Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an Hochschulen, insbesondere für Doktoranden und für Studierende, die ein weiteres Studium zur Vertiefung oder Ergänzung absolvieren. Die Förderung erfolgt hauptsächlich in Form von Darlehen.
Für wen: Hochschulabsolventen, die eine Promotion anstreben oder ein weiteres Studium zur Vertiefung absolvieren möchten; Deutsche Staatsangehörige, heimatlose Ausländer und anerkannte Asylberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes.
Fristen:
- Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Raten, mindestens 100 DM, innerhalb von 15 Jahren, beginnend drei Jahre nach Ende der Stipendienzahlung.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Paragraphen
- 20
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gewährung von Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
- Die Bedingungen für die Förderung der Promotion und eines weiteren Studiums.
- Die Auswahl der Stipendienbewerber und die Dauer der Förderung.
- Die Rückzahlungsbedingungen der gewährten Darlehen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hochschulabsolventen, die eine Promotion anstreben oder ein weiteres Studium zur Vertiefung absolvieren möchten.
- Deutsche Staatsangehörige, heimatlose Ausländer und anerkannte Asylberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes.
Was sind die Eckpunkte?
- Stipendien werden als Darlehen gewährt, Zuschläge für Sach- und Reisekosten als Zuschüsse.
- Das Darlehen ist zinslos, es sei denn, der Stipendiat gerät mit mehr als einer Rückzahlungsrate in Verzug, dann fallen 6 Prozent Zinsen pro Jahr an.
- Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Raten, mindestens 100 DM, innerhalb von 15 Jahren, beginnend drei Jahre nach Ende der Stipendienzahlung.
- Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren, kann aber in besonderen Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (20)
- § 1 Zweck der Förderung
- § 2 Förderung der Promotion
- § 3 Förderung eines weiteren Studiums
- § 4 Auswahl der Bewerber
- § 5 Staatsangehörigkeit
- § 6 Stellung des Stipendiaten zur Hochschule
- § 7 Art der Förderung
- § 7a Darlehensbedingungen
- § 7b Rückzahlungspflicht
- § 8 Dauer der Förderung
- § 9 Nebentätigkeit
- § 10 Pfändungsschutz
- § 11 Zuständigkeit
- § 12 Verordnungsermächtigung
- § 13 Finanzierung und Verteilung
- § 14 Auftragsverwaltung
- § 14a Darlehensverwaltung
- § 15 Übergangsvorschrift
- § 16 Berlin-Klausel
- § 17 Inkrafttreten
HochschulenAufhDas G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von DarlehenNeufNeugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;Standzuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1978 +++)
§ 1Zweck der Förderung
§ 2Förderung der Promotion
§ 3Förderung eines weiteren Studiums
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Teilnahme an einem weiteren Studium, das der Vertiefung oder Ergänzung seines bisherigen Studiums insbesondere durch verstärkte Beteiligung an der Forschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Das weitere Studium muß an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule eingerichtet worden sein.
§ 4Auswahl der Bewerber
§ 5Staatsangehörigkeit
Stipendien können erhalten 1.Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, 2.heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom
- April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), geändert durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom
- September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), 3.Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes vom
- April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom
- Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), anerkannt sind.
§ 6Stellung des Stipendiaten zur Hochschule
Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.
§ 7Art der Förderung
Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.
§ 7aDarlehensbedingungen
- den Ehegatten um 360 DM,
- jedes Kind des Stipendiaten, das zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Monats a) das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 240 DM, b) das
- Lebensjahr vollendet hat, um 320 DM.
Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Hat auch der Ehegatte ein Stipendium nach diesem Gesetz zurückzuzahlen, so wird der Betrag nach Satz 2 Nr. 1 nicht, der Betrag nach Satz 2 Nr. 2 nur einmal berücksichtigt. Der Stipendiat hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 geltend und glaubhaft zu machen.
§ 7bRückzahlungspflicht
Haben die Voraussetzungen für die Leistung der Graduiertenförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, ist insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als 1.der Stipendiat die Leistung dadurch herbeigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, 2.der Stipendiat gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung von Graduiertenförderung nicht erfüllt waren, 3.Graduiertenförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, 4.Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipendiat sich nicht in erforderlichem und in zumutbarem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht.
§ 8Dauer der Förderung
§ 9Nebentätigkeit
§ 10Pfändungsschutz
§ 11Zuständigkeit
Die Vergabe der Stipendien und die Verteilung der Förderungsmittel auf die Fachbereiche oder Fachrichtungen obliegen als staatliche Angelegenheiten den Hochschulen. Die Feststellung, ob die Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, trifft die Hochschule. Die Hochschulen unterliegen bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zuständigkeiten für das Vergabeverfahren innerhalb der Hochschulen werden durch die Länder geregelt. Sie gewährleisten, daß eine nach den näheren Bestimmungen des Landesrechts von den Hochschulen gebildete zentrale Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Fachbereiche bzw. Fakultäten am Vergabeverfahren angemessen beteiligt sind.
§ 12Verordnungsermächtigung
§ 13Finanzierung und Verteilung
§ 14Auftragsverwaltung
§ 14aDarlehensverwaltung
Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen.
§ 15Übergangsvorschrift
Für Stipendien, die vor dem
- Januar 1976 gewährt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes dieses Gesetz in der bis zum
- Dezember 1975 geltenden Fassung fort.
§ 16Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 17Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.