Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur, regelt verschiedene Aspekte der Besoldung und Versorgung von Beamten und Soldaten sowie Übergangsregelungen für bestimmte Leistungen. Es zielt darauf ab, die Haushaltsstruktur zu verbessern, indem es Anpassungen bei Zuschlägen und Versorgungsbezügen vornimmt.
Was es regelt
- Übergangsregelungen für den örtlichen Sonderzuschlag für Berlin.
- Kürzungen und Ausgleichszahlungen bei Versorgungsbezügen für Beamte und Soldaten.
- Anpassungen bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, insbesondere für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1966 begründet wurden.
- Rückforderungsvorbehalte für Überzahlungen bei Versorgungsbezügen.
Wen es betrifft
- Beamte und Versorgungsempfänger, insbesondere solche mit Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Januar 1966 begründet wurden.
- Soldaten und deren Versorgungsempfänger, insbesondere solche mit Dienstverhältnissen, die vor dem 1. Januar 1966 begründet wurden.
Eckpunkte
- Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin wird nach dem 31. Dezember 1981 übergangsweise weitergezahlt, vermindert sich aber bei jeder allgemeinen Besoldungsverbesserung um ein Drittel des Betrages vom 31. Dezember 1981.
- Versorgungsbezüge werden ab dem 1. März 1982 um 0,7 vom Hundert gekürzt, sofern sie nicht bereits nach anderen Vorschriften gekürzt werden.
- Für vor dem 1. Januar 1966 begründete Beamten- oder Soldatenverhältnisse wird ein Ausgleich gewährt, wenn sich durch die Gesetzesänderungen eine niedrigere Versorgung ergibt. Dieser Ausgleich verringert sich schrittweise bis 1992.
- Ab dem 1. Januar 1982 werden Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, dass Überzahlungen aufgrund der Rechtsänderungen zurückgefordert werden können.
Gesetzestext
Gesetz zur Verbesserung der HaushaltsstrukturStandGeändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128Art. 27: MVzAFWoG 2330-22 Art. 27 Unterart. 1: AFWoG 2330-22 Art. 39: StIndInvZuLG 707-13 HStruktG
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1982 +++)
Art 3
Art 3
§ 1-
Art 3
§ 2-
Art 3§ 3Übergangsvorschriften
- Januar 1982 eine Verpflichtungs- oder Weiterverpflichtungserklärung für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren abgegeben haben und deren Dienstzeit auf Grund dieser Erklärung festgesetzt wurde, gilt, wenn diese Dienstzeitfestsetzung im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch maßgebend ist, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum
- Dezember 1981 geltenden Fassung. Artikel 10 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
- Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) bleibt unberührt.
- Januar 1966 begründet worden ist und ergibt sich durch die Änderungen in § 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 12 sowie in § 2 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt. Bei Beginn der Zahlung der Versorgungsbezüge oder der Rente in der Zeit vom
- Januar 1982 bis zum
- Dezember 1992 wird der Ausgleich aus dem Unterschied berechnet, der sich bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes ergibt; der Ausgleich beträgt bei Eintritt dieser Voraussetzungen im Jahre 1982 elf Zwölftel, 1983 zehn Zwölftel, 1984 neun Zwölftel, 1985 acht Zwölftel, 1986 sieben Zwölftel, 1987 sechs Zwölftel, 1988 fünf Zwölftel, 1989 vier Zwölftel, 1990 drei Zwölftel, 1991 zwei Zwölftel, 1992 ein Zwölftel des Unterschieds. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes vermindert.
- Januar 1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem
- Januar 1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
- Januar
- Ein Ausgleich nach Absatz 2 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden. Art. 3 § 3 Abs. 4 gilt in Berlin in folgender Fassung:
Art 3§ 4Rückforderungsvorbehalt
Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.
Art 3§ 5Die §§ 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin. HStrukt
G 2040Art 4Gesetz zu Art 131 des Grundgesetzes HStruktG 2040Art 4§ 1- HStruktG 2040Art 4§ 2Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. HStruktG 2050Art 5Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes HStruktG 2050Art 5§ 1- HStruktG 2050Art 5§ 2Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes. HStruktG 2060Art 6Schwerbehindertengesetz HStruktG 2070Art 7Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung HStruktG 2080Art 8Bundesausbildungsförderungsrecht
- Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjahre gilt, die nach dem
- Januar 1982 beginnen. Vom
- April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
- Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem
- Juni 1983 beginnen.
- Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen ab dem Semester zu berücksichtigen sind, das nach dem
- Januar 1982 beginnt. Im übrigen treten Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 am
- April 1982 in Kraft.