebes; Betriebsgröße; Lage der Arbeitsstätte; Erwerbstätigkeit zu Hause; ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; Berufswechsel; Jahr und Monat des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit sowie arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied;
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit; Ursachen einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für Teilzeittätigkeit; befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag; Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrages; Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit; Schichtarbeit; Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit; Nachtarbeit; durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden; Abendarbeit; zweite Erwerbstätigkeit;10.bei zweiter Erwerbstätigkeit:regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Wirtschaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitsstunden; tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitsstunden;11.für Arbeitslose und Arbeitsuchende:Bezug von Arbeitslosengeld, -hilfe;
Art, Anlass und Dauer der Arbeitsuche; Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit; Zeitspanne des letzten Kontakts mit einer Arbeitsvermittlung; Verfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit; Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche;12.für Nichterwerbstätige:frühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit; Wirtschaftszweig, ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitsuche;13.für Nichterwerbspersonen:Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit; Verfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gründe für die Nichtverfügbarkeit;14.Situation ein Jahr vor der Erhebung:Wohnsitz;
Nichterwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig.
§ 5Hilfsmerkmale
§ 6Erhebungsbeauftragte
§ 7Auskunftspflicht
§ 8Trennung und Löschung
§ 9Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung.
§ 10Datenübermittlung
Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen: 1.Vor- und Familienname, 2.Geburtsjahr und -monat, 3.Geschlecht, 4.Staatsangehörigkeiten, 5.Familienstand, 6.bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
§ 11Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.
§ 12Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union
Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die durch die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom
- März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 vom
- November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte werden bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet.
§ 13Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden; 2.einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; die neuen Merkmale dürfen nur die folgenden Bereiche betreffen:a)Zusammensetzung und räumliche Verteilung der Bevölkerung, b)Haushalts- und Familienzusammenhang, c)Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit, d)Erwerbslosigkeit, e)Lebensunterhalt und Einkommen, f)Bildung, g)soziale Sicherung, h)Wohnsituation.
§ 13aExperimentierklausel
§ 14Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.