Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf *
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Beruf der Pflegefachassistenz und dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen. Es legt die Grundlagen für die Ausbildung, Finanzierung und weitere Rahmenbedingungen dieses Berufs fest.
Für wen: Personen, die eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz absolvieren möchten; Einrichtungen, die Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen ausbilden.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Bildungsrecht
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Finanzierung der Ausbildung zur Pflegefachassistenz.
- Die Aufgaben einer Fachkommission zur Erstellung von Rahmenlehrplänen und -ausbildungsplänen.
- Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung bezüglich Beratung, Informationsbereitstellung und Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung.
- Die Ermächtigung zur Erstellung von Rechtsverordnungen für Ausbildungs- und Prüfungsregelungen sowie zur Finanzierung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz absolvieren möchten.
- Einrichtungen, die Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen ausbilden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung werden durch Ausgleichsfonds finanziert, um eine wohnortnahe und qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
- Eine Fachkommission erarbeitet Rahmenlehrpläne und Rahmenausbildungspläne, die mindestens alle fünf Jahre überprüft und angepasst werden sollen.
- Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert zur Pflegefachassistenzausbildung und betreibt Forschung in diesem Bereich.
- Landesrechtliche Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2026 begonnen wurden, können bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen werden.
Bildungsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
PflFAssGPflFAssG2025-10-28BGBl. I2025, Nr. 259, 2PflegefachassistenzgesetzGesetz über den PflegefachassistenzberufDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist. (+++ Textnachweis ab: 1.11.2025 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 36/2005 (CELEX Nr: 32005L0036) +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 28.10.2025 I Nr. 259 +++) PflFAssGInhaltsübersichtTeil 1(zukünftig in Kraft)§ 1(zukünftig in Kraft)§ 2(zukünftig in Kraft)§ 3(zukünftig in Kraft) Teil 2(zukünftig in Kraft)Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)§ 4(zukünftig in Kraft)§ 5(zukünftig in Kraft)§ 6(zukünftig in Kraft)§ 7(zukünftig in Kraft)§ 8(zukünftig in Kraft)§ 9(zukünftig in Kraft)§ 10(zukünftig in Kraft)§ 11(zukünftig in Kraft)§ 12(zukünftig in Kraft)§ 13(zukünftig in Kraft) Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)§ 14(zukünftig in Kraft)§ 15(zukünftig in Kraft)§ 16(zukünftig in Kraft)§ 17(zukünftig in Kraft)§ 18(zukünftig in Kraft)§ 19(zukünftig in Kraft)§ 20(zukünftig in Kraft)§ 21(zukünftig in Kraft)§ 22(zukünftig in Kraft)§ 23(zukünftig in Kraft) Abschnitt 3Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung§ 24Finanzierung
Teil 3(zukünftig in Kraft)Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)§ 25(zukünftig in Kraft)§ 26(zukünftig in Kraft)§ 27(zukünftig in Kraft)§ 28(zukünftig in Kraft)
Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)§ 29(zukünftig in Kraft)§ 30(zukünftig in Kraft)§ 31(zukünftig in Kraft)§ 32(zukünftig in Kraft)§ 33(zukünftig in Kraft)§ 34(zukünftig in Kraft)§ 35(zukünftig in Kraft)§ 36(zukünftig in Kraft) Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)§ 37(zukünftig in Kraft)§ 38(zukünftig in Kraft)§ 39(zukünftig in Kraft)§ 40(zukünftig in Kraft)§ 41(zukünftig in Kraft)§ 42(zukünftig in Kraft)§ 43(zukünftig in Kraft) Teil 4Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung§ 44Fachkommission§ 45Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung Teil 5Statistik und Verordnungsermächtigungen; BußgeldvorschriftenAbschnitt 1Statistik und Verordnungsermächtigungen§ 46Statistik; Verordnungsermächtigung§ 47Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)§ 48(zukünftig in Kraft)
Teil 6Anwendungs- und Übergangsvorschriften§ 49Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes§ 50(zukünftig in Kraft)§ 51(zukünftig in Kraft)§ 52Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen§ 53(zukünftig in Kraft)§ 54(zukünftig in Kraft) PflFAssG010Teil 1(zukünftig in Kraft)(+++ Teil 1 (vor § 1): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG(XXXX) §§ 1 bis 3(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 1 bis 3: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG020Teil 2(zukünftig in Kraft)(+++ Teil 2 (vor § 4): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG020010Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 1 (vor § 4): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG(XXXX) §§ 4 bis 13(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 4 bis 13: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG020020Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 2 (vor § 14): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG(XXXX) §§ 14 bis 23(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 14 bis 23: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG020030Abschnitt 3Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung PflFAssG§ 24FinanzierungMit dem Ziel, 1.bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,2.eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,3.Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,4.die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und5.wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von § 26 Absatz 2 bis 7, § 27 Absatz 1 sowie der §§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert. An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.
PflFAssG030Teil 3(zukünftig in Kraft)(+++ Teil 3 (vor § 25): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG030010Abschnitt 1(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 1 (vor § 25): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG(XXXX) §§ 25 bis 28(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 25 bis 28: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG030020Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 2 (vor § 29): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG(XXXX) §§ 29 bis 36(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 29 bis 36: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG030030Abschnitt 3(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 3 (vor § 37): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG(XXXX) §§ 37 bis 43(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 37 bis 43: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG040Teil 4Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung PflFAssG§ 44FachkommissionDie Fachkommission nach § 53 des Pflegeberufegesetzes erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle fünf Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. Juni 2026.
PflFAssG§ 45Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und ForschungDas Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegefachassistenzausbildung nach diesem Gesetz und die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung, einschließlich der Entwicklung der Empfehlungen für die Erstellung der Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3, nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegefachassistenzausbildung und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.
PflFAssG050Teil 5Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften PflFAssG050010Abschnitt 1Statistik und Verordnungsermächtigungen PflFAssG§ 46Statistik; Verordnungsermächtigung(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3 jeweils vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen: 1.die Träger der praktischen Ausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,2.die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Vorbildung, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung,3.die Ausbildungsvergütungen.
PflFAssG§ 47Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen(1) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln: 1.die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach diesem Gesetz,2.das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,3.das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3,4.das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 44,5.das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 45.Hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
PflFAssG050020Abschnitt 2(zukünftig in Kraft)(+++ Abschnitt 2 (vor § 48): Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG§ 48(zukünftig in Kraft) (+++ § 48: Tritt gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG060Teil 6Anwendungs- und Übergangsvorschriften PflFAssG§ 49Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesFür die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung.
PflFAssG(XXXX) §§ 50 und 51(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 50 und 51: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++) PflFAssG§ 52Übergangsvorschriften für landesrechtliche Ausbildungen(1) Eine Ausbildung nach landesrechtlichen Vorschriften über eine Helfer- oder Assistenzausbildung, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt und die vor Ablauf des 31. Dezember 2026 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften in der am 31. Dezember 2026 jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten der landesrechtlichen Vorschriften nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnenen Ausbildung in die neue Pflegefachassistenzausbildung bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.
PflFAssG(XXXX) §§ 53 und 54(zukünftig in Kraft) (+++ §§ 53 und 54: Treten gem. Art. 14 Abs. 1 G v. 28.10.2025 I Nr. 259 am 01.01.2027 in Kraft +++)