Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität*
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Einbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität in neuen und bestehenden Gebäuden, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu fördern. Es setzt eine EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um.
Was es regelt
- Die Ausstattung von Stellplätzen mit vorbereitender Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität.
- Die Errichtung von Ladepunkten in Gebäuden.
- Anforderungen an die elektrische Infrastruktur für Elektromobilität.
- Ausnahmen von den Pflichten, wenn die Kosten zu hoch sind.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Stellplätzen.
- Unternehmen, die geschäftsmäßig Arbeiten an Gebäuden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchführen.
Eckpunkte
- Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden (§ 6).
- Bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden (§ 7).
- Bei größeren Renovierungen von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betrifft (§ 8).
- Bei größeren Renovierungen von bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden, wenn die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur betrifft (§ 9).
- Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen muss nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet werden (§ 10).
- Die Pflichten entfallen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung überschreiten (§ 14).
Gesetzestext
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die ElektromobilitätDieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/844 des Euro
(+++ Textnachweis ab: 25.3.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2018/844 (CELEX Nr: 32018L0844) +++)
EingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
010Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1.„Eigentümer“ der Eigentümer des Gebäudes, bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,2.„elektrische Infrastruktur“ der Teil der technischen Ausrüstung, der für den Betrieb aller elektrisch oder elektromotorisch betriebenen Anlagen des Gebäudes oder des Parkplatzes notwendig ist, einschließlich der elektrischen Leitungen, der technischen Komponenten und der damit zusammenhängenden Ausstattung,3.„Elektromobil“ ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne von § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom
- Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,4.„Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,5.„größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden,6.„kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
- Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),7.„Kraftfahrzeuge“ Fahrzeuge im Sinne von § 1a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,8.„Ladeinfrastruktur“ die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind,9.„Ladepunkt“ eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann,10.„Leitungsinfrastruktur“ die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen,11.„Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nichtwohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt oder gekühlt wird,12.„Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das kein Wohngebäude nach Nummer 15 ist,13.„Parkplatz“ eine zusammenhängende Fläche, die aus mehreren Stellplätzen besteht,14.„Stellplatz“ eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind,15.„Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen. Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
020Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
§ 3An das Gebäude angrenzende Stellplätze
An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden, 1.denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,2.überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und3.eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.
§ 4Leitungsinfrastruktur
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.
§ 5Errichtung eines Ladepunktes
- November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, ist anzuwenden.
030Abschnitt 3
Zu errichtende Gebäude
§ 6Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
§ 7Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass 1.mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und2.zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
040Abschnitt 4
Bestehende Gebäude
§ 8Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 9Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
§ 10Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen
050Abschnitt 5
Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
§ 11Gemischt genutzte Gebäude
§ 12Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
§ 13Unternehmererklärung
§ 14Ausnahmen
060Abschnitt 6
Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 15Bußgeldvorschriften
§ 16Übergangsvorschriften
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, für welche die Bauantragstellung oder der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 erfolgt ist. Satz 1 gilt für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben entsprechend. Für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde abzustellen. Für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
§ 17Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.