Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ausdehnung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten und Marken, die vor dem 1. Mai 1992 in bestimmten Gebieten Deutschlands bestanden, auf andere Teile des Bundesgebiets. Es soll sicherstellen, dass diese Schutzrechte nach der Wiedervereinigung bundesweit gültig sind.
Was es regelt
- Die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Anmeldungen aus der alten Bundesrepublik auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.
- Die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Anmeldungen aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf das übrige Bundesgebiet.
- Besondere Vorschriften für Patente und Marken, die von dieser Erstreckung betroffen sind.
- Regelungen für übereinstimmende Rechte sowie Vor- und Weiterbenutzungsrechte.
Wen es betrifft
- Inhaber von Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutzrechten, Warenzeichen und Dienstleistungsmarken.
- Personen, die Anmeldungen für solche Schutzrechte eingereicht haben.
Eckpunkte
- Gewerbliche Schutzrechte und Anmeldungen, die am 1. Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet) bestanden, werden auf dieses Gebiet erstreckt (§ 1).
- Gewerbliche Schutzrechte und Anmeldungen, die am 1. Mai 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestanden, werden auf das übrige Bundesgebiet erstreckt (§ 4).
- Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, beginnend mit dem Tag nach der Anmeldung (§ 6a).
- Ist ein nach § 4 erstrecktes Patent nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, kann der Patentinhaber die Rechte erst geltend machen, wenn eine deutsche Übersetzung der Patentschrift veröffentlicht wurde (§ 8).
Gesetzestext
Obsah (42)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 6a§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 38§ 49§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen SchutzrechtenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.5.1992 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 71/98 (CELEX Nr: 398L0071) vgl. G v. 13.12.2001 I 3656 +++)
Inhaltsübersicht Teil 1 Erstreckung Abschnitt 1 Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 1 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen § 2 Löschung von eingetragenen Warenzeichen § 3 Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 4 Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen § 5 Anzuwendendes Recht Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente § 6 Wirkung erteilter Patente § 6a Patentdauer § 7 Wirtschaftspatente § 8 Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente § 9 Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten § 10 Patentanmeldungen § 11 Recherche § 12 Prüfung erteilter Patente § 13 Einspruchsverfahren in besonderen Fällen § 14 Überleitung von Berichtigungsverfahren § 15 Abzweigung Unterabschnitt 3 (weggefallen) §§ 16 bis 19 (weggefallen) Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für Marken § 20 Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes § 21 Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes § 22 Prüfung angemeldeter Marken § 23 Bekanntmachung angemeldeter Marken; Widerspruch § 24 Schutzdauer § 25 Übertragung einer Marke; Warenzeichenverbände Abschnitt 3 Übereinstimmende Rechte; Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte Unterabschnitt 1 Erfindungen § 26 Zusammentreffen von Rechten § 27 Vorbenutzungsrechte § 28 Weiterbenutzungsrechte § 29 Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes Unterabschnitt 2 Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen § 30 Warenzeichen und Marken § 31 Sonstige Kennzeichenrechte § 32 Weiterbenutzungsrecht Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen § 33 Umwandlung § 34 Antrag auf Umwandlung § 35 Anwendung des Warenzeichengesetzes § 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen § 37 Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben § 38 Weiterbenutzungsrecht Teil 3 (weggefallen) §§ 39 bis 46 (weggefallen) Teil 4 Änderung von Gesetzen § 47 Änderung des Warenzeichengesetzes § 48 Änderung des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften § 49 Arbeitnehmererfindungen § 50 Überleitung von Schlichtungsverfahren § 51 Überleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren § 52 Fristen § 53 Gebühren § 54 Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger Rechtsvorschriften § 55 Inkrafttreten
010Teil 1Erstreckung
010010Abschnitt 1Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 1Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
§ 2Löschung von eingetragenen Warenzeichen
- Juli bis zum Ablauf des
- Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereichten Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen und nach § 4 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 4 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.
§ 3Widerspruch gegen angemeldete Warenzeichen
- Juli bis zum Ablauf des
- Oktober 1990 beim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens, das nach § 1 erstreckt worden ist, kann Widerspruch nach § 5 Abs. 4 oder § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes auch erheben, wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat. Einer solchen Anmeldung steht eine nach § 4 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.
010020Abschnitt 2Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
010020010Unterabschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 4Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen
§ 5Anzuwendendes Recht
Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen sind auf die nach § 4 erstreckten gewerblichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen die bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 961) nur noch anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer handelt. Im übrigen unterliegen sie den mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts.
010020020Unterabschnitt 2Besondere Vorschriften für Patente
§ 6Wirkung erteilter Patente
Die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik steht der Veröffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes gleich.
§ 6aPatentdauer
Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.
§ 7Wirtschaftspatente
§ 8Nicht in deutscher Sprache vorliegende Patente
§ 9Benutzungsrechte an Ausschließungspatenten
Das in Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 571) vorgesehene Recht, eine durch ein in ein Ausschließungspatent umgewandeltes Wirtschaftspatent geschützte Erfindung weiterzubenutzen, bleibt bestehen und wird auf das übrige Bundesgebiet erstreckt. Der Patentinhaber hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
§ 10Patentanmeldungen
§ 11Recherche
Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach § 4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). § 43 Abs. 3 bis 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 12Prüfung erteilter Patente
§ 13Einspruchsverfahren in besonderen Fällen
Ist vom Deutschen Patentamt ein nach § 4 erstrecktes Patent nach § 18 Abs. 1 oder 2 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik bestätigt oder erteilt worden, so kann bis zum Ablauf des 31. Juli 1992 noch Einspruch beim Deutschen Patentamt erhoben werden. Die §§ 59 bis 62 des Patentgesetzes sind anzuwenden.
§ 14Überleitung von Berichtigungsverfahren
Berichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die am 1. Mai 1992 beim Deutschen Patentamt noch anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschränkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes weitergeführt.
§ 15Abzweigung
010020030Unterabschnitt 3(weggefallen)
(XXXX) §§ 16 bis 19(weggefallen)
010020040Unterabschnitt 4Besondere Vorschriften für Marken
§ 20Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
§ 21Löschung eingetragener Marken nach § 11 des Warenzeichengesetzes
- Juli bis zum Ablauf des
- Oktober 1990 eingereichten Anmeldung eingetragen worden ist, kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer Anmeldung mit älterem Zeitrang für gleiche oder gleichartige Waren in der Zeichenrolle eingetragen steht und nach § 1 erstreckt worden ist. Einer solchen Eintragung steht eine nach § 1 erstreckte international registrierte Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.
§ 22Prüfung angemeldeter Marken
§ 23Bekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch
- Juli bis zum Ablauf des
- Oktober 1990 beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet worden ist, für gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 1 erstreckt worden ist, beim Deutschen Patentamt angemeldet hat. Den in Nummer 1 und Nummer 2 bezeichneten früheren Anmeldungen stehen nach § 1 oder § 4 erstreckte international registrierte Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gleich.
§ 24Schutzdauer
Auf die Berechnung der Dauer des Schutzes von nach § 4 erstreckten Marken ist § 9 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes anzuwenden.
§ 25Übertragung einer Marke, Warenzeichenverbände
- Mai 1992 vorgenommene Übertragung der sich aus einer Marke oder Markenanmeldung, die nach § 4 erstreckt worden ist, ergebenden Rechte ist abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Warenkennzeichen vom
- November 1984 (GBl. I Nr. 33 S. 397), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 571) geändert worden ist, auch ohne entsprechende Eintragung in Register wirksam.
- Mai 1992 in das Verbandsregister nach § 7 des Gesetzes über Warenkennzeichen eingetragen war und er oder derjenige, dem das durch die Anmeldung oder Eintragung des Zeichens begründete Recht von dem Verband übertragen worden ist, dem Deutschen Patentamt bis zum Ablauf des
- April 1993 nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Anmeldung eines Verbandszeichens nach § 17 Abs. 1 oder 2 und § 18 Satz 1 des Warenzeichengesetzes erfüllt; § 20 des Warenzeichengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden.
010030Abschnitt 3Übereinstimmende Rechte, Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte
010030010Unterabschnitt 1Erfindungen
§ 26Zusammentreffen von Rechten
§ 27Vorbenutzungsrechte
§ 28Weiterbenutzungsrechte
§ 29Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes
Soweit Patente oder Patentanmeldungen, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 des Patentgesetzes abgegeben worden ist oder nach § 7 als abgegeben gilt, mit Patenten, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmustern in ihrem Schutzbereich übereinstimmen und infolge der Erstreckung nach diesem Gesetz zusammentreffen, können die Inhaber der zuletzt genannten Patente, Patentanmeldungen oder Gebrauchsmuster die Rechte aus diesen Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang gegen denjenigen geltend machen, der nach § 23 Abs. 3 Satz 4 des Patentgesetzes berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen. § 28 bleibt unberührt.
010030020Unterabschnitt 2Warenzeichen, Marken und sonstige Kennzeichen
§ 30Warenzeichen und Marken
§ 31Sonstige Kennzeichenrechte
Treffen Warenzeichen oder Marken, die nach diesem Gesetz auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet oder auf das übrige Bundesgebiet erstreckt werden, infolge der Erstreckung mit einem Namen, einer Firma, einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens oder einem sonstigen durch Benutzung erworbenen Kennzeichenrecht zusammen, so ist § 30 entsprechend anzuwenden.
§ 32Weiterbenutzungsrecht
Die Wirkung einer nach § 4 auf das übrige Bundesgebiet erstreckten eingetragenen Marke oder Markenanmeldung, die nach § 1 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen wäre, tritt gegen denjenigen nicht ein, der ein mit der Marke übereinstimmendes Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen im übrigen Bundesgebiet bereits vor dem 1. Juli 1990 rechtmäßig benutzt hat. Dieser ist befugt, das Zeichen im gesamten Bundesgebiet zu benutzen, soweit die Benutzung nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Markeninhabers oder der Personen, denen er die Benutzung der Marke gestattet hat, führt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit unbillig wäre.
020Teil 2Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
§ 33Umwandlung
§ 34Antrag auf Umwandlung
§ 35Anwendung des Warenzeichengesetzes
Der Antrag auf Umwandlung wird, soweit nachfolgend nichts anders bestimmt ist, als Anmeldung eines Verbandszeichens nach den §§ 17 bis 23 des Warenzeichengesetzes behandelt.
§ 36Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen
Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.
§ 37Schutzfähigkeit umgewandelter Herkunftsangaben
Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Verbandszeichens im übrigen vor, so kann die Umwandlung einer eingetragenen oder angemeldeten Herkunftsangabe in ein Verbandszeichen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß es sich nicht um eine Herkunftsangabe handelt, es sei denn, daß die Bezeichnung ihre ursprüngliche Bedeutung als geographische Angabe verloren hat und von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen im gesamten Bundesgebiet ausschließlich als Warenname oder als Bezeichnung einer Sorte oder Art eines Erzeugnisses aufgefaßt wird.
§ 38Weiterbenutzungsrecht
030Teil 3(weggefallen)
(XXXX) §§ 39 bis 46(weggefallen)
040Teil 4Änderung von Gesetzen
(XXXX) §§ 47 und 48
050Teil 5Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 49Arbeitnehmererfindungen
Auf Erfindungen, die vor dem
- Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gemacht worden sind, sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen über das Entstehen und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung, soweit bis zum
- Mai 1992 der Vergütungsanspruch noch nicht entstanden ist, sowie die Vorschriften über das Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren anzuwenden. Im übrigen verbleibt es bei den bisher für sie geltenden Vorschriften (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 § 11 des Einigungsvertrages vom
- August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 962).
§ 50Überleitung von Schlichtungsverfahren
Verfahren, die am 1. Mai 1992 bei der Schlichtungsstelle für Vergütungsstreitigkeiten des Deutschen Patentamts noch anhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die beim Deutschen Patentamt nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen errichtete Schiedsstelle über.
§ 51Überleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
§ 52Fristen
Ist Gegenstand des Verfahrens ein nach § 4 erstrecktes Schutzrecht oder eine nach § 4 erstreckte Schutzrechtsanmeldung, so richtet sich der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 1. Mai 1992 begonnen hat, nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften.
§ 53Gebühren
§ 54Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger Rechtsvorschriften
Die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der allgemeinen Vorschriften über den Erwerb oder die Ausübung von Rechten, wie insbesondere über den Rechtsmißbrauch, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§ 55Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.