Schwerbehindertenausweisverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Gestaltung, Ausstellung und Kennzeichnung des Schwerbehindertenausweises sowie die Ausstellung von Beiblättern und Wertmarken für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Sie legt fest, wie der Ausweis als Nachweis für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen dient.
Für wen: Schwerbehinderte Menschen, die einen Ausweis über ihre Eigenschaft, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale benötigen; Personen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können.
Fristen:
- Die Gültigkeit des Ausweises ist auf längstens 5 Jahre befristet, kann aber in bestimmten Fällen unbefristet sein.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Geistiges Eigentum
- Paragraphen
- 10
- Gerichtsentscheidungen
- 42
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 3 (34) · § 6 (6) · § 1 (2)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Gestaltung und den Inhalt des Schwerbehindertenausweises, einschließlich fälschungssicherer Aufdrucke und Farben.
- Die Kennzeichnung des Ausweises mit spezifischen Merkzeichen für verschiedene gesundheitliche Merkmale und Zugehörigkeiten zu Sondergruppen.
- Die Ausstellung von Beiblättern und Wertmarken für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung.
- Die Gültigkeitsdauer des Ausweises und die Notwendigkeit eines Lichtbildes.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Schwerbehinderte Menschen, die einen Ausweis über ihre Eigenschaft, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale benötigen.
- Personen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Ausweis wird nach einem bestimmten Muster ausgestellt und ist grün, bei Berechtigung zur unentgeltlichen Beförderung zusätzlich orange gekennzeichnet.
- Der Ausweis muss ab dem 10. Lebensjahr ein Lichtbild enthalten, es sei denn, die Person kann das Haus nicht verlassen.
- Die Gültigkeit des Ausweises ist auf längstens 5 Jahre befristet, kann aber in bestimmten Fällen unbefristet sein.
- Es gibt spezifische Merkzeichen wie "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, "H" für Hilflosigkeit, "Bl" für Blindheit, "Gl" für Gehörlosigkeit und "B" für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Geistiges Eigentum
Gesetzestext
Gesetzestext
010Erster AbschnittAusweis für schwerbehinderte Menschen
§ 1Gestaltung des Ausweises
§ 2Zugehörigkeit zu Sondergruppen
Dezember 2023 geltenden Fassung,cc)auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oderdd)auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,c)wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,2.EB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält.Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens "EB".
§ 3Weitere Merkzeichen
- H wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,
- BI wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
- GI wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- RF wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, 6.
- Kl. wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der
- Wagenklasse mit Fahrausweis der
- Wagenklasse erfüllt,
- G wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
- TBI wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.
§ 3aBeiblatt
§ 4Sonstige Eintragungen
§ 5Lichtbild
§ 6Gültigkeitsdauer
§ 7
(weggefallen)
020Zweiter AbschnittAusweis für sonstige Personen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
§ 8Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen
030Dritter AbschnittÜbergangsregelung
§ 9Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
Muster 1(Fundstelle: BGBl I 1991, 1743;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Vorderseite) (nicht darstellbares Ausweisformular) (Rückseite) (nicht darstellbares Ausweisformular) Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung, die auf ihm eingetragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften zustehen.Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzulegen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
Muster 2(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1276) Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
Muster 3(Inhalt: nicht darstellbares Muster, Fundstelle: BGBl I 1991, 1744)
Muster 4(Fundstelle: BGBl I 1991, 1745;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Vorderseite) (nicht darstellbares Ausweisformular) (Rückseite) Der Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989).Gegen Vorzeigen dieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes ist der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin im Nahverkehr im Sinne des § 147 abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unentgeltlich zu befördern.Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Beförderung 1.einer Begleitperson des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin, wenn dieser infolge einer Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolgedessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem Merkzeichen B eingetragen ist, und2.des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes.Änderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzulegen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.
Muster 5(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1277) Schwerbehindertenausweis nach § 1 Absatz 5(Vorder- und Rückseite) Spezifikationen:Größe85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810Beschaffenheitentsprechend ISO/IEC 7810Farbengrün: RAL 120 80 30 Porange: RAL 040 80 20 PSchriftschwarzSchriftart: arial narrow boldSchriftgröße: 21 Punkt/12 Punkt/8 Punkttaktile ErkennbarkeitBuchstabenfolge sch-b-a entsprechend ISO/IEC 7811-9. Wird auf Ausweise mit dem Merkzeichen „Bl“ aufgebracht.
Die Farbtöne sind dem Farbregister RAL Design System, herausgegeben von RAL Farben gGmbH, Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen.
Die ISO-Normen sind zu beziehen beim Beuth-Verlag, 10772 Berlin.