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Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

Kurz gesagt

Dieses Gesetz, das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur, regelt verschiedene Aspekte der Besoldung und Versorgung von Beamten und Soldaten sowie Übergangsregelungen für bestimmte Leistungen. Es zielt darauf ab, die Haushaltsstruktur zu verbessern, indem es Anpassungen bei Zuschlägen und Versorgungsbezügen vornimmt.

Was es regelt

  • Übergangsregelungen für den örtlichen Sonderzuschlag für Berlin.
  • Kürzungen und Ausgleichszahlungen bei Versorgungsbezügen für Beamte und Soldaten.
  • Anpassungen bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, insbesondere für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1966 begründet wurden.
  • Rückforderungsvorbehalte für Überzahlungen bei Versorgungsbezügen.

Wen es betrifft

  • Beamte und Versorgungsempfänger, insbesondere solche mit Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Januar 1966 begründet wurden.
  • Soldaten und deren Versorgungsempfänger, insbesondere solche mit Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Januar 1966 begründet wurden.

Eckpunkte

  • Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin wird nach dem 31. Dezember 1981 übergangsweise weitergezahlt, vermindert sich aber bei jeder allgemeinen Besoldungsverbesserung um ein Drittel des Betrages vom 31. Dezember 1981.
  • Versorgungsbezüge werden ab dem 1. März 1982 um 0,7 vom Hundert gekürzt, sofern sie nicht bereits nach anderen Vorschriften gekürzt werden.
  • Für vor dem 1. Januar 1966 begründete Beamten- oder Soldatenverhältnisse wird ein Ausgleich gewährt, wenn sich durch die Gesetzesänderungen eine niedrigere Versorgung ergibt. Dieser Ausgleich verringert sich schrittweise bis 1992.
  • Ab dem 1. Januar 1982 werden Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, dass Überzahlungen aufgrund der Rechtsänderungen zurückgefordert werden können.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zur Verbesserung der HaushaltsstrukturStandGeändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128Art. 27: MVzAFWoG 2330-22 Art. 27 Unterart. 1: AFWoG 2330-22 Art. 39: StIndInvZuLG 707-13 HStruktG

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1982 +++)

Art 3

Art 3

§ 1-

Art 3

§ 2-

Art 3§ 3Übergangsvorschriften

(1)Für Soldaten auf Zeit, die vor dem
  1. Januar 1982 eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklärung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren abgegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienstzeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum
  2. Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  3. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) bleibt unberührt.
(2)Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem
  1. Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom
  2. Januar 1982 bis zum
  3. Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre 1982 elf Zwölftel, 1983 zehn Zwölftel, 1984 neun Zwölftel, 1985 acht Zwölftel, 1986 sieben Zwölftel, 1987 sechs Zwölftel, 1988 fünf Zwölftel, 1989 vier Zwölftel, 1990 drei Zwölftel, 1991 zwei Zwölftel, 1992 ein Zwölftel des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes vermindert.
(3)Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines nach Absatz 2 Ausgleichsberechtigten erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes. Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(4)Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a)der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert, b)neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen; solange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.
(5)Im Sinne der Absätze 2 und 4 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem
  1. Januar 1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem
  2. Januar 1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(6)Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab dem
  1. Januar
  2. Ein Ausgleich nach Absatz 2 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden. Art. 3 § 3 Abs. 4 gilt in Berlin in folgender Fassung:

Art 3§ 4Rückforderungsvorbehalt

Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.

Art 3§ 5Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin. HStrukt

G 2040Art 4Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes HStruktG 2040Art 4§ 1- HStruktG 2040Art 4§ 2Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. HStruktG 2050Art 5Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes HStruktG 2050Art 5§ 1- HStruktG 2050Art 5§ 2Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes. HStruktG 2060Art 6Schwerbehindertengesetz HStruktG 2070Art 7Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung HStruktG 2080Art 8Bundesausbildungsförderungsrecht

(1)-
(3)
(4)Die nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für das Jahr 1982 vorgeschriebene Überprüfung erfolgt im Jahre 1983. HStruktG 2090Art 9Reichsversicherungsordnung HStruktG 2100Art 10Gesetz über Krankenversicherung der Studenten HStruktG 2110Art 11Reichsknappschaftsgesetz HStruktG 2120Art 12Angestelltenversicherungsgesetz HStruktG 2130Art 13Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte HStruktG 2140Art 14Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte HStruktG 2150Art 15Mutterschutzgesetz HStruktG 2160Art 16Bundesversorgungsgesetz HStruktG 2170Art 17Rehabilitationsangleichungsgesetz HStruktG 2180Art 18Unterhaltssicherungsgesetz HStruktG 2190Art 19Entwicklungshelfer-Gesetz HStruktG 2200Art 20Wohngeldgesetz HStruktG 2210Art 21Bundessozialhilfegesetz HStruktG 2220Art 22Strafvollzugsgesetz HStruktG 2230Art 23Straßenbaufinanzierungsgesetz HStruktG 2240Art 24Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsangleichungsgesetz Berlin HStruktG 2250Art 25Gesetz über die verbilligte Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von bundeseigenen Grundstücken HStruktG 2260Art 26Einkommensteuergesetz HStruktG 2270Art 27Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen HStruktG 2270010Unterartikel 1Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) HStruktG 2270020Unterartikel 2Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes HStruktG 2270030Unterartikel 3Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes HStruktG 2270040Unterartikel 4Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland HStruktG 2270050Unterartikel 5Schlußvorschriften HStruktG 2280Art 28Wohnungsbau-Prämiengesetz HStruktG 2290Art 29Drittes Vermögensbildungsgesetz HStruktG 2300Art 30Kapitalerhöhungsteuergesetz HStruktG 2310Art 31Gewerbesteuergesetz HStruktG 2320Art 32Berlinförderungsgesetz HStruktG 2330Art 33Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft HStruktG 2340Art 34Entwicklungsländer-Steuergesetz HStruktG 2350Art 35Investitionszulagengesetz HStruktG 2360Art 36Umsatzsteuergesetz HStruktG 2370Art 37Abgabenordnung HStruktG 2380Art 38Bewertungsgesetz HStruktG 2390Art 39Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie HStruktG 2400Art 40Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Einkommensteuergesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. HStruktG 2410Art 41Inkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2)Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am
  1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjahre gilt, die nach dem
  2. Januar 1982 beginnen. Vom
  3. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
(3)Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 treten am
  1. Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem
  2. Juni 1983 beginnen.
(4)Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 treten für eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen am
  1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen ab dem Semester zu berücksichtigen sind, das nach dem
  2. Januar 1982 beginnt. Im übrigen treten Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 am
  3. April 1982 in Kraft.
(5)Artikel 9 Nr. 3, Artikel 26, 28 bis 35 und 38 bis 40 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(6)Artikel 36 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.