Gesetz über das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zuordnung und die Arbeitsbedingungen des Personals der ehemaligen Bundesagentur für Außenwirtschaft nach deren Übergang zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH. Es stellt sicher, dass die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der betroffenen Personen auch nach dieser Umstrukturierung klar geregelt sind.
Für wen: Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ehemaligen Bundesagentur für Außenwirtschaft; Auszubildende der ehemaligen Bundesagentur für Außenwirtschaft.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Geistiges Eigentum
- Paragraphen
- 12
- Gerichtsentscheidungen
- 1
- Am häufigsten zitierte Vorschriften
- § 5 (1)
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuordnung des Personals der Bundesagentur für Außenwirtschaft zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ab dem 1. Januar 2009.
- Die Zuweisung von Tätigkeiten dieses Personals zur Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH.
- Die Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber diesem Personal.
- Die Anwendung von personalvertretungs- und arbeitsrechtlichen Vorschriften für dieses Personal.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der ehemaligen Bundesagentur für Außenwirtschaft.
- Auszubildende der ehemaligen Bundesagentur für Außenwirtschaft.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Personal der Bundesagentur für Außenwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2009 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugeordnet.
- Die Tätigkeiten dieses Personals werden ab dem 1. Januar 2009 der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zugewiesen, wobei die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit dem Bund unberührt bleiben.
- Bei Zuweisung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe behalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre bisherige Eingruppierung.
- Dienstvereinbarungen der Bundesagentur für Außenwirtschaft gelten für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH fort.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
Geistiges Eigentum
Gesetzestext
Gesetzestext
Inhaltsübersicht (12)
- § 1 Zuordnung des Personals
- § 2 Zuweisung von Tätigkeiten
- § 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
- § 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
- § 5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
- § 6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten
- § 7 Schwerbehinderte Menschen
- § 8 Übergangsregelungen
- § 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
- § 10 Anhängige Beteiligungsverfahren
- § 11
- § 12 Inkrafttreten
§ 1Zuordnung des Personals
Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Außenwirtschaft sind ab dem 1. Januar 2009 solche bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft gilt Satz 1 entsprechend.
§ 2Zuweisung von Tätigkeiten
§ 3Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH üben insoweit die Befugnisse von Vorgesetzten aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH zu regeln.
§ 4Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 5Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
§ 6Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten
§ 7Schwerbehinderte Menschen
§ 8Übergangsregelungen
- Januar 2009 um diejenigen Mitglieder des am
- Dezember 2008 bestehenden Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft erweitert, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gehören muss.
- Januar 2009 keinen Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am
- Dezember 2008 bestehenden Personalrates der Bundesagentur für Außenwirtschaft, die zu den Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 10Anhängige Beteiligungsverfahren
Die bis zum 31. Dezember 2008 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesagentur für Außenwirtschaft, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Personalrat des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fortgeführt.
§ 11
Anpassung von Rechtsvorschriften-
§ 12Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.