Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutsch
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Beamtenrecht innerhalb der Deutschen Bundesbahn. Sie legt fest, welche Stellen oder Dienstvorgesetzten bestimmte Entscheidungen im Personalbereich treffen dürfen.
Was es regelt
- Disziplinarmaßnahmen und Entscheidungen über Ruhestandsversetzungen.
- Genehmigung und Untersagung von Nebentätigkeiten sowie Entscheidungen über Belohnungen und Geschenke.
- Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte und Gewährung von Rechtsschutz.
- Festlegung des dienstlichen Wohnsitzes und Gewährung von Jubiläumszuwendungen.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundesbahn, einschließlich Ruhestandsbeamte und Beamte auf Probe.
- Hinterbliebene von Beamten der Deutschen Bundesbahn.
Eckpunkte
- Der Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung der Hauptverwaltung darf Disziplinarentscheidungen für Beamte der Besoldungsgruppen 1 bis 15 der Besoldungsordnung A unterzeichnen.
- Präsidenten der Bundesbahndirektionen können Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ausüben.
- Ein Beamter auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet, das 35. Lebensjahr vollendet und die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat.
- Geldbußen können von bestimmten Dienststellen bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, maximal jedoch 200 Deutsche Mark oder 100 Deutsche Mark, verhängt werden.
Gesetzestext
DBBeamtRAnO 19761976-01-26BGBl I1976, 404Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 28.7.1982 +++)
stehenden Stellen oder Dienstvorgesetzten - je für ihren Geschäftsbereich -: 1.dem Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahnnach § 30 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom
- Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716) Disziplinarentscheidungen der obersten Dienstbehörde mit dem Zusatz "Im Auftrag" zu unterzeichnen, soweit es sich um Beamte der Besoldungsgruppen 1 bis 15 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes handelt; 2.den Präsidenten der Bundesbahndirektionen als Einleitungsbehördennach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes; 3.den Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes und der Zentralen Verkaufsleitung sowie dem Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitungnach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom
- Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die Befugnis, einen Beamten auf Probe des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, sofern der Beamte auf Probe1.eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet, 2.das
- Lebensjahr vollendet und 3.die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat; 4.den Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, den Bundesbahn-Zentralämtern, dem Bundesbahn-Sozialamt und der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitunga)
§ 64
BBG von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, b)
§ 65Abs.
3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, c)
§ 70
BBG über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden.Bei Belohnungen und Geschenken, die einem Beamten
Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist zu Entscheidungen diejenige Behörde befugt, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat, d)
§ 126Abs.
3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das HStruktG, über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen
geordnete Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren, e)
Nummer 5 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom
- Juli 1965 - II A 2 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 210), geändert mit Rundschreiben vom
- März 1973 - D I 4 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 168), über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für die Angehörigen der Deutschen Bundesbahn zu entscheiden, f)
§ 15Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBes
G) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (
- BesVNG) vom
- Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom
- Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), die Befugnis, den dienstlichen Wohnsitz
§ 15Abs. 2 Satz 1 BBes
G anzuweisen, g)
§ 8Abs.
1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 410), geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom
- Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 537), die Befugnis, Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen, h)
§ 6Abs.
3 der Bundeslaufbahnverordnung vom
- April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422), geändert durch die Änderungsverordnung vom
- September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1765), beim Laufbahnwechsel eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden; 5.den Bundesbahndirektionennach § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG die amtsärztliche Untersuchung eines durch Dienstunfall verletzten Beamten, Versorgungsempfängers oder früheren Beamten anzuordnen. Abschn. I Nr. 4 Buchst. h Kursivdruck: Vgl. jetzt BLV v. 15.11.1978 I 1763 DBBeamtRAnO 1976II.Wir ermächtigen - je für ihren Geschäftsbereich - 1.die Bundesbahndirektionena)
§ 4Abs.
1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch das
- BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen, b)
§ 4Abs.
2 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen, c)
§ 35Abs.
1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen; 2.die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitunga)
§ 9Abs.
5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621), zuletzt geändert durch das HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu bewilligen, b)
§ 11Abs.
2 BRKG das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen, c)
§ 18
BRKG
Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren, d)
§ 2Abs.
2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen, e)
§ 2Abs.
3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen, f)
§ 8Abs.
6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 22. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zusage der Umzugskostenvergütung zu genehmigen, g)
Nummer 5 der Richtlinien des Bundesministers des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR) vom 28. November 1975 über die Vorschußanträge zu entscheiden; 3.die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Ausbesserungswerkenach § 8 Abs. 6 TGV das Trennungsgeld in den Fällen zu genehmigen, in denen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist. Abschn. II Nr. 2 Buchst. f u. Nr. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 9 Abs. 3 TGV v. 20.5.1986 I 745 DBBeamtRAnO 1976III.Wir bestimmen, daß 1.die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung - je für ihren Geschäftsbereich -a)
§ 60
BBG einem Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen, b)
§ 29Abs. 3 Satz 2 BBes
G über die Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Tätigkeiten mit der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entscheiden, c)
§ 31Abs. 1 BBes
G vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis auf Antrag das dienstliche Interesse an der Ausübung einer anderen Tätigkeit schriftlich anerkennen können, d)
§ 31Abs. 2 Satz 2 BBes
G spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkennen können, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, soweit die anerkennende Stelle für die Beurlaubung zuständig ist, e)
§ 66Abs. 1 und 3 BBes
G den Anwärtergrundbetrag herabsetzen können, f)
§ 21des Bundesbahngesetzes vom 13.
Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), Maßnahmen
§ 21
des Bundesbahngesetzes - mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes - treffen, g)
Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland in der Neufassung vom
- Dezember 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S. 52), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom
- Februar 1975 - D III 7 - 213 361/5 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 280), für die Entscheidung über die Gewährung an Bundesbahnbedienstete im Inland zuständig sind; 2.die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitungnach § 31 Abs. 2 BDO über die Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen der ihnen
geordneten Dienstvorgesetzten entscheiden; 3.das Bundesbahn-Sozialamt
Teil A Abschnitt III Nr. 7 und Teil B Nr. 8 der Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom
- Dezember 1963 (Gemeinsames Ministerialblatt 1964 S. 107), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom
- November 1975 - D III 6 - 213 362/4 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 799),für die Entscheidung über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbahnbedienstete im Ausland zuständig ist. DBBeamtRAnO 1976IV.Wir ordnen
§ 29Abs.
4 BDO an, daß - je für ihren Geschäftsbereich - Geldbußen verhängen können: 1.bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch zweihundert Deutsche Mark,die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter der Generalvertretungen und der Sozialverwaltungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn-Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren) der Bundesbahn-Versuchsanstalten, 2.bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,die Leiter der Hauptdienststellen und die Bürovorstände der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung. Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetzten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht befugt, Geldbußen zu verhängen. DBBeamtRAnO 1976V.1.Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG übertragen wir unsere Befugnisse als Pensionsfestsetzungsbehörde (Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, Festsetzung der Versorgungsbezüge und Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers)
Maßgabe der
stehenden Nummern 3 bis 6 mit Zustimmung des Bundesministers des Innern den Bundesbahndirektionen. 2.Als Pensionsregelungsbehörden, die die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge anzuwenden, die sonstigen Entscheidungen über die Durchführung der Versorgung zu treffen, die Versorgungsberechtigten zu betreuen und die Versorgungsbezüge zu zahlen haben, bestimmen wir ebenfalls die Bundesbahndirektionen, soweit
stehend nichts anderes angeordnet ist. 3.Die Zuständigkeit der Bundesbahndirektionen erstreckt sich auf alle Versorgungsberechtigten, bei denen wir die Befugnisse als oberste Dienstbehörde auszuüben haben. Wir behalten uns jedoch weiterhin alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen bei den Versorgungsberechtigten vor, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Amt bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei dem Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn bekleidet haben, und bei den Hinterbliebenen dieses Personenkreises. 4.Die Bundesbahndirektionen sind sachlich für alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit sie nichta)durch Gesetz oder sonstige Vorschriften ausschließlich der obersten Dienstbehörde oder ihr gemeinsam mit dem Bundesminister des Innern vorbehalten sind, b)die Durchführung des § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Satz 1, 2 BBG betreffen. Die Zahlung der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes, ferner die hierbei notwendigen Entscheidungen obliegen in diesen Fällen den Behörden, die bis zum Tode des Beamten die Dienstbezüge zu zahlen hatten. 5.Örtlich zuständig ista)für alle vor Eintritt in den Ruhestand notwendig werdenden Entscheidungen und Betreuungsmaßnahmen
Abschnitt V
, Unterabschnitt 5 BBG (Unfallfürsorge) die Bundesbahndirektion, deren Präsident Dienstvorgesetzter des unfallverletzten Beamten ist, oder - soweit dieser im Bereich einer anderen unmittelbar
geordneten Behörde ein Amt bekleidet - die Bundesbahndirektion, in deren Bereich diese Behörde ihren Sitz hat, b)in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirektion, in deren Bezirk der Wohnsitz des Versorgungsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen liegt. Wohnen die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten an verschiedenen Orten, so ist für die Festsetzung und Regelung aller Bezüge (Witwengeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirektion zuständig, in deren Bezirk die Witwe oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste versorgungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. An die Stelle des Wohnsitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der dauernde Aufenthalt.Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des BBG, so bleibt die Bundesbahndirektion zuständig, die ihn bis dahin zu betreuen hatte. DBBeamtRAnO 1976VI.- DBBeamtRAnO 1976VII.Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen
den Abschnitten I bis VI dieser Anordnung vor. DBBeamtRAnO 1976VIII.Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft. DBBeamtRAnO 1976SchlußformelDeutsche Bundesbahn Der Vorstand